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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 9/8 Sa 675/08
Rechtsgebiete: TVG, ERA-ETV, TV ERA-Anpassungsfonds


Vorschriften:

TVG § 9
ERA-ETV § 7 Abs. 7
TV ERA-Anpassungsfonds § 4 e)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Februar 2008 - 11 Ca 1663/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung einer Tarifnorm.

Die Parteien sind die Tarifvertragsparteien für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen. Sie einigten sich auf ein neues System der Tarifentgelte in Form eines Entgeltrahmenabkommens. Am 6. Juli 2004 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens. Nach dessen § 2 Abs. 1 wird das Entgeltrahmenabkommen zwischen dem 1. Jan. 2006 und dem 31. Dez. 2008 eingeführt. Die zwischen den Parteien streitgegenständlichen Bestimmungen des Tarifvertrags zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA) lauten in Auszügen wie folgt:

§ 7

Betriebliche Kostenneutralität

(1) Die betrieblichen Kosten des Entgeltrahmenabkommens werden zum Stichtag seiner Einführung im Betrieb ermittelt. Zur Berücksichtigung absehbarer Strukturveränderungen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung ein späterer Stichtag für die Ermittlung vereinbart werden.

(2) Zur Feststellung der systembedingten betrieblichen Kosten wird die betriebliche Entgeltsumme auf Basis der bestehenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifverträge mit der Entgeltsumme auf Basis des Entgeltrahmenabkommens zum Stichtag auf Monatsbasis wie folgt verglichen:

neues betriebliches Entgeltvolumen

(neues Grundentgelt + neue Leistungszulage oder Mehrverdienst durch Kennzahlenvergleich oder Zielerreichungszulage + Zulage gem. § 5 Ziff. (2) oder Zulage gem. § 12 ERA + Überschreiterzulage gem. § 5 Ziff (5)) Abzüglich bisheriges betriebliches Entgeltvolumen (bisheriges Grundentgelt + bisheriger Prämienmehrverdienst oder Akkordmehrverdienst oder bisherige Leistungszulage + § 4 Erschwerniszulage Hessen)

Die systembedingte betriebliche Kostenneutralität ist dann erreicht, wenn es 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens beträgt.

...

(6) Die betrieblichen Kosten werden, soweit sie 2,79 % der Systemkosten ALT übersteigen, für fünf Jahre kompensiert.

Hierfür stehen folgende Mittel zur Verfügung:

- Verwendung der Mittel des ERA-Anpassungsfonds

- Anrechnung von in den Kostenvergleich nicht einbezogenen Vergütungsbestandteilen jeglicher Art und Herkunft

Ausgleich einer ggf. verbleibenden Differenz durch Reduzierung der Einmalzahlungen nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlung

- Die Betriebsparteien können durch Betriebsvereinbarung auch das erhöhte / zusätzliche Urlaubsentgelt gem. MTV sowie die Leistungszulagen, die Mehrverdienste durch Kennzahlenvergleich bzw. der Zielerreichungszulagen für alle Beschäftigten befristet zum Ausgleich verwenden.

Die Tarifvertragsparteien empfehlen, bei betrieblichen Kosten von mehr als 2,79 % vor Einführung des Entgeltrahmenabkommens den ERA-Anpassungsfonds durch freiwillige Betriebsvereinbarung entsprechend den Regelungen des TV ERA-Anpassungsfonds weiter aufzubauen.

(7) Im Falle von geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens sind die Einsparungen durch folgende Schritte fünf Jahre an die Beschäftigten weiterzugeben:

a) Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten

b) Ausgleich der verbleibenden Differenz durch Erhöhung der tariflichen Jahressonderzahlung.

...

Der Aufbau und die Verwendung des ERA-Anpassungsfonds wird in § 3 TV ERA-Anpassungsfonds geregelt, diese Tarifnorm lautet wie folgt:

§ 3 Aufbau und Verwendung des ERA-Anpassungsfonds

In den Tarifverträgen über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurden die Erhöhungen des Tarifvolumens auf zwei Komponenten verteilt. Eine Komponente dient der dauerhaften Erhöhung der Tabellenwerte der jeweiligen Entgelte (Löhne und Gehälter, "Iineares Volumen"). Die andere Komponente ("restliches Erhöhungsvolumen") fließt in ERA-Strukturkomponenten, die in der ersten Tarifperiode ausgezahlt, in den folgenden Tarifperioden jedoch noch nicht fällig werden.

In diesen Tarifverträgen vom 28. Mai 2002 und vom 17. Februar 2004 wurde eine Erhöhung des Tarifvolumens um zunächst insgesamt 4 % ab 1. Juni 2002, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %, ab 1. März 2004 um 2,2 % und ab 1. März 2005 um weitere 2,7 % vereinbart. Diese Erhöhungen wurden jeweils wie folgt auf die zwei Komponenten verteilt:

Mit Wirkung ab 1. Juni 2002 wurden die Entgelte (Löhne und Gehälter) um 3,1 % erhöht, mit Wirkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %. Sodann wurden mit Wirkung ab 1. März 2004 die Entgelte (Löhne und Gehälter) um weitere 1,5 % erhöht, mit Wirkung ab 1. März 2005 um weitere 2,0 %.

Das jeweilige restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 %, 0,5 %, 0,7 % und weiteren 0,7 % fließt in ERA-Strukturkomponenten und wird in der Tarifperiode, in der sie erstmals entstanden sind, zunächst ebenfalls ausgezahlt (s. § 4 Abs. 1 lit. a); für die Verwendung der Folgebeträge gelten die in 4 Abs. 1 lit. b getroffenen Vereinbarungen.

...

§ 4 e) Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds lautet in Auszügen wie folgt:

Spätere Verwendung der Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds

Die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge sind eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. Die Beträge dürfen nach diesen verbindlichen Vereinbarungen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Demgemäß sind sie

- entweder zur Deckung betrieblicher Kosten im Rahmen der Regelungen zur betrieblichen Kostenneutralität, die im Einzelnen im Tarifvertrag zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens geregelt werden, zu verwenden; hierbei dienen sie insbesondere der Deckung der Ausgleichsbeträge, die sog. Überschreitern für eine Übergangszeit zugesagt werden;

- oder, soweit die Beträge hierfür nicht verbraucht werden, sind sie an diejenigen Beschäftigten auszuzahlen, die zum Aufbau des ERA-Anpassungsfonds beigetragen haben.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Auszahlung ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Eine Auszahlung (auch von Teilbeträgen) vor der betrieblichen ERA-Einführung ist unzulässig.

[...]

Individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds bestehen vor In-Kraft-Treten dieser Betriebsvereinbarung nicht. Individuelle Konten werden nicht geführt.

Es ist die Auszahlung des Volumens an ERA-Strukturkomponenten zu vereinbaren, das sich zum Stichtag nach den obigen Berechnungen auf dem ERA-Konto befindet. Von diesem Volumen sind die Beträge abzusetzen, die nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens zur Deckung betrieblicher Kosten zu verwenden sind.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, § 7 Abs. 7 ERA-ETV regele den Fall, dass die betrieblichen Kosten weniger als 2,79 % betragen. Dies ergebe sich aus dem inhaltlichen Zusammenhang der Regelung: § 7 Abs. 6 ERA-ETV regele den Fall der höheren betrieblichen Kosten als 2,79 %, § 7 Abs. 7 ERA-ETV folglich den Fall der niedrigeren Kosten als 2,79 %. Es handele sich um einen Streit im Sinne von § 9 TVG. Das Feststellungsinteresse liege vor, die Klage diene der Vermeidung von mehreren tausend Klagen. Das Problem zeige sich bei den Betrieben, bei denen die Kosten der ERA-Einführung zwischen 0 % und 2,79 % liegen. Die Klage diene der Klärung für die Frage, ob und inwieweit die Betriebsräte und die Arbeitnehmer Rückzahlungen aus den Ausgleichsfonds fordern könnten. Sie sei insoweit Vorfrage für die Ansprüche der jeweiligen Betriebsräte auf Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Auszahlung des ERA-Anpassungsfonds sowie für Ansprüche der Arbeitnehmer auf Ausgleich der Differenz durch Erhöhung der tariflichen Sonderzahlung. Den Tarifvertragsparteien sei deutlich gewesen, dass durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens Mehrkosten entstehen werden. Sie hätten vorhergesehen, dass das betriebliche Entgeltvolumen nach der ERA-Einführung höher als vorher sein werde, als Prognose hätten sie den Wert von 2,79 % angegeben. Daher hätten sie gemäß § 3 Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds vor der Einführung des Entgeltrahmenabkommens den ERA-Anpassungsfonds aus Geldern, die den Beschäftigten zustehen, gebildet. Die Arbeitnehmer hätten somit einen Verzicht auf eine Erhöhung der Löhne und Gehälter um insgesamt 2,79 % hinnehmen müssen. Nach dem idealtypischen Fall erhöhe sich mit dem Entgeltrahmenabkommen die Entgeltlinie um 2,79 %. Dementsprechend gehe § 7 ERA-ETV in Absatz 2 auch davon aus, dass die "systembedingte betriebliche Kostenneutralität" dann erreicht sei, wenn der Unterschied zwischen dem neuen betrieblichen Entgeltvolumen und dem bisherigen betrieblichen Entgeltvolumen 2,79 % des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens beträgt. Zum Zeitpunkt der ERA-Einführung seien die Betriebe mithin mit einem um 2,79 % abgesenkten Gehaltsniveau gestartet, das in vorherigen Tarifrunden durch die Beschäftigten erarbeitet worden sei. Wenn höhere Kosten als die bereits dauerhaft prognostizierten Mehrkosten von 2,79 % entstünden, greife die Regelung des § 7 Abs. 6 ERA-ETV, wenn geringere Kosten entstünden die Regelung des § 7 Abs. 7 ERA-ETV. Das Geld solle gemäß § 7 Abs. 7 ERA-ETV durch einen Ausgleich der verbleibenden Differenz wieder an die Arbeitnehmer zurückfließen. Dies ergebe sich so auch aus § 4 e) Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds. Die Situation sei vergleichbar mit einem Sparbuch, welches aufgelöst werden könne, da es allein eine Vorsichtsmaßnahme zur Minimierung des möglichen Kostenrisikos der Arbeitgeberseite gewesen sei, welches in diesem Fall nicht mehr eingetreten sei.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass § 7 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens (ERA-ETV) für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 6. Juli 2004 so auszulegen ist, dass im Falle von geringeren als 2,79 % betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens die Einsparungen durch die unter § 7 Abs. 7 unter a) und b) geregelten Schritte an die Beschäftigten weiterzugeben sind.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat gemeint, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Das Regelungsziel werde nicht deutlich. Es sei nicht klar, ob nur ein Auslegungsergebnis erzielt werden solle oder auch bereits die Rechtsfolgen des Auslegungsergebnisses erstrebt werden. Es ergebe sich nicht, wann und in welcher Höhe die Mittel aus dem Anpassungsfonds ausgezahlt werden sollten. Auch sei nicht deutlich, ob ein kollektiver Anspruch zugunsten des Betriebsrats oder ein individueller Anspruch zugunsten der Arbeitnehmer begründet werden solle. Es stelle sich die Frage, ob die Klägerin die Abänderung der streitgegenständlichen Tarifnorm begehre. Ein Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. Zwar biete § 9 TVG den Tarifvertragsparteien bei einem Streit über die Auslegung einer Tarifnorm die Möglichkeit, das Arbeitsgericht anzurufen. Voraussetzung sei jedoch, dass streitige Leistungsanträge durch eine Feststellungsklage vermieden werden könnten. Die Angabe der Klägerin, "etliche tausende Klagen würden vermieden" genüge nicht. Durch die Klage könne kein Streit zwischen Tarifvertragsparteien vermieden werden, da die Einführungskosten auf Betriebsebene ermittelt werden und folglich nach § 4 e) Tarifvertrag ERA-Anpassungsfonds die Auszahlung in einer Betriebsvereinbarung, notfalls in einer Einigungsstelle, zu regeln sei. Es sei nicht gewiss, ob Betriebsräte Verfahren anstrengen. lndividualklagen könnten durch die vorliegende Klage nicht vermieden werden, da die Verteilung in einer Betriebsvereinbarung zu regeln sei. Ansprüche könnten daher erst nach dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung entstehen. Das von § 9 TVG bezweckte Ziel könne daher durch die Klage nicht erreicht werden. Die Zusammenführung von Lohn und Gehalt durch das Entgeltrahmenabkommen sei einmalig, eine dauerhafte Auseinandersetzung könne daher nicht vorliegen. Die Tarifnorm habe keine Dauerwirkung. Rechtsfrieden werde durch den Rechtsstreit nicht geschaffen. Die Befriedigungsfunktion könne auch dadurch erzielt werden, dass eine Lösung in einem Rechtsstreit zwischen Betriebsparteien erfolgt. Ein allgemeines Rechtsschutzinteresse sei daher zu verneinen. Die Klägerin habe es unterlassen, die Hintergründe der streitgegenständlichen Tarifregelung darzustellen. Einer der Kernbereiche des tariflichen Reformwerks sei die Vereinbarung gewesen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren die betriebliche ERA-Einführung für die Unternehmen kostenneutral sei. Die Parteien hätten bei der Definition der Kostenneutralität das zugrunde gelegt, was in anderen Tarifbezirken bereits ausverhandelt gewesen sei. Es könne daher keine eigenständige hessische Regelung geben. Bis zur Unterzeichnung des Tarifvertrages sei die streitgegenständliche Auslegungsfrage von der Klägerin nie anders gesehen worden. Sie versuche jetzt im Nachgang ein anderes Tarifergebnis herbeizuführen. Dies sei rechtsmissbräuchlich.

In einigen Betrieben lägen die betrieblichen Kosten unter 0 %. Wenn ein Arbeitgeber betriebliche Kosten einspare, indem die Kosten nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens niedriger als die bisherigen Systemkosten sind, so seien die Einsparungen auszuschütten. Wenn sich die betrieblichen Kosten nach der Einführung des Entgeltrahmenabkommens auf mehr als 2,79 % der Systemkosten vor der Einführung des Entgeltrahmenabkommens beliefen, könne auf die Mittel aus dem Anpassungsfonds zurückgegriffen werden. Bei Mehrkosten bis 2,79 % bliebe der Ausgleichstopf für einen Fünfjahreszeitraum unangetastet und werde nach Ablauf dieses Zeitraums ausgeschüttet. Bei Einsparungen von betrieblichen Kosten dergestalt, dass die betrieblichen Kosten nach Einführung des Entgeltrahmenabkommens niedriger seien als die bisherigen Systemkosten, mithin unter 0 % im Vergleich zu den bisherigen Systemkosten, würden die Einsparungen nach der jeweiligen Tarifperiode ausgeschüttet.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 7. Febr. 2008 als unbegründet abgewiesen. Eine Feststellungsklage für die Verbandsklage nach § 9 TVG hat das Arbeitsgericht darin gesehen, dass die Tarifvertragsparteien im Zusammenhang mit der Einführung des Entgeltrahmenabkommens über die Auslegung einer Tarifnorm, nämlich § 7 Abs. 7 ERA-ETV, streiten. In der Sache könne § 7 Abs. 7 ERA-ETV nicht so ausgelegt werden, dass bereits im Fall von geringeren als 2,79 % betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens die Einsparungen durch die unter § 7 Abs. 7 a) und b) geregelten Schritte an die Beschäftigten weiterzugeben sind. Der Wortlaut der Tarifnorm sei zwar im Hinblick auf die "geringeren betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmensabkommens" nicht eindeutig, eine "Einsparung" könne jedoch nur vorliegen, wenn die derzeitigen Kosten unter den vorherigen liegen. Dieses Auslegungsergebnis entspreche dem Sinn und Zweck der Tarifnorm. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das der Klägerin am 16. April 2008 zugestellte Urteil hat diese am 30. April 2008 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Juli 2008 am 11. Juli 2008 per Telefax begründet.

Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe die Regelungen der Tarifvertragsparteien über die Einführung des Entgeltrahmenabkommens, hierbei insbesondere den Sinn und Zweck des ERA-Anpassungsfonds und den Begriff der Kostenneutralität, grundlegend verkannt. Vor Einführung von ERA habe es eine Ansparphase gegeben. Die Ansparung sei dergestalt erfolgt, dass in den Tarifrunden 2002 bis 2005 ein Teil der Tariflohnerhöhung nicht an die Arbeitnehmer weitergegeben worden, sondern als Strukturkomponente in den ERA-Anpassungsfonds geflossen sei. Dementsprechend sei die Strukturkomponente in den vier Tarifperioden zwischen 2002 und 2005 in den ERA-Anpassungsfonds geflossen. Auf die Tabelle "Rückstellung in den Fonds" (Bl. 129 d. A.) wird verwiesen. Es handele sich mithin um tarifvertraglich geschuldete Entgelte. Eine Steigerung der betrieblichen Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens sei für den Arbeitgeber nicht mit Mehrkosten verbunden, da diese als Strukturkomponente bereits in den ERA-Anpassungsfonds eingezahlt worden seien. Dies ergebe sich auch aus §§ 2, 4 c des Tarifvertrages für den ERA-Anpassungsfonds, wonach eine Einmalzahlung von 2,79 % pro Tarifperiode, in der ERA noch nicht eingeführt ist, zu leisten ist. Dies bestätige auch die Entstehungsgeschichte des ERA-Einführungstarifvertrages. Auf das Schaubild der gemeinsamen Veranstaltung der IG-Metall und der Verbände der Metall- und Elektroindustrie der Mittelgruppe (M+E Mitte) vom 20. Nov. 2004 wird Bezug genommen (Bl. 284 ff. d. A.). Die Referenten A (IG-Metall) und B (M+E Mitte) hätten anhand des Schaubildes "§ 3/4 Verwendung der Strukturkomponente" genau das Verständnis der tariflichen Regelungen vorgetragen, das der Beklagte nun bestreite. Das Schaubild zeige, dass das über die linearen Tariflohnerhöhungen hinausgehende Erhöhungsvolumen von 2,8 % zur Auffüllung des ERA-Fonds verwendet worden sei. So sei es auch im Verhandlungsergebnis vom 28. Mai 2002 festgehalten worden. Die von dem Beklagten vorgetragene Zone der Kostenneutralität gebe es nicht. Der Bezirk Baden-Württemberg sei keineswegs Pilotbezirk gewesen. Dies belege das gemeinsame Protokoll zur zweiten ERA-Tarifverhandlung in C vom 11. März 2002 (Bl. 286 ff. d. A.), in dem ausgeführt ist, dass die Verbände der Mittelgruppe sich bei ERA nicht von anderen Verbänden präjudizieren lassen wollten. Die Bezirke hätten auch keineswegs identische Regelungen, wie z.B. der Überleitungsvertrag zum Entgeltrahmenabkommen für das Tarifgebiet Niedersachsen vom 19. Febr. 2004 zeige.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Febr. 2008 - 11 Ca 1663/07 - nach dem klägerischen Schlussantrag erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte rügt auch zweitinstanzlich, dem Klageantrag mangele es an Bestimmtheit, Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsinteresse. Er meint, der Zweck der Kostenermittlung nach § 7 Abs.1 und 5 a) ergebe sich aus § 7 Abs. 5 b), wonach sich aus der Kostenermittlung ergebende Mehr- oder Minderkosten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung kompensiert würden. Innerhalb dieses Zeitraums könnten die betrieblichen Kosten für die einzelnen Tarifperioden jeweils höher oder niedriger sein als die betrieblichen Kosten vor der ERA-Einführung, d.h. über oder unter 100 % der alten betrieblichen Kosten liegen. Der Begriff "Einsparungen" meine Einsparungen für den Arbeitgeber. Einsparungen lägen nicht vor, wenn die betrieblichen Kosten höher seien als vor der ERA-Einführung. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Erhöhung der Kosten über 2,79 % der alten Kosten liege oder nicht. Jede Erhöhung der Kosten, auch wenn sie unterhalb von 2,79 % liege, führe beim Arbeitgeber nicht zu Einsparungen, sondern zu Mehraufwendungen. Kostenneutralität bestehe in der Zone zwischen 0 und 2,79 %. Die Kostenbetrachtung nach ERA-Einführung erfolge ohne Einbeziehung der vor der ERA-Einführung geflossenen ERA-Strukturkomponenten. Die generalisierenden Regelungen folgenden tariflichen Extrazahlungen nach § 4 c) TV ERA-APF sollten Wettbewerbsnachteile gegenüber Betrieben vermeiden, die ERA noch nicht eingeführt hätten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts werde dieses Auslegungsergebnis auch durch die Tarifgeschichte gestützt. Zwischen den hessischen Tarifvertragsparteien habe Übereinstimmung bestanden, dass man sich hinsichtlich des Themas der betrieblichen Kostenneutralität an die im ERA-Pilotbezirk Baden-Württemberg verabredete Regelung halten wolle. Auf den Einführungstarifvertrag zum ERA-TV für Baden-Württemberg (Bl. 210 ff. d. A.), die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien Baden-Württemberg vom 10. Okt. 2006 (Bl. 221 ff. d. A.) und den Schiedsvergleich vom 3. Dez. 2007 (Bl. 226 ff. d. A.), das ERA-Verhandlungsergebnis NRW vom 20. Febr. 2008 einschließlich der Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag (Bl. 228 ff. d. A.) sowie den Vergleich der Tarifvertragsparteien im Nordverbund vom 26. März 2008 (Bl. 237 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Auch die Tarifsystematik bestätige dieses Auslegungsergebnis. § 7 Abs. 6 treffe eine Negativregelung, nach der Mehrkosten, die die Systemkosten alt nicht um mehr als 2,79 % überschritten, also innerhalb der kostenneutralen Zone lägen, nicht zu kompensieren seien. Von der betrieblichen Kostenneutralität sei der Begriff "Systembedingte Kostenneutralität" zu unterscheiden, der bedeute, dass ERA insgesamt nicht teurer sein sollte als die Summe der Regelungen der Tarifverträge, die er ablöse. Kernelement der Kostenneutralitätssystematik sei die auf mathematisch statistischen Berechnungen und Modellen beruhende Annahme der Tarifvertragsparteien, dass im Durchschnitt der Branche die ERA-Einführung für die Betriebe Mehrkosten von 2,79 % verursachten. Im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 28. Febr. 2006 sei die Speisung der ERA-Anpassungsfonds mittels der ERA-Strukturkomponenten erfolgt, die in den in diese Zeit fallenden Tarifabschlüssen vereinbart worden seien. Die ERA-Anpassungsfonds seien bilanzmäßig als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten erfasst worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 23. Okt. 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 ZPO, § 64 Abs.2 b) ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist zulässig. Das Berufungsgericht macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen in den arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründen (Seite 10 - 12, Bl. 89 bis 91 d. A.) nach Prüfung vollinhaltlich zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug.

Die Klage ist, wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat und auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen wird, nicht begründet. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. § 7 Abs. 7 des Tarifvertrages zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 6. Juli 2004 kann nicht im Sinne der Klägerin ausgelegt werden. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG Urteil vom 20. Febr. 2008 - 10 AZR 597/06 - Juris; BAG Urteil vom 19. Januar 2000 - 4 AZR 814/98 - BAGE 93, 229, zu 3 a der Gründe) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

1. Eine Kompensation im Sinne von § 7 Abs. 5 und 7 ERA-ETV für den Fall von Minderkosten nach Ablauf der Tarifperiode findet erst statt, wenn das Entgeltvolumen vor der Einführung von ERA unterschritten wird. Dem Tarifwortlaut des § 7 Abs. 7 ERA-ETV kann hinsichtlich der Wendung: "im Falle von geringeren Kosten durch die Einführung des Entgeltrahmenabkommens" keine eindeutige Aussage entnommen werden. Damit kann eine Unterschreitung von 2,79 % Mehrkosten gemeint sein, aber auch eine Unterschreitung des bisherigen betrieblichen Entgeltvolumens im Sinne von § 7 Abs. 2 ERA-ETV. Der weitere Begriff "Einsparungen" spricht allerdings dafür, dass sich die geringeren Kosten auf die systembedingten betrieblichen Kosten (alt) beziehen, denn solange der Bereich der Mehrkosten nicht unterschritten ist, ist der Begriff "Einsparungen" durch die Einführung von ERA fehl am Platze. Durch ERA können Einsparungen nur erzielt werden, wenn die Einführung zu geringeren systembedingten betrieblichen Kosten führt.

2. Der tarifliche Gesamtzusammenhang liefert Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien. Durch ihn können Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden. In § 7 Abs. 6 ERA-ETV heißt es, dass die betrieblichen Kosten, soweit sie 2,79 % der Systemkosten alt übersteigen, für fünf Jahre kompensiert werden. Bezugsgröße sind also die Systemkosten alt zuzüglich 2,79 %. Dabei ist die Prozentzahl 2,79 eine aus den Belastungen von Referenzbetrieben ermittelte Durchschnittszahl. Innerhalb des Rahmens der Systemkosten alt (100 %) und 102,79 % wird nach § 7 Abs. 2 ERA-ETV systembedingte betriebliche Kostenneutralität unterstellt. Insofern ist die Sichtweise des Beklagten nicht verkehrt, es handele sich um eine kostenneutrale Zone. Dies ist zwar eine gewillkürte Annahme der Tarifvertragsparteien, denn Mehrkosten können nicht kostenneutral sein. Die Tarifvertragsparteien gingen jedoch von durchschnittlichen Mehrkosten von 2,79 % aus, die den Arbeitgeber nach Ablauf von fünf Jahren - sofern der Fonds nicht nach § 7 Abs. 6 ERA-ETV in Verbindung mit § 4 e) TV ERA- Anpassungsfonds durch Überschreitungen von 2,79 % Mehrkosten verbraucht ist - durch Auszahlung an die Beschäftigten auch tatsächlich belasten werden. Insofern handelt es sich nicht um "Einsparungen" im Sinne des § 7 Abs. 7 ERA-ETV, denn wenn das Unternehmen den Fonds nach fünf Jahren an die Beschäftigten auszuschütten hat, war es zwar für evtl. Mehrkosten abgesichert, hat aber nichts gespart. Daran ändert es deshalb auch nichts, dass die Mittel des ERA-Anpassungsfonds von den Beschäftigten in Gestalt der Strukturkomponente erbracht worden sind. Dies haben die Tarifvertragsparteien in § 4 e) TV ERA-Anpassungsfonds ausdrücklich festgehalten. Es heißt dort, dass die auf dem ERA-Konto befindlichen Beträge eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers aus tariflichen Entgelten sind, die in früheren Tarifperioden entstanden sind, aber nicht ausgezahlt wurden. 2,79 % des Tariflohnerhöhungsvolumens der Jahre 2002 bis 2005 sind in den ERA-Anpassungsfonds geflossen. Die jeweiligen ERA-Strukturkomponenten sind Teil der Tariferhöhungen (ebenso BAG Urteil vom 9. Nov. 2005 - 5 AZR 595/04 - EzA § 4 TVG Tariflohnerhöhung Nr. 45). Dies ergibt sich auch aus der im Verhandlungsergebnis vom 28. Mai 2002 niedergelegten Vereinbarung der Tarifvertragsparteien, die als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (BAG a.a.O.). Die Fondsmittel bekommen die Beschäftigten nur dann nicht ausbezahlt, wenn die Mehrkosten 2,79 % überschritten haben. Zweck des Fonds ist es aber in erster Linie - wie § 2 (Präambel) und § 4 e) des TV ERA- Anpassungsfonds zeigen -, durch die nicht ausgezahlte ERA Strukturkomponente betriebliche Mehrkosten, die eine bestimmte Schwelle (d.h. 2,79 %) überschreiten, oder Minderkosten auszugleichen. Insofern können beide Seiten am Ende das Nachsehen haben, seien es die Beschäftigten, weil die Fondsmittel durch Entnahmen des Arbeitgebers für Mehrkosten verbraucht sind, sei es das Unternehmen, weil die Fondsmittel durch Auszahlungen in Folge des Unterschreitens der Einführungskosten in den ersten Jahren verbraucht sind und bei einer späteren Kostenüberschreitung keine Mittel mehr zur Verfügung stehen. Dies ist indessen in den tarifvertraglichen Regelungen so angelegt. Schließlich steht § 4 c) TV ERA-Anpassungsfond dem nicht entgegen, denn die Verpflichtung zur Einmalzahlung von 2,79 % ist dort nur für den Fall der nicht rechtzeitigen ERA-Einführung vorgesehen.

Die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages steht nicht gegen dieses Auslegungsergebnis, weil die Tarifverhandlungen in den Tarifbezirken unterschiedlich verlaufen sind und in einer Reihe von Tarifbezirken ebenfalls ein Auslegungsstreit entstanden ist. So ist in dem gemeinsamen Protokoll der Tarifvertragsparteien zur zweiten ERA-Tarifverhandlung in C vom 11. März 2002 (Bl. 286 ff. d. A.) ausgeführt, dass die Verbände der Mittelgruppe sich bei ERA nicht von anderen Verbänden präjudizieren lassen wollten. Die verabschiedeten Ergänzungsabkommen und Schiedsvergleiche belegen, dass im Rahmen der Verhandlungen in der vorliegenden Streitfrage keineswegs Konsens bestanden hat. Anderenfalls wären der Schiedsvergleich zwischen den Tarifvertragsparteien der baden-württembergischen Metall- und Elektroindustrie vom 3. Dez. 2007 (Bl. 226 ff. d. A.), der unter B vorsieht, dass die Einsparungen in vollem Umfang durch Erhöhung der tariflichen Sonderzahlung auszugleichen sind, wenn die betrieblichen Kosten des ERA-TV "unter Null" sind, das ERA-Verhandlungsergebnis IV zwischen den Tarifvertragsparteien in Nordrhein-Westfalen vom 20. Febr. 2008 (Bl. 228 ff. d. A.) einschließlich der Ergänzungsvereinbarung zum ERA-Einführungstarifvertrag (Bl. 230 ff. d. A.) mit demselben Ergebnis und der Vergleich der Tarifvertragsparteien des Bereichs Küste nicht notwendig gewesen.

Die Kosten ihrer erfolglosen Berufung trägt die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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