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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 8 Sa 945/04
Rechtsgebiete: BGB, BetrVG


Vorschriften:

BGB § 315
BetrVG § 87 Abs. 1
Die Abänderung einer Regelung der betrieblichen Altersversorgung, die durch betriebliche Übung entstanden ist, bedarf grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats (Aufgabe der Auffassung des Urteils der Kammer vom 02.06.2004 - 8 Sa 1771/03).
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Wetzlar vom 21. April 2004 - 2 Ca 704/03 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.002,37 EUR (in Worten: Dreitausendzwei und 37/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06. Dezember 2003 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01. November 2003 über die anerkannten 1.339,50 EUR (in Worten: Eintausenddreihundertneununddreißig und 50/100 Euro) weitere 103,53 EUR (in Worten: Hundertdrei und 53/100 Euro) betriebliche Altersversorgung zu zahlen

Der Kläger hat 58 % der Kosten, die Beklagte 42 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Betriebsrente des Klägers ein Pensionshöchstbetrag von 40% seines Gehalts zugrunde zu legen ist.

Der am 02. November 1936 geborene Kläger war vom 01. Mai 1956 bis zum 28. Februar 2001 bei der Beklagten in der Abteilung Finanzen/Bilanzen angestellt. Eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (im Folgenden nur noch: Beklagte) hatte dem Kläger im August 1969 Altersversorgung zugesagt nach den Bedingungen für die Gewährung von Ruhegeldern und Hinterbliebenenbezüge an Angestellte (vgl. Anlagen A 1, Bl. 250 und A 4, Bl. 265 d.A. zum Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2004). Das Ruhegeld sollte sich dabei nach einem Höchstbetrag richten. Die Versorgungszusage 1969 bestimmt dazu:

"4.

Der Höchstbetrag Ihres Ruhegeldes beträgt monatlich

DM 800,00.

Das Ruhegeld steigt vom Beginn Ihres ruhegehaltsfähigen Dienstalters bis auf diesen Höchstbetrag wie folgt an: Es errechnet sich für die ersten fünf Dienstjahre auf 30 v.H. (unter Berücksichtigung der Wartezeit gemäß Ziff. 2 a) und steigt in den nächsten zehn Dienstjahren jedes Jahr um 5 v.H. und für jedes weitere Dienstjahr um 2 v.H. Ihres 50%igen monatlichen ruhegehaltsfähigen Einkommens, berechnet nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre.

Das Ruhegeld darf zusammen mit den vollen in Ziff. 9 der Richtlinien genannten gesetzlichen Rentenversicherung 70 v.H. der Dienstbezüge des Angestellten nicht übersteigen. ..."

Zu diesem Zeitpunkt betrug das Monatsgehalt DM 2.000,00, der Höchstbetrag nach der Versorgungszusage mithin 40% des Bruttogehalts. In den Folgejahren erhielt der Kläger Mitteilungen, wenn der Höchstbetrag erhöht wurde. Während das Gehalt des Klägers jedes Jahr erhöht wurde, erfolgten in machen Jahren keine Mitteilungen über eine Erhöhung des Höchstbetrages (vgl. die Aufstellung im Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2004, Bl. 240 d.A. und die Anlage B 3, Bl. 31 d.A. zum Schriftsatz der Beklagten vom 17.02.2004).

Im August 1982 erteilte die Beklagte dem Kläger eine neue Versorgungszusage (Versorgungszusage 1982) mit einem für die außertariflichen und leitenden Angestellten der Beklagten gleich lautenden Text und gleich lautenden Bedingungen. Beim Wesentlichen gleich bleibenden Bedingungen heißt es dort hinsichtlich des Höchstbetrages:

"4.

(1) Der Höchstbetrag des monatlichen Ruhegeldes wird Ihnen mit besonderen Schreiben mitgeteilt. Er wird vom Beginn des ruhegehaltsfähigen Dienstalters an wie folgt erreicht:

(a) nach 5 Jahren mit 30 v.H.,

(b) mit jedem weiteren Dienstjahr mit je 7 v.H., so dass er

(c) mit 15 anrechenbaren Dienstjahren erreicht ist,

wobei jedes angefangene Kalenderjahr als volles Dienstjahr gilt."

Wegen des gesamten Textes wird auf Bl. 42 ff. d.A. verwiesen.

Die Beklagte teilte dem Kläger Erhöhungen des Höchstbetrages und des Gehalts, soweit sie erfolgten, schriftlich mit.

Im September 1989 fasste der Vorstand der Aktiengesellschaft einen Beschluss über die Festlegung der Pensionshöchstbeträge für die Unternehmen der Gruppe , zu der die Beklagte gehörte. Danach sollte der Pensionshöchstbetrag in Abhängigkeit vom ruhegehaltsfähigen Einkommen zwischen 32% und 40% betragen, entsprechend einer Staffel der ruhegehaltsfähigen Einkommen, die entsprechend der Entwicklung der Beitragsbemessungshöchstgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich fortgeschrieben werden sollte (Vorstandsbeschluss 1989). Wegen des genauen Inhalts dieses Beschlusses wird auf Bl. 11, 12 d.A. verwiesen. Diesem Beschluss lag ein Vermerk der für die Verwaltung und Abwicklung von individuellen Pensionsverträgen zuständigen Angestellten zugrunde. Darin heißt es, dass Pensionshöchstbeträge bei der Aktiengesellschaft bis einschließlich 1987 grundsätzlich in Höhe von ca. 40% des monatlichen Bruttogehalts festgesetzt wurden (Wortlaut Bl. 6 - 9 d.A.). Der Vorstandsbeschluss 1989 wurde den Geschäftsführungen der Gruppe bekannt gegeben.

Gehalt und Höchstbetrag (PHB) entwickelten sich für den Kläger seit 1969 wie folgt:

Gehalt ab Datum Bemessungs-Grundlage monatliches Bruttoeinkommen in DM PHB in DM PHB in % desmonatlichen Bruttoeinkommens in DM 01.02.1969 2.000 800 40 01.05.1970 2.300 800 34,78 01.03.1971 2.500 1.100 44 01.06.1972 2.700 1.100 40,74 01.04.1973 2.900 1.175 40,52 01.07.1974 3.200 1.175 36,72 01.07.1975 3.400 1.175 34,56 01.07.1976 3.600 1.175 32,64 01.07.1977 3.900 1.550 39,74 01.07.1978 4.200 1.700 40,48 01.07.1979 4.400 1.750 39,77 01.07.1980 4.700 1.850 39,36 01.07.1981 4.900 1.950 39,80 01.07.1982 5.100 2.050 40,20 01.07.1983 5.250 2.100 40 01.07.1984 5.450 2.150 39,45 01.07.1085 5.600 2.200 39,29 01.07.1986 5.850 2.300 39,32 01.07.1987 6.100 2.400 39,34 01.07.1988 7.000 2.800 40 01.07.1989 8.000 2.960 37 01.07.1990 8.400 3.200 38,1 01.01.1991 8.700 3.200 36,78 01.07.1991 9.200 3.590 39,02 01.07.1992 9.600 3.750 39,06 01.01.1993 9.700 3.750 38,66 01.01.1994 9.930,77 3.750 37,78 01.01.1995 10.135 3.750 37 01.01.1996 10.300 3.750 36,41 01.01.1997 10.450 3.750 35,8 01.01.1998 10.600 3.750 35,38 01.01.1999 10.800 3.750 34,72 01.01.2000 11.000bis Rentenbeginn am 01.06.2001 3.750 34,09

Bis 1992 hatte die Beklagte zusätzlich zu 12 gleichen Monatsgehältern eine Jahresabschlussvergütung von in der Regel mehr als einem Monatsgehalt gezahlt. Danach wurde die Jahresabschlussvergütung zu den 12 Monatsgehältern addiert und das so ermittelte Gesamtjahreseinkommen in 13 gleichen Beträgen ausgezahlt.

Der Kläger ist zum 28. Februar 2001 in den Ruhestand getreten und erhält seit 01. Juni 2001 Rente von der Beklagten. Diese hat die Beklagte zuletzt auf der Basis des Vorstandsbeschlusses 1989 berechnet und dabei einen Pensionshöchstbetrag von DM 3.920,00 zugrunde gelegt. Diesen hat sie errechnet aus 37% eines Monatseinkommens, das sie als 13,5. Teil des letzten Jahreseinkommens von DM 143.00,00 errechnet hat (zur Berechnung und zur fortgeschriebenen Staffel vgl. Bl. 13 d.A.). Die Beklagte hat daraus eine monatliche Rente von € 1.339,50 brutto errechnet, die sie dem Kläger seit dem 01.06.2003 rückwirkend gezahlt hat.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde ein Ruhegeld auf der Basis eines Pensionshöchstbetrages von 40% eines ruhegehaltsfähigen Einkommens von DM 11.000,00 zu, mithin einem Pensionshöchstbetrag von DM 4.400,00 = € 2.249,68. Der Kläger errechnet daraus eine Rente von € 1.584,85. Die Differenz von € 245,35 zu der von der Beklagten gezahlten Rente verlangt er für die 29 Monate vom 01. Juni 2001 bis 30. Oktober 2003 und verlangt ab da Zahlung auf der Basis des von ihm ermittelten Pensionshöchstbetrages.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteile, an den Kläger € 7.115,15 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06. Dezember 2003 zu zahlen;

2. die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01. November 2003 über die anerkannten € 1.339,50 weitere € 245,35 betriebliche Altersversorgung an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei nicht verpflichtet gewesen, den Pensionshöchstbetrag auf 40% des Monatsgehalts festzusetzen. Weder aus dem Arbeitsvertrag noch dem Pensionsvertrag ergebe sich eine solche Verpflichtung. Auch die tatsächliche Entwicklung der Festsetzung der Höchstbeträge ergebe dafür nichts. Der Vorstandsbeschluss 1989 habe für den Kläger keine Auswirkungen gehabt. Bereits davor hätten sich die Höchstbeträge in einer weiten Spanne bewegt. Ein etwaiges Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats könne keine Auswirkungen haben, da der Kläger durch den Vorstandsbeschluss nicht negativ betroffen worden sei. Auch davor habe keinen Anspruch auf Festsetzung des Höchstbetrages auf 40% gehabt. Jedenfalls übe die Beklagte ihr Recht, den Pensionshöchstbetrag nach billigem Ermessen festzulegen, erneut aus dem Sinn ihrer letzten Berechnung. Diese Festsetzung entspreche billigem Ermessen. Hinsichtlich des ruhegehaltsfähigen Einkommens sei zu berücksichtigen, dass die frühere Jahresabschlussvergütung in der Regel mehr als ein Gehalt betragen habe; das habe bei der Fortschreibung der Staffel bedacht werden müssen. Unter Berücksichtigung einer hypothetischen Jahrsabschlussvergütung, die 1993 9,84% der Gesamtvergütung betragen habe, ergebe sich bei einem Jahreseinkommen im Austrittsjahr von DM 143.000,00 ein monatliches Entgelt von DM 10.849,00.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben mit Urteil vom 21. April 2004, auf das Bezug genommen wird.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 26. Januar 2005 (Bl. 271 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie trägt weiter vor, der Kläger sei bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der GmbH, als Prokurist und Leiter der Abteilung Finanzen/Bilanzen leitender Angestellter gewesen. Auch nach deren Verschmelzung auf die Beklagte sei der Kläger als Leiter der Abteilung Bilanzen leitender Angestellter geblieben. Die betriebliche Altersversorgung bei der Beklagten beruhe auf individuell abgeschlossenen Ruhegeld- und Hinterbliebenenverträgen, die mit bestimmten Personen abgeschlossen worden seien. Eine Abhängigkeit des Höchstbetrages vom monatlichen Einkommen sei nirgendwo vereinbart und von der Beklagten auch nicht hergestellt worden. Eine betriebliche Übung habe nicht bestanden. Bei einer betrieblichen Altersversorgung, die eine Form des Entgelts darstelle, könne auch bei wiederholter Erhöhung des Entgelts nicht von einer betrieblichen Übung ausgegangen werden.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 21. April 2004 - Az.: 2 Ca 704/03 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er vertritt die Auffassung, bei der Beklagten habe hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung für die außertariflichen Angestellten eine vertragliche Einheitsregelung bestanden. Bis 1989 habe jeder mitgeteilte Höchstbetrag etwa 40% des jeweiligen Monatsgehalts betragen. Für die Jahre, in denen keine Mitteilung erfolgte, sei ebenfalls von einem Höchstbetrag von 40% des Monatsgehalts auszugehen. Für betriebliche Altersversorgung könnten nicht die gleichen Grundsätze wie für Entgelterhöhungen gelten. Die Änderung in der Übung aufgrund des Vorstandsbeschlusses 1989 hätte der Mitbestimmung bedurft. Mangels der erforderlichen Mitbestimmung habe individualvertraglich keine wirksame Änderung der bisherigen betrieblichen Übung wirksam zustande kommen können.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Klage ist teilweise unbegründet. Der Kläger kann eine höhere Versorgung nur im ausgeurteilten Umfang verlangen.

I.

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Höchstbetrag seines monatlichen Ruhegeldes auf 40% des letzten Monatsgehalts des Klägers festzusetzen.

1.

Aus der Versorgungszusage ergibt sich nicht, dass der Höchstbetrag des Ruhegeldes 40% des letzten Gehalts zu betragen hat. Vielmehr bestimmte die Versorgungszusage 1969 lediglich den Höchstbetrag mit DM 800,00 ohne weitere Aussagen darüber, dass und in welcher Weise dieser Betrag sich verändern sollte. Auch die zugrunde zu legende Versorgungszusage 1982 bestimmt lediglich, dass der Höchstbetrag immer in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt wird. Auch diese Versorgungszusage enthält keinerlei Aussage darüber, ob und wie der Höchstbetrag anzupassen ist.

2.

a) Auch aus betrieblicher Übung ergibt sich kein Anspruch auf einen Höchstbetrag von 40% des letzten Monatsgehalts. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden. Ob eine den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Die Arbeitnehmer können nur dann auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen, wenn dessen Verhalten eine gewisse Gleichförmigkeit aufweist und den Eindruck einer Gesetzmäßigkeit erweckt (BAG vom 30.04.1991 - 3 AZR 394/90 - zu III. 2.; vom 04.05.1999 - 10 AZR 290/98 - AP Nr. 55 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II. 1. d.Gr.). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

b) Allerdings hat die Beklagte in der Zeit von 1977 bis 1988 gleichzeitig mit Gehaltserhöhungen auch jeweils den Höchstbetrag erhöht, und zwar auf jeweils knapp über oder knapp unter 40% des Monatsgehalts. Daraus konnte der Kläger aber nicht schließen, die Beklagte werde auch in Zukunft derartig gleichförmig vorgehen. In der Versorgungszusage war gerade nicht festgelegt, dass der Höchstbetrag überhaupt anzupassen war und in einer bestimmten Relation zum Gehalt stehen sollte. In den ersten Jahren nach der Zusage, nämlich bis 1976, war der Höchstbetrag nur zweimal erhöht worden und sank damit im Jahr 1976 auf nur noch 32,64% des Monatsgehalts. Entgegen der Ansicht des Klägers konnte gerade nicht davon ausgegangen werden, dass in den Jahren, in denen keine Mitteilung über einen Höchstbetrag erfolgte, ein solcher in Höhe von 40% anzunehmen gewesen wäre. Diese Argumentation stellt einen klassischen Zirkelschluss dar. Um zu beweisen, dass der Höchstbetrag Jahr für Jahr 40% des Monatsgehalts betrug, wird unterstellt, dass der Höchstbetrag auch in den Jahren ohne Mitteilung 40% zu betragen habe. Genau das wäre aber zu beweisen gewesen. Somit bestanden für den Kläger weder aufgrund der Versorgungszusage noch aufgrund des darauf folgenden Verhaltens der Beklagten irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Höchstbetrag 40% des Monatsgehalts ausmachen sollte. Auch die regelmäßige Heraufsetzung des Höchstbetrages auf etwa 40% des Monatsgehalts in den folgenden Jahren konnte nicht auf einen Bindungswillen der Beklagten schließen lassen. Auch in der neuen Versorgungszusage von 1982 ist nichts über eine Erhöhung des Höchstbetrages in irgendeiner Abhängigkeit von Erhöhungen des Monatsgehalts enthalten. Daraus wird deutlich, dass sich die Beklagte gerade nicht in einer bestimmten Weise binden wollte. Das ergibt sich auch aus der Nähe der Betriebsrentenanwartschaft zum Gehalt. Auch bei der Erhöhung der Rentenanwartschaft während des laufenden Arbeitsverhältnisses muss ein Arbeitgeber bei der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe er Rentenansprüche erhöht, jeweils eine Fülle von auf die gesamtwirtschaftliche Lage, auf die wirtschaftliche Situation und die Gehaltspolitik seines Unternehmens sowie auf das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bezogene Gesichtspunkte in Betracht ziehen und gegeneinander abwägen. Auch wenn diese Abwägung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich zu jeweils gleichartigen Ergebnissen führten, dürfen die Arbeitnehmer mangels abweichender konkreter Anhaltspunkte nicht schließen, der Arbeitgeber habe sich verpflichten wollen, auch in Zukunft stets dieselben Bemessungsfaktoren beizubehalten, also die Renten in stets gleicher Weise wie bisher zu erhöhen. Aufgrund dieser Überlegungen hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden, dass es nicht zu einer betrieblichen Übung führt, wenn ein Arbeitgeber Gehälter außertariflicher Angestellter in der Vergangenheit in Anlehnung an die Tarifentwicklung im Vorjahr erhöht hatte (BAG vom 16.09.1998 - 5 AZR 598/97 - AP Nr. 54 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; vom 11.12.1991 - 5 AZR 94/91; vom 07.10.1987 - 5 AZR 339/86; vom 04.09.1985 - 7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung). Für die Höchstbeträge des Ruhegehalts außertariflicher Angestellter sind ähnliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Ruhegehaltsverpflichtungen können bei unbegrenzter Dynamik sich zu schweren Belastungen für die Finanzlage eines Unternehmens entwickeln. Wie beim Gehalt, konnte aus der Praxis der Erhöhung des Höchstbetrages nicht geschlossen werden, dass der Arbeitgeber sich habe verpflichten wollen, die Höchstbeträge stets abhängig von einer anderen Größe - hier dem Gehalt - zu erhöhen und sich dadurch der Möglichkeit hätte begeben wollen, veränderten Umständen in freier Entscheidung Rechnung zu tragen. Da in der Versorgungszusage hinsichtlich einer Anpassung des Höchstbetrages gerade nichts festgelegt war, behielt sich der Arbeitgeber auch vor, die Relation zwischen dem auszuzahlenden Gehalt und späterer Rente zu verändern.

Schon aus diesem Grund durfte der Kläger aus dem Verhalten der Beklagten bis 1989 nicht schließen, diese hätte sich verpflichten wollen, auch in Zukunft den Höchstbetrag auf 40% seines Gehaltes festzusetzen.

Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass in dem Vermerk 1989 als Praxis geschildert wird, den Höchstbetrag bei etwa 40% anzusiedeln.

c) Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht aus einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats durch den Vorstandsbeschluss 1989 und dessen Durchführung herleiten. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Einführung einer Staffel für die Festsetzung der Pensionshöchstbeträge könnte nur dann erheblich sein, wenn dadurch eine bestehende Regelung oder bestehende Ansprüche zu Lasten des Klägers verändert worden wären. Da keine betriebliche Übung bestand, den Pensionshöchstbetrag jeweils auf 40% des Gehalts festzulegen ist es unerheblich, ob der Vorstandsbeschluss 1989 und seine Durchführung wegen Verletzung von Mitbestimmungsrechten unwirksam war, wie der Kläger meint. Ein Anspruch des Klägers wurde dadurch nicht verändert oder gemindert. Hätte die betriebliche Übung allerdings bestanden, hätte auch ein Vorstandsbeschluss die daraus erwachsenden Ansprüche nicht ohne weiteres beseitigen können - mit oder ohne Mitwirkung des Betriebsrats.

3.

Es kann dahinstehen, ob die nach 1989 geübte Praxis die Höchstbeträge zunächst aufgrund der Staffel des Vorstandes und später überhaupt nicht mehr zu erhöhen eine frühere betriebliche Übung hätte abändern können, wenn sie bestanden hätte. Die Kammer hält nicht mehr an der Auffassung fest, dass es nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats bedarf, wenn eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung, die durch betriebliche Übung entstand, in gleicher Weise abgeändert werden kann (Hess. LAG, Urteil vom 02.06.2004 - 8 Sa 1771/03). Nun ist es nach wie vor richtig, dass eine aufgrund betrieblicher Übung entstandene Regelung nicht durch eine insgesamt ungünstigere Betriebsvereinbarung ersetzt werden kann. Senkt der Arbeitgeber aber den Dotierungsrahmen - wie im vorliegenden Fall -, so muss jede darauf basierende Betriebsvereinbarung über die Regeln der Verteilung notwendig bei kollektiver Betrachtung ungünstiger sein und damit nach der Entscheidung des Großen Senats vom 16.09.1986 (AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG) unwirksam hinsichtlich der negativ Betroffenen.

Allerdings ist die Betriebsvereinbarung nicht der einzige Weg die Mitbestimmung des Betriebsrats zu wahren. Dies kann auch durch eine Regelungsabrede erfolgen. Durch eine solche wäre der Arbeitgeber berechtigt und verpflichtet, Individualvereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern aufgrund betrieblicher Übung berechtigten Arbeitnehmern abzuschließen. Auf diese Weise kann eine mitbestimmte Verteilungsordnung aufgrund eines vom Arbeitgeber reduzierten Dotierungsrahmens individualrechtlich umgesetzt werden.

Da keine individualvertraglichen Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung bestanden kommt es nicht darauf an, ob eine Änderung durch den Vorstandsbeschluss 1989 unwirksam war. Aus der Unwirksamkeit dieses Vorstandsbeschlusses und seiner Umsetzung folgt nicht, dass der Kläger einen Anspruch auf einen Höchstbetrag in Höhe von 40% seines letzten Gehalts gehabt hätte. Aus dem gleichen Grund ist es auch unerheblich, ob der Kläger leitender Angestellter war.

II.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hatte jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und gem. § 315 BGB Anspruch darauf, dass sein Höchstbetrag festgesetzt wird entsprechend dem Vorstandsbeschluss 1989 und der fortgeschriebenen Staffel. Das räumt die Beklagte auch selbst ein. Die Beklagte hat wiederum in ihrem Schriftsatz vom 17. Februar 2004 (Bl. 24, 25 d.A.) auch unter Berücksichtigung der Umstellung der Gehaltszahlung seit 1993 in 13 Monatsgehälter unter Einbeziehung der Jahresabschlussvergütung in das Jahreseinkommen ein monatliches Entgelt von DM 10.849,00 für den Kläger errechnet. Daraus ergibt sich nach der fortgeschriebenen Staffel ein Pensionshöchstbetrag in Höhe von 38% und damit bezogen auf DM 10.849,00 ein Pensionshöchstbetrag von DM 4.122,62 = € 2.107,86. Daraus ergibt sich nach Abzug der Hälfte der sich aus Pflichtbeiträgen ergebenden Altersrente von € 664,83 ein Anspruch auf eine Rente von € 1.443,03. Demnach stehen dem Kläger über die von der Beklagten gezahlte Rente von € 1.339,50 weitere € 103,53 zu. Diese waren ihm für die 29 Monate vom 01. Juni 2001 bis 30.10.2003 in Höhe von € 3.002,37 und ab da in Höhe von monatlich € 103,53 zuzusprechen.

III.

Die Kosten waren in Höhe des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist die Revision zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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