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Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 9 SaGa 1443/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 31
BGB § 823
BGB § 831
BGB § 1004
ZPO § 50
ArbGG § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 12. September 2008 - 3 Ga 4/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Verfügungsklägerin begehrt von den Verfügungsbeklagten den ungehinderten Zugang von Arbeitswilligen, Kunden usw. während des Streiks.

Die Verfügungsklägerin ist eine der weltweit führenden Anbieter von magnetischen Spezialwerkstoffen. Sie ist in mehr als 40 Ländern aktiv und beschäftigt mehr als 4.000 Mitarbeiter, davon 1.500 an ihrem Stammsitz in A. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sind als "Bezirksleitung" und "VerwaltungssteIle" Unterorganisationen der Verfügungsbeklagten zu 1). Seit 11. September 2008 wird der Betrieb der Verfügungsklägerin nach einem Aufruf der Verfügungsbeklagten zu 2) unbefristet bestreikt.

Die Verfügungsklägerin hat gemeint, ihr drohe eine rechtswidrige Betriebsblockade. Sie hat dies daraus abgeleitet, dass der 1. Bevollmächtigte der Verfügungsbeklagten und Streikleiter vor dem Streik gegenüber dem Personalleiter und dem Synidcus der Verfügungsklägerin - glaubhaft gemacht durch eidesstattliche Versicherungen - geäußert hatte, am ersten Tag des Streiks komme keiner in den Betrieb, es werde alles dichtgemacht, danach bekomme man eben von der Verfügungsklägerin ein Urteil, am nächsten Tag werde man ein Spalier bilden, das einen Kilometer lang sein könne. Weiter habe er nach einer Betriebsversammlung erklärt, dass die IG Metall im Streikfall mit Unterstützung betriebsfremder Personen den Zugang zum Betriebsgelände komplett sperren und dann überhaupt nur durch ein Spalier ermöglichen werde. In den Tarifnachrichten der Verfügungsbeklagten zu 2) vom 1. Sept. 2008 heißt es: "Streikbrecher werden wir nicht hereinlassen, wir machen die Tore dicht, sagte einer der Kollegen.

Die Verfügungsklägerin hat beantragt,

1. den Verfügungsbeklagten zu untersagen, den Zugang zu den Betriebsstätten der Verfügungsklägerin in A (... Weg, ...straße und ... Straße) und den Ausgang daraus zu behindern, insbesondere das Passieren von Arbeitnehmern, sonstigen Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden und Besuchern durch körperliche Gewalt zu unterbinden oder zu behindern. Dabei haben die Verfügungsbeklagten es insbesondere zu unterlassen, den Eingang zu den Betriebsstätten der Verfügungsklägerin in A (... Weg, ...straße und ... Straße) durch dicht gestellte Streikpostenketten, Menschenansammlungen und / oder Fahrzeuge aller Art zu sperren und den Eingang durch Streikposten oder Streikende zu versperren, die sich vor Fahrzeuge stellen, setzen oder legen, welche den Eingang passieren wollen, sowie die Mitglieder der genannten Personenkreise am Betreten und / oder Verlassen des Betriebsgeländes der Verfügungsklägerin durch physische Einwirkung zu hindern, Lieferanten, Kunden- und Besucherfahrzeuge nach dem Passieren des Werkstores anzuhalten und zu kontrollieren und Streikposten und Streikende so aufzustellen, das nicht eine mindestens drei Meter breite und von jeglichen Hindernissen freie Gasse gewährleistet ist,

2. den Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflichten nach Ziffer 1 Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000, -- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, anzudrohen,

3. die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen zu gestatten.

Die Verfügungsbeklagten beantragen,

die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen, hilfsweise der Verfügungsklägerin für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, binnen einer vom Gericht zu setzenden Frist, die jedoch nicht über drei Tage liegen sollte, Klage zur Hauptsache zu erheben.

Zum Vorbringen der Verfügungsbeklagten wird auf den Schriftsatz vom 10. September 2008 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Hanau hat die Anträge durch Urteil vom 12. Sept. 2008 - 3 Ga 4/08 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) seien nicht parteifähig im Sinne der §§ 50 ZPO, 10 ArbGG. Gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) bestünde kein Untersagungsanspruch, weil sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) ihre Einwirkungspflichten gegenüber den Streikenden und dem Streikleiter nicht erfüllt hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen dieses ihr am 15. Sept. 2008 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin am selben Tag Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet.

Die Verfügungsklägerin ist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin der Auffassung, es seien (weitere) rechtswidrige Betriebsblockaden zu befürchten, deren Unterlassung sie beanspruchen könne.

Die Verfügungsklägerin begehrt die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hanau vom 12. Sept. 2008 - 3 Ga 4/08 - und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Die Verfügungsbeklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung und verteidigen unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die erstinstanzliche Entscheidung. Sie tragen vor, kein Arbeitswilliger werde durch Androhung oder Anwendung von Gewalt am Betreten des Betriebs gehindert. Sie hätten auch zu keiner Zeit zu einer Betriebsblockade aufgerufen. Im Übrigen sei es Herr C gewesen, der sich unter Anwendung körperlicher Gewalt unberechtigt Zugang zum Betrieb habe verschaffen wollen. Die Streikposten hätten ihn darauf hingewiesen, dass der Zutritt aus Sicherheitsgründen nur über den Haupteingang möglich sei. Die fragliche Tür könne normalerweise auch nur nach Anmeldung beim Pförtner passiert werden. Normalerweise sei auch kein Arbeitnehmer im Besitz eines Schlüssels.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 17. Sept. 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO, und begegnet hinsichtlich des Wertes des Beschwerdegegenstandes keinen Bedenken, § 64 Abs.2 ArbGG. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Verfügungsklägerin aus zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Auf seine Entscheidungsgründe, die das Berufungsgericht sich ergänzend zu Eigen macht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Anträge gegen die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sind wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat, unzulässig, weil diese vor Gericht nicht Partei sein können. Sie sind nicht parteifähig im Sinne der §§ 50 ZPO, 10 ArbGG. Dies hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 17. Sept. 2008 - 9 SaGa 1442/08 - bestätigt.

Nach § 10 Satz 1 ArbGG sind die Gewerkschaften im arbeitsgerichtlichen Verfahren parteifähig. In § 10 Satz 1 und 3 ArbGG ist die Gesamtorganisation und nicht die Unterorganisation gemeint. Es können allerdings auch Unterorganisationen einer Gewerkschaft parteifähig sein, wenn sie a) körperschaftlich organisiert sind, b) und gegenüber dem Gesamtorganisation weitgehend selbständig tätig werden können und c) wenn sie handlungsfähig im Sinne eigener Tariffähigkeit sind (BAG Beschluss vom 26 Febr. 1964 - 5 AZR 66/64 - AP § 36 ZPO Nr. 5).

Gewerkschaft in diesem Sinne ist nur die Verfügungsbeklagte zu 1). Die IG Metall ist dreistufig gegliedert, nämlich in Verwaltungsstellen, Bezirke und Vorstand. Die tarifpolitische Hoheit liegt nach der Satzung ( § 22 ) beim Vorstand. Die IG Metall wird nach § 18 Abs. 3 vom Vorstand nach innen und außen vertreten. Er entscheidet über Urabstimmungen und Arbeitseinstellungen (§ 18 Abs. 3 c). Nach § 22 Abs. 1 kann der Vorstand Bezirksleitungen und Ortsvorstand ermächtigen, zu Warnstreiks aufzurufen. Arbeitseinstellungen setzen nach § 22 Abs. 2 den Beschluss des Vorstandes voraus. Die Entscheidungen des Vorstands sind nach § 22 Abs. 5 unter allen Umständen für die betreffenden Mitglieder bindend. Die Bildung von Tarifkommissionen für den jeweiligen Geltungsbereich der abzuschließenden Tarifverträge erfolgt nach den Richtlinien des Vorstandes. Über die Kündigung von Tarifverträgen entscheidet nicht die Verfügungsbeklagte zu 2), sondern die Verfügungsbeklagte zu 1). All dies schließt selbständiges Tätigwerden gegenüber der eigenen Spitzenorganisation weitgehend aus

Demgegenüber sind die Bezirksleitungen nicht hinreichend selbständig und handlungsfähig. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung der IG Metall wird für jeden Bezirk eine Bezirksleitung gebildet. Dieser obliegt die Beratung der gewerkschaftlichen Angelegenheiten im Bezirk. Die Geschäftsführung liegt bei den vom Vorstand angestellten Bezirksleitern. Sie sind die Beauftragten des Vorstandes, nach dessen Weisungen sie ihre Tätigkeit ausüben, u.a. die Bildung von Tarifkommissionen, Berichterstattung bei Streik und Aussperrung (§ 16 Abs. 4 c). Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 26 Febr. 1964 - 5 AZR 66/64 - AP § 36 ZPO Nr. 5) hat ausgeführt, nach der Satzung (vgl. § 23) erfüllten die Bezirksleitungen im Rahmen der zentral gegliederten Gesamtorganisation nur Hilfsaufgaben. Sie hätten keine eigene Entscheidungsbefugnis. Es sei den Bezirksleitern nicht möglich, die Interessen ihrer Mitglieder im Bezirk selbständig wahrzunehmen.

Nichts anderes gilt für die Verfügungsbeklagte zu 3) als IG Metall Verwaltungsstelle. Verwaltungsstellen werden nach § 14 Abs. 1 der Satzung der IG Metall für vom Vorstand abgegrenzte Bereiche errichtet. Sie werden durch den Ortsvorstand (1. und 2. Bevollmächtigter, Kassierer und mind. 6 Beisitzer) geleitet, der in einer Delegiertenversammlung gewählt wird. Dieser leitet die Verwaltungsstelle nach § 14 Abs. 4 a) nach den Anweisungen und Richtlinien des Vorstandes. Aufgabe des Vorstandes ist es nach § 18 Abs. 3 d), den Verwaltungsstellen die zur Durchführung ihrer Arbeit entsprechenden Anweisungen zu erteilen (ebenso LAG Düsseldorf Beschluss vom 13. Dez. 2006 - 12 TaBV 95/06 - Juris mit zust. Anm. Fischer, jurisPR-ArbR 29/2007 Anm. 4).

Der Antrag ist, soweit er sich gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) richtet, zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Absperrung des Betriebes gegenüber Arbeitswilligen, Zulieferern, Ausfahrern und Kunden stellt zwar einen Streikexzess dar, mit dem zielgerichtet der Betrieb getroffen werden soll. Die an einer Blockade beteiligten Arbeitnehmer verletzen das Recht des Arbeitgebers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB). Für die Streikposten haftet die Gewerkschaft nach § 831 BGB. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Gewerkschaft bei der Auswahl und Überwachung der Streikposten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (BAG Urteil vom 8. Nov. 1988 - 1 AZR 417/86 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 91; BAG Urteil vom 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 75). Hinsichtlich der Streikposten als Verrichtungsgehilfen im Sinne des § 831 ist jedoch kein Auswahlverschulden nach § 831 gegeben. Unter den Streikposten wurde die Organisationsanweisung für Streikposten (Bl. 39 d. A.) verteilt, die u.a. lautet:

"- Vom Streikposten dürfen keine Gewalttätigkeiten ausgehen.

- Streikposten sollen mithelfen, dass Sachbeschädigungen vermieden werden.

...

- Im Rahmen der Aufklärungspflicht des Streikpostens gegenüber Streikbrechern darf es nicht zu Drohungen, Beleidigungen oder Nötigungen kommen.

- Wenn Streikbrecher trotz Belehrung und Aufklärung durch den Streikposten auf Zugang zum Betrieb bestehen, dürfen sie nicht mit Gewalt am Betreten des Betriebes gehindert werden.

Streikposten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit darauf hinzuweisen, dass die strikte Einhaltung dieser Organisationsanweisung nicht nur im Hinblick auf den Streikerfolg, sondern auch zur Vermeidung von rechtlichen Konsequenzen (Schadensersatz, Strafverfahren) unerlässlich ist.

..."

Mit dieser Belehrung und Einweisung konnte die Verfügungsbeklagte zu 1) davon ausgehen, dass die Streikposten, hier Mitarbeiter des Betriebes, sich an die Weisungen halten, zumal auf drohende Schadensersatzansprüche und Strafverfahren hingewiesen wird, bis sie davon erfährt, dass gegen die Anweisung verstoßen wird. Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte zu 3) mit der Verfügungsklägerin eine Notdienstvereinbarung geschlossen, nach deren Ziff. 3 der Zugang zum Betrieb mittels eines Notdienstausweises problemlos möglich ist.

Auch das Handeln des 1. Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten zu 3) führt nicht zu Unterlassungsansprüchen. Für das Handeln eines Streikleiters haftet die Gewerkschaft analog § 31 BGB, wenn dieser nichts getan hat, um die Absperrung der Betriebsstätten zu beenden, wenn sie ihm von der Geschäftsleitung mitgeteilt werden. Die Gewerkschaft trifft eine Pflicht zur Einwirkung auf ihre Mitglieder, Streikexzesse zu unterlassen, wenn dies im konkreten Fall erforderlich ist (BAG a.a.O.). Lehnt ein Mitglied ihrer satzungsmäßigen Organe eine solche Einwirkung ab, haftet die Beklagte hierfür analog § 31 BGB. Es wird von der Gewerkschaft nicht verlangt, dass die Mitglieder ihrer Organe bei jeder Streikaktion präsent sind und einen störungsfreien Verlauf des Streiks garantieren. Wird aber der Streikleiter von der Geschäftsleitung darauf aufmerksam gemacht, dass der Betrieb abgesperrt werde, muss er auf die versperrenden Arbeiter einwirken, die Blockade zu beenden. Es kann auch insoweit nicht festgestellt werden, dass ein Organ der Verfügungsbeklagten seinen Überwachungs- und Einwirkungspflichten hinsichtlich des Einsatzes von Streikposten nicht nachgekommen ist. Der zum Streikleiter bestellte 1. Bevollmächtige der Verfügungsbeklagten zu 3) hat zwar vor dem Streik Betriebsblockaden angekündigt, es kann aber nicht festgestellt werden, dass diese mit seiner Duldung dann auch tatsächlich eingetreten und er nichts dagegen unternommen hat. Der Mitarbeiter C wollte das Verwaltungsgebäude im ... Weg am Morgen des ersten Streiktages mittels eines Schlüssels betreten. Es ist durch die eidesstattlichen Versicherungen auch der Streikposten glaubhaft gemacht, dass vier Streikposten sich zwischen ihn und die Tür drängten und ihn am Betreten des Gebäudes hinderten. Die Streikposten sagten ihm, er solle sich an die Streikleitung bzw. Herrn D, den Personalleiter wenden, wenn er unbedingt rein wolle, das ginge zudem nur durch den Haupteingang, zumal er keinen Notdienstausweis habe.

Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Streikleiter die Behinderung von Arbeitswilligen geduldet und nichts unternommen hat, als sie ihm gemeldet wurden. Zu Beginn eines Streiks müssen sich die Abläufe erst einspielen, Fehlverständnisse über Notdienst und Arbeitswillige ausgeräumt werden, der Zugang von Arbeitswilligen organisiert werden usw. Nach den von der Verfügungsklägerin ausgehängten Hinweisen für Mitarbeiter im Falle eines Streiks haben sich arbeitswillige Arbeitnehmer persönlich im Hotel E zu melden. Es wird von der Verfügungsklägerin auch nicht vorgetragen, dass sie sich wegen des Zugangs des Mitarbeiters C an den Streikleiter gewandt, den Zutritt verlangt und dieser eine entsprechende Einwirkung auf die Streikposten unterlassen hätte.

Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels trägt die Verfügungsklägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben, § 72 Abs. 4 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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