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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: 8 Sa 906/06
Rechtsgebiete: BetrAVG, SGB VI


Vorschriften:

BetrAVG § 1
SGB VI § 159 Abs. 6
SGB VI § 275 c
Nach der Pensionsordnung der AHB ist für Versorgungsfälle des Jahres 2003 nicht auf die (außerordentliche) Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr durch § 275 c SGB VI, sondern auf die nach § 159 SGB VI sich errechnende Erhöhung (SV BezGrV 2003 v. 17.12.2002 BGBl. I 2002) abzustellen.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 12.04.2006 - 7 Ca 10477/04 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.412,70 EUR (in Worten: Viertausendvierhundertzwölf und 70/100 Euro) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.667,02 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertsiebenundsechzig und 02/100 Euro) seit dem 01.12.2004 aus weiteren 1.667,02 EUR (in Worten: Eintausendsechshundertsiebenundsechzig und 02/100 Euro) seit dem 12.04.2006 und aus weiteren 1.078,66 EUR (in Worten: Eintausendachtundsiebzig und 66/100 Euro) seit dem 21.02.2007.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab März 2007 eine weitere monatliche Betriebsrente von 98,06 EUR (in Worten: Achtundneunzig und 06/100 Euro) d.h. insgesamt monatlich 233,92 EUR (in Worten: Zweihundertdreiunddreißig und 92/100 Euro) zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die erstinstanzlichen Kosten hat die Beklagte zu 44% und der Kläger zu 56% zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu 87% und der Kläger zu 13% zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger gegen die Beklagte zustehenden Betriebsrente.

Der am 13. Mai 1943 geborene Kläger war vom 01. September 1980 bis zum 31. Mai 2003 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Ab 18. Mai 1998 bestand zwischen den Parteien ein Altersteilzeitverhältnis aufgrund Vertrags vom gleichen Tag (Kopie Anlage K 2, Bl. 12 ff. d.A.). Danach betrug die Arbeitszeit im Durchschnitt die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und die Vergütung wurde nach Maßgabe der reduzierten Arbeitszeit gemindert. Hinsichtlich der pensionsfähigen Bezüge ist in § 5 bestimmt:

"Pensionsfähiger Bezug ist das fiktive Vollzeitgehalt von DM 9.585,00."

Der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung richtet sich nach der Betriebsvereinbarung "Pensionsordnung" vom 01. Dezember 1991, die von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen worden war. Dort heißt es u.a.:

§ 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit

1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten alle Zeiten, in denen der/die Mitarbeiter/-in ohne Unterbrechung nach der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zur Bank gestanden hat und soweit Gehalt oder Vergütung von der Bank geschuldet wurde.

2. ...

§ 5 Pensionsfähige Bezüge

1. Die pensionsfähigen Bezüge bestehen aus dem letzten tariflichen oder vertraglichen Monatsgehalt einschließlich etwaiger übertariflicher Zulagen.

2. ...

§ 6 Höhe der Versorgungsleistungen

1. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit entsprechend § 4 und den pensionsfähigen Bezügen nach § 5.

2. Die monatliche Leistung beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,15% der pensionsfähigen Bezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung (§ 159 SGB VI) und 1,5% der pensionsfähigen Bezüge über der Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung. (Es werden höchstens 35 Dienstjahre angerechnet.)"

Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Pensionsordnung wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Kopie (Bl. 16 d.A.) Bezug genommen.

Seit 01. Juni 2003 bezieht der Kläger von der Beklagten vorgezogene Altersrente von € 135,86 monatlich. Dabei legt die Beklagte als pensionsfähige Bezüge DM 9.585,00 monatlich (= € 4.900,73 monatlich) zugrunde. Sie geht weiter aus von der in § 275 c SGB VI für das Jahr 2003 auf € 5.100,00 festgesetzten Beitragsbemessungsgrenze. Sie berücksichtigt demgemäß für die gesamten Bezüge des Klägers einen Prozentsatz von 0,15. Weiter kürzt sie die Rente auf 89,83% im Hinblick auf den sich aufgrund der Altersteilzeit ergebenden Beschäftigungsgrads von 89,83% und schließlich um 0,3% für jeden der 60 Monate, um die der Rentenbezug vorgezogen wurde. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Beklagten wird auf die Anlage K 4 zur Klageschrift (Bl. 28 d.A.) verwiesen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Berechnung der Beklagten sei in zweierlei Hinsicht unrichtig:

Die Beklagte habe für die Berechnung nicht auf die nach § 275 c SGB VI für das Jahr 2003 festgesetzte Beitragsbemessungsgrenze abstellen dürfen, da die außergewöhnliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze von € 4.500,00 auf € 5.100,00 im Jahr 2003 nicht der wegen der Entgeltsteigerung notwendigen Erhöhung entsprochen habe. Sie sei in diesem außergewöhnlichen Umfang nur erfolgt, um die Beitragseinnahmen zu steigern. Es sei von einer normalen jährlichen Steigerungsrate von etwa € 50,00 auszugehen und somit für das Jahr 2003 von einer Beitragsbemessungsgrenze von € 4.550,00. Unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei die Rentenberechnung entsprechend anzupassen.

Weiter macht der Kläger geltend, die Kürzung der Rente im Hinblick auf einen durchschnittlichen Beschäftigungsgrad entbehre einer Rechtsgrundlage.

Der Kläger hat einen monatlichen Rentenanspruch von € 248,56 und damit eine monatliche Differenz von € 112,70 errechnet und klageweise geltend gemacht. Weiter hat er erstinstanzlich Schadenersatzansprüche im Hinblick auf eine im Jahr 1997 abgeschlossene Änderungsvereinbarung mit Vergütungsreduzierung geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen mit Urteil vom 12. April 2006, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll vom 21. Februar 2007 (Bl. 248 d.A.) verwiesen. Der Kläger verlangt zweitinstanzlich einen Differenzbetrag von € 112,70 für die Zeit vom Juni 2003 bis zum Februar 2007 und im Anschluss daran die Leistung einer auf € 112,70 erhöhten Betriebsrente von € 248,56.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des am 12.04.2006 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 7 Ca 10477/04 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 5.071,05 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage bzw. seit Klageerweiterung zu zahlen;

2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12.04.2006 - 7 Ca 10477/04 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger ab März 2007 eine weitere monatliche Betriebsrente in Höhe von € 112,70, d.h. insgesamt eine monatliche Betriebsrente von € 248,56 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine Anpassung der Leistungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine Betriebsvereinbarung handele, deren Parteien nicht die Parteien des Rechtsstreits seien. Die Berücksichtigung eines Beschäftigungsfaktors ergebe sich aus der Vorschrift der Pensionsordnung, wonach Beschäftigungszeiten nur anrechnungsfähig seien, soweit Gehalt von der Bank geschuldet wurde.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist weitgehend begründet. Für die Berechnung der Rente des Klägers ist von einer Beitragsbemessungsgrenze von € 4.600,00 auszugehen. Sie ist auch nicht entsprechend dem Beschäftigungsgrad des Klägers zu kürzen.

I.

Für die Berechnung der Rente des Klägers ist von einer Beitragsbemessungsgrenze von € 4.600,00 auszugehen.

1. Maßgebend ist die Beitragsbemessungsgrenze zum Zeitpunkt des letzten monatlichen Gehalts. § 5 Abs. 1 der Pensionsordnung verweist für die pensionsfähigen Bezüge auf das letzte Monatsgehalt. Beim Kläger kommt es mithin auf die Beitragsbemessungsgrenze im Mai 2003 an. Nach § 3 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2003 (SVBezGrV 2003) vom 17.12.2002 (BGBl. I 2002, S. 4561) wurde die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung für das Jahr 2003 auf € 4.600,00 monatlich (€ 55.200,00 jährlich) festgesetzt.

2. Allerdings ist diese Verordnung wirkungslos geworden durch § 275 c SGB VI, der durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beitragssätze in der Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzsicherungsgesetz - BSSichG) vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) eingefügt wurde (vgl. Brackmann/Löcher, Handbuch der Sozialversicherung, Band 2/1, 12. Aufl., 154. Lieferung, § 275 c SGB VI Rz 9). Diese Vorschrift legte mit Wirkung vom 01. Januar 2003 die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten auf € 5.100,00 monatlich (€ 61.200,00 jährlich) fest.

3. Die dort festgelegte Beitragsbemessungsgrenze ist für die Versorgung des Klägers aber nicht maßgeblich. § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung verweist nämlich nicht schlicht auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze, sondern ausdrücklich auf § 159 SGB VI und damit auch auf die darin enthaltene Berechnungsmethode. Danach verändert sich die Beitragsbemessungsgrenze jährlich entsprechend der Veränderung der Bruttolohn- und gehaltssumme. Nur eine Festlegung, die dieser Berechnungsmethode entspricht, kann Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Rente sein. Sie entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung der Pensionsordnung, für Entgeltbestandteile, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, höhere Prozentsätze bei der Versorgung vorzusehen: Diese Einkommensteile sind nicht mit Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung belastet - andererseits fehlt dem Arbeitnehmer bei diesen Einkommensteilen eine korrespondierende Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend § 159 SGB VI und die Bezugnahme darauf sorgt dafür, dass das ursprüngliche Versorgungsziel erhalten bleibt. Wächst das Gehalt entsprechend der allgemeinen Gehaltsentwicklung, bleibt die Versorgung im Verhältnis zum Gehalt etwa gleich.

4. Mit § 275 c SGB VI ist der Gesetzgeber aber bewusst von der Berechnungsmethode des § 159 SGB VI abgewichen, um über höhere Beitragseinnahme eine Dämpfung des Anstiegs der Beitragssätze zu erreichen (vgl. Bundestagsdrucksache vom 05.11.2002, 15/28, S. 1 u. 2; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Kommentar, Rz 501; Brackmann/Löcher, a.a.O., § 275 c Rz 7; Kemper, Betriebliche Altersversorgung 2003, 431; BVerfG 13.09.2005 - 2 BvF 2/03, zu III. 5. a) d.Gr.). Die Erhöhung um 13,3% auf € 5.100,00 monatlich statt um 2,2% auf € 4.600,00 monatlich richtet sich - anders als § 159 SGB VI vorsieht - nicht am Anstieg der Bruttolöhne und -gehälter aus, sondern am Beitragsbedarf der Rentenkassen. Die abrupte Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, wie sie durch § 275 c SGB VI erfolgte, hätte bei Berücksichtigung im Rahmen der Pensionsordnung zur Folge, dass entgegen deren Versorgungsziel auch weit über dem allgemeinen Anstieg der Gehälter liegende Entgeltbestandteile mit einem niedrigeren Versorgungsprozentsatz ausgestattet würden. Dem stünde aber weder auf Seiten des Arbeitnehmers ein entsprechender Zugewinn in der gesetzlichen Rentenversicherung noch eine entsprechend hohe Belastung des Arbeitgebers durch Rentenbeiträge gegenüber. Der vorliegende Fall macht dies deutlich: Die monatliche Rentenminderung - ohne Berücksichtigung von Kürzungen wegen vorgezogenen Altersrentenbezugs und Teilzeitbeschäftigung - läge bei über € 100,00 monatlich und damit bei über 35%. Der Zugewinn in der gesetzlichen Rente für die 5 Beitragsmonate liegt jedenfalls im unteren einstelligen Euro-Bereich und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch Beiträge bei insgesamt wohl nicht mehr als € 250,00.

5. Dem Verweis auf § 159 SGB VI in der Pensionsordnung kommt deshalb nicht lediglich eine nominelle und definitorische Bedeutung zu, sondern auch eine inhaltliche. Damit wird gewährleistet, dass die Veränderungen in der Versorgung denen im allgemeinen Gehaltsgefüge und dem Verhältnis des individuellen Gehalts zu diesem folgen. Dies gilt jedenfalls für Versorgungsfälle des Jahres 2003. In den Folgejahren ist die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze auf der Basis des § 275 c SGB VI wieder nach den Regeln des § 159 SGB VI erfolgt. Für die Folgejahre gilt auch in verstärktem Maße, dass der Arbeitnehmer für die Einkommensteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze korrespondierende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält und der Arbeitgeber dazu erhebliche Beiträge leistet.

Auf die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. dazu LAG München 30.03.2006 - 3 Sa 1036/05 - und LAG Rheinland-Pfalz 14.12.2005) kommt es damit nicht an. Es kann damit auch unentschieden bleiben, ob ein einzelner Arbeitnehmer aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage für eine Betriebsvereinbarung Ansprüche herleiten könnte.

II.

Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die Rente im Hinblick auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad des Klägers zu kürzen.

1. In der Pensionsordnung ist eine Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads für die Rentenhöhe nicht vorgesehen. Dafür kann auch nicht § 4 Abs. 1 letzter Halbsatz der Pensionsordnung herangezogen werden. Danach gelten als anrechnungsfähige Dienstzeiten alle Zeiten, soweit Gehalt oder Vergütung von der Bank geschuldet wurde. Damit werden lediglich Zeiten ausgeschlossen, während derer keine Vergütung geschuldet wird, etwa Beurlaubungen, Elternzeit oder sonstigen Fälle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses. Erfasst werden davon keinesfalls Zeiten, in denen wegen Teilzeitbeschäftigung eine verminderte Vergütung geschuldet wird. Auch während der Teilzeitbeschäftigung wird von der Bank Vergütung geschuldet - lediglich gekürzt. Ein anderes Verständnis würde auch zu dem offensichtlich unsinnigen und untragbaren Ergebnis führen, dass ein mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigter Mitarbeiter mit einem entsprechend geminderten Gehalt sowohl hinsichtlich der pensionsfähigen Bezüge eine Minderung um die Hälfte hinzunehmen hätte wie auch hinsichtlich der anrechnungsfähigen Dienstzeit.

2. Allerdings ist der Beschäftigungsgrad in anderer Weise regelmäßig bei der Altersversorgung zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - NZA 1995, S. 730; BAG 03.11.1998 - 3 AZR 432/97 - NZA 1999, S. 999). Bei endgehaltsbezogenen Versorgungsleistungen hat das dadurch zu geschehen, dass der Berechnung der Anteil des letzten Vollzeitgrundgehalts zugrunde zu legen ist, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang eines Arbeitnehmers während dessen gesamter Beschäftigungszeit entspricht (vgl. BAG vom 03. 11. 1998, zu I. 2. d.Gr.; LAG Düsseldorf vom 26.02.2003 - 12 Sa 1585/02 - LAGE § 1 BetrAVG Gleichberechtigung Nr. 3). Auf diese Weise wäre grundsätzlich die Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades des Klägers bei der Berechnung seiner Rente gerechtfertigt.

3. Die Parteien haben aber in dem Altersteilzeitvertrag ausdrücklich die Höhe der pensionsfähigen Bezüge auf Basis einer fiktiven Vollzeitbeschäftigung vereinbart. Damit haben die Parteien gerade ausgeschlossen, dass die mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Minderung des Entgelts sich auf die Altersversorgung auswirkt. Damit ist auch die Berücksichtigung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades ausgeschlossen.

III.

Die dem Kläger zustehende Rente ist gem. § 6 Ziffer 2 Pensionsordnung bei pensionsfähigen Bezügen von € 4.900,73 monatlich und einer Beitragsbemessungsgrenze von € 4.600,00 monatlich folgendermaßen zu berechnen:

€ 4.600,00 x 0,15% x 25 Dienstjahre = € 172,50 monatlich

Für den Einkommensanteil über der Beitragsbemessungsgrenze (€ 4.900,73 minus € 4.600,00 = € 300,73):

€ 300,73 x 1,5% x 25 Dienstjahre = € 112,77

Gesamtrente: € 285,27

Wegen des um 5 Jahre vorgezogenen Altersrentenbezugs ist diese Rente nach § 7 Abs. 2 Pensionsordnung um 0,3% für jeden Monat des vorgezogenen Bezugs zu kürzen, mithin um € 51,35 (€ 285,27 x 0,3% x 60 Monate). Daraus ergibt sich ein monatlicher Rentenanspruch von € 233,92. Dem Kläger stehen damit für die 45 geltend gemachten Monate von Juni 2003 bis Februar 2007 bei einer monatlichen Differenz von € 98,06 insgesamt € 4.412,70 zu. Weiter steht dem Kläger über die von der Beklagten nicht bestrittene Rente von monatlich € 135,86 eine weitere Zahlung von € 98,06 monatlich zu ab März 2007, d.h. insgesamt monatlich € 233,92.

IV.

Die Kosten waren im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen. Der in erster Instanz geltend gemachte Feststellungsantrag war mit € 4.000,00 zu bewerten. Die Prozesszinsen stehen dem Kläger entsprechend seiner Antragstellung ab der jeweiligen gerichtlichen Geltendmachung der Teilbeträge zu.

V.

Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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