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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 59/05
Rechtsgebiete: KSchG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 1
KSchG § 2
BGB § 626
1. Nimmt ein Arbeitnehmer die mit einer Änderungskündigung verbundenen geänderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt an, ist er daran gebunden bis über die Änderungskündigung entschieden ist.

2. Erfüllt der Arbeitnehmer die geänderten Arbeitspflichten nicht, kann das eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung rechtfertigen.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 22. Juli 2004 - 21/16 Ca 581/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Änderungskündigungen, einer außerordentlichen Kündigung und Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.

Der am 02. Januar 1945 geborene Kläger ist verheiratet und hat 2 erwachsene Kinder. Er trat am 22. Februar 1971 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrags vom 18. Februar 1971 in die Dienste der Beklagten.

Die Beklagte ist eine weltweit operierende ausländische Fluggesellschaft. Seit Oktober 1990 war der Kläger als Account-Manager für den Verkaufsbezirk X zuständig. Sein Dienstsitz war sein Wohnort X. Ihm oblag der Verkauf der von der Beklagten vertriebenen Produkte sowie die Betreuung und Neuakquisition von Firmenkunden und umsatzstarken Reiseagenturpartnern.

Seit die Beklagte 1997 an den Kläger mit dem Wunsch einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangetreten war, kam es zu Streitigkeiten und arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien, die von den Gerichten überwiegend zugunsten des Klägers entschieden wurden.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Beklagten am 14. August 2001 abgeschlossene "Manteltarifvertrag Nr. 12 für Arbeitnehmer der A in Deutschland" (Bl. 76 ff. d.A.) Anwendung. Nach dessen § 24 Abs. 7 ist nach einer Beschäftigungsdauer von 22 und mehr Jahren die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, sofern nicht ein wichtiger Grund für die Kündigung oder eine Betriebsänderung im Sinn von § 111 BetrVG vorliegt.

Der Kläger erhielt zuletzt eine Vergütung von € 4.105,19 brutto monatlich. Bis zum 30. Juni 2003 erhielt er darüber hinaus gemäß einer Betriebsvereinbarung "Telearbeit" eine Kostenerstattung für sein privates Arbeitszimmer von € 131,95 monatlich und weiterhin für die dienstliche Nutzung seines privaten Pkw eine monatliche Autobereitstellungspauschale von € 383,47 brutto.

Im Hinblick auf eine Umstrukturierung ihres Verkaufsbereichs kündigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 05. November 2002 ordentlich zum 30. Juni 2003 und mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Tag außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2003. Gleichzeitig bot die Beklagte dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses am Standort B als Telefon-Account-Manager an. Die Schreiben wurden dem Kläger am 05. November 2002 während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit in seinen Hausbriefkasten eingeworfen.

Mit Schreiben vom 09. Dezember 2002 erklärte der Kläger, dass er das in dem Änderungskündigungsschreiben enthaltene Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als Telefon-Account-Manager mit Dienstsitz in B ab 01. Juli 2003 unter dem Vorbehalt annehme, dass die Änderungen der Vertragsbedingungen (Dienstsitz und Tätigkeiten) sozial nicht ungerechtfertigt sind. Ab 01. Juli 2003 nahm der Kläger die Tätigkeit bei der Beklagten am Standort B auf. Die Beklagte stellte die Zahlung für das private Arbeitszimmer sowie die Zahlung der monatlichen Autobereitstellungspauschale ein.

Ab dem 01. Dezember 2003 erschien der Kläger nicht mehr zur Arbeit und ließ durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten und dem Betriebsrat mitteilen, dass es ihm nicht mehr zumutbar sei, weiterhin seine Tätigkeit in B auszuüben. Er werde der zunächst unter Vorbehalt angenommenen Tätigkeit ab sofort und zukünftig nicht mehr nachkommen. Die Beklagte mahnte den Kläger mit Schreiben vom 01. Dezember 2003, am gleichen Tage dem Kläger zugegangen, ab. Sie wies den Kläger darauf hin, dass er die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses riskiere wenn er nicht am folgenden Tag zur Arbeit erschiene. Am nächsten Tag wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in diesem Sinne nochmals an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der Kläger erschien nicht mehr in B zur Arbeit.

Mit Schreiben vom 04. Dezember 2003 hörte die Beklagte sowohl den Betriebsrat des Standorts B als auch den Betriebsrat des Standorts A zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich.

Der Kläger hat gegen alle ausgesprochenen Kündigungen Kündigungsschutzklagen erhoben. Die Kündigungsschutzklagen hinsichtlich der Änderungskündigung wurden nachträglich zugelassen. Die Klage gegen die außerordentliche Kündigung vom 10. Dezember ging am 18. Dezember 2003 beim Arbeitsgericht ein.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Änderungskündigungen seien unwirksam, insbesondere wegen des Sonderkündigungsschutzes nach dem Manteltarifvertrag. Die Umstrukturierungsmaßnahmen der Beklagten im Bereich "Business Sales" seien keine Betriebsänderungen gewesen, da sie lediglich zum Zweck der Kostenreduzierung durchgeführt worden seien.

Die Anhörung der Betriebsräte hinsichtlich der Änderungskündigungen seien unwirksam.

Die außerordentliche Kündigung vom 10. Dezember 2003 sei unwirksam. Er sei zu Recht nicht mehr zur Arbeit erschienen, da die Beklagte ihm keinen ordnungsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe. Auch die Anhörung des Betriebsrats sei fehlerhaft gewesen, da die Beklagte dem Betriebsrat nicht mitgeteilt habe, dass ihm seit 7 Jahren eine vertragsgemäße Beschäftigung sowie weitere Leistungen wie korrekte Vergütung, Urlaub und vergünstigte Flugtransporte vorenthalten worden seien.

Er sei in den vergangenen Jahren von der Beklagten in erheblichem Ausmaß Mobbing-Handlungen ausgesetzt gewesen.

Der Kläger verlangt Gehalt sowie Kontogebühren und Pauschalen für Auto und Büro für die Zeit von Dezember 2003 - abzüglich des von der Beklagten gezahlten Teils - sowie Januar bis März 2004 abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 22. Juli 2004, auf das insbesondere zur näheren Darstellung des Sachverhalts Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er trägt vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht von der Wirksamkeit der ordentlichen Änderungskündigung ausgehe, da zwischen den Betriebsparteien streitig gewesen sei, ob eine Betriebsänderung tatsächlich vorgelegen habe. Deshalb genieße der Kläger Kündigungsschutz gem. § 24 Ziffer 7 des Manteltarifvertrages.

Auch die außerordentliche Kündigung vom 10.12.2003 sei rechtsunwirksam. Er habe zu Recht seine weitere Anwesenheit im Betrieb in B im Hinblick auf die Vorgeschichte, die jahrelange Streitigkeiten zwischen den Parteien und im Hinblick auf seine tatsächlichen Beschäftigung als unzumutbar abgelehnt. Es treffe nicht zu, dass der Kläger die nach seiner Auffassung bestehende Unzumutbarkeit der "Beschäftigung" in B nicht angemahnt habe.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die ordentliche Änderungskündigung der Beklagten vom 05. November 2002 unwirksam ist;

2. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist der Beklagten vom 05. November 2002 unwirksam ist;

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10. Dezember 2003 beendet worden ist;

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 15.061,60 brutto abzüglich € 6.393,87 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 3.437,73 brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.225,98 netto seit dem 01.01.2004 aus € 4.828,70 brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.067,94 netto seit dem 01.02.2004, aus € 4.828,70 brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.646,91 netto seit dem 01.03.2004 und aus € 4.828,70 brutto abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von € 1.760,49 seit dem 01.04.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Berufung für unzulässig, da nur schlagwortartig Argumente erster Instanz wiederholt würden. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Die Berufung ist nicht unzulässig. Die Berufungsbegründung ist zwar äußerst knapp und enthält kein neues Vorbringen oder Argumente. Sie lässt aber erkennen, aus welchen Gründen sie das erstinstanzliche Urteil für falsch hält. Das genügt.

2.

Die Berufung ist unbegründet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht hat den Tatsachenvortrag der Parteien umfassend gewürdigt und ist auf sämtliche ernsthaft in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte eingegangen. Das Berufungsvorbringen enthält keinen Vortrag oder rechtliche Gesichtspunkte, die das Arbeitsgericht nicht bereits gewürdigt hätte. Im Hinblick auf die außerordentliche Beendigungskündigung vom 10. Dezember 2003 ist zu bekräftigen: Die nachdrückliche und beharrliche Weigerung des Klägers weiterhin in B tätig zu werden, stellte eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Dies gilt sogar unabhängig davon, ob die Änderungskündigungen wirksam waren und ob der Kläger berechtigte Zweifel daran haben konnte. Durch die Annahme des in der Änderungskündigung enthaltenen Angebots der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen unter Vorbehalt ist ein Vertrag zustande gekommen, der wegen des Vorbehalts lediglich unter einer auflösenden Bedingungen steht. Der Kläger konnte diese unter Vorbehalt erklärte Annahme nicht einseitig zurücknehmen (LAG Köln vom 25. Januar 2002 - 11 Sa 1109/01; AiB 2003, S. 507). Der Kläger hatte die Pflicht, sich nach den geänderten Bedingungen zu richten (KR-Rost, 6. Aufl., § 2 KSchG Rz 158 a). Die Weigerung des Klägers, seine Tätigkeit weiter in B auszuführen, war damit eine Arbeitsverweigerung. Diese war auch beharrlich, da der Kläger von vornherein auch für die Zukunft die Arbeit verweigerte und dabei trotz Kündigungsandrohung blieb.

Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger berechtigt gewesen wäre die Arbeit zu verweigern. Das Arbeitsgericht hat seinen Vortrag dazu zu Recht als zu pauschal qualifiziert. In der Berufungsinstanz ist dazu auch nicht mehr gekommen. Soweit der Kläger sich auf eine Einweisung zu einem Computerprogramm bezieht, ist nachvollziehbar, dass der Kläger, der längere Zeit nicht mehr in dieser Weise beschäftigt war, erst eingewiesen werden musste. Der Kläger hat sich auch nicht näher mit dem Vorbringen der Beklagten zu dieser Einweisung eingelassen. Auch hinsichtlich seiner Beschwerden hat er nichts Greifbares vorgetragen. Der Kläger hat insbesondere nicht dargetan, dass er nachdrücklich und konkret gegenüber der Beklagten einen unzumutbaren Zustand bemängelte, bevor er endgültig und bedingungslos die Arbeit verweigerte.

Auch die Interessenabwägung durch das Arbeitsgericht ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn es die Beklagte gewesen wäre, die allein die vorangegangenen Streitigkeiten zwischen den Parteien verschuldet hätte und auch unter Berücksichtigung der 30-jährigen Tätigkeit des Klägers war es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Beklagten nicht mehr zumutbar, den Kläger auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu beschäftigen. Die Veränderungen der Arbeitsbedingungen des Klägers erfolgte - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Rahmen einer Betriebsänderung. Die Beschäftigung zu den geänderten Bedingungen war danach für die Beklagte die einzige Möglichkeit, eine betriebsbedingte Kündigung des Klägers zu vermeiden, nachdem die Beklagte Tätigkeiten wie die des Klägers in B zentralisiert hatte. Wenn der Kläger nun ernsthaft, endgültig und unbedingt die Arbeit an dem ihm nunmehr zugewiesenen Arbeitsplatz - den er auch unter Vorbehalt angenommen hatte - ablehnte, mussten die Interessen der Beklagten überwiegen, das Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger keine Arbeit mehr erbringen wollte, auch zu beenden.

Selbst wenn dem Kläger in der Vergangenheit von Seiten der Beklagten Unrecht geschehen ist, berechtigt ihn dies nicht, Arbeit zu verweigern, zu der er sich selbst bereit erklärt hat.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sie erfolglos blieb.

Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund.

Ende der Entscheidung

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