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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 23.05.2008
Aktenzeichen: 8 Ta 193/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 148
§ 148 ZPO setzt nicht voraus, dass der vorgreifliche andere Rechtsstreit bei einem anderen Gericht oder einem anderen Spruchkörper des Gerichts anhängig ist.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 2. April 2008 - 3 Ca 112/08 - wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Wirksamkeit von Kündigungen. Im Verfahren 3 Ca 397/07 geht es um die vorhergehende außerordentliche Kündigungen. Die. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. März 2008 der gegen diese Kündigungen gerichteten Klage stattgegeben. Dieses Urteil ist den Parteien noch nicht zugestellt, eine Berufung dagegen nicht eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. April 2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 3 Ca 397/07 ausgesetzt.

Gegen diesen der Klägerin am 8. April 2008 zugestellten Beschluss hat sie am 11. April 2008 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht durfte gemäß § 148 ZPO den vorliegenden Rechtsstreits aussetzen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung eines anderen Rechtsstreits ausgesetzt wird, wenn dieser das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zum Gegenstand hat, von dem die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren abhängig ist. Die Entscheidung im vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit von Folgekündigungen ist abhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentlichen Kündigungen beendet wurden, die Gegenstand des Rechtsstreits 3 Ca 397/07 sind. Wäre dies der Fall, wären die Klagen gegen die Kündigungen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind unbegründet. Eine Vorgreiflichkeit des Rechtsstreits 3 Ca 397/07 ist damit gegeben. Eine Aussetzung des Rechtsstreits ist damit sachgemäß.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es nicht darauf an, ob der vorgreifliche Rechtsstreit bei einem anderen Gericht oder einem anderen Spruchkörper anhängig ist (so schon Hess. LAG vom 17. Januar 2000 - 9 Ta 32/00 - AnwBl 2000, 697). Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 148, Randziffer 6; Stein/Jonas / Roth; ZPO; § 148 Randziffer 10; Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 148 Randziffer 7), der andere Rechtsstreit müsse vor einem anderen als dem erkennenden Gericht oder jedenfalls einem anderen Spruchkörper anhängig sein, ergibt sich das nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Auch der Zweck des Gesetzes, der Prozessökonomie zudienen, liegt dieser Auffassung nicht nahe. Ein wesentlicher Unterschied ist nicht zu erkennen zwischen den Gestaltungen, dass ein Rechtsstreit bei zwei - benachbarten - Gerichten, zwei unterschiedlichen Kammern eines Gerichts, beim Eingangsgericht und beim Berufungsgericht oder - noch - bei der gleichen Kammer eines Gerichts anhängig ist. Immer geht es darum, widersprechende Entscheidungen und sich später als überflüssig erweisende Arbeit und Belastung zu vermeiden. Immer kommt es darauf an, dass das Gericht sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. Jedenfalls wenn es den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entschieden hat, wird eine Aussetzung auch dann sachgemäß sein können, wenn eine Berufung noch nicht eingelegt ist.

Soweit die Parteien rügen, dass die Verfahren über die verschiedenen Kündigungen getrennt wurden und das Urteil im vorgreiflichen Verfahren noch nicht abgesetzt ist, betrifft das nicht die Rechtmäßigkeit des Aussetzungsbeschlusses.

Die Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen dass sie erfolglos blieb.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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