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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 20.11.2003
Aktenzeichen: 9 Ta BV 68/03
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 40 Abs. 2
BetrVG § 50 Abs. 1
Der Betriebsrat hat bei üblicher Intranetnutzung durch den Arbeitgeber auch dann einen Anspruch auf eine eigene Homepage, wenn das Intranet betriebsübergreifend eingerichtet ist und der Zugang zu dieser Homepage nicht auf die Arbeitnehmer des betroffenen Betriebes beschränkt ist, sofern der Arbeitgeber keine gewichtigeren Gründe einwendet als die Besorgnis, die Arbeitnehmer anderer Betriebe könnten Arbeitszeit für das Aufsuchen der Homepage verwenden.
Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes ! Beschluss

Aktenzeichen: 9 TaBV 68/03

Verkündet laut Protokoll am 20. November 2003

In dem Beschlussverfahren

hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9, in Frankfurt am Main auf die mündliche Anhörung vom 20. November 2003

durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Bram als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Baltes und den ehrenamtlichen Richter Groß als Beisitzer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. April 2003 - 1 BV 572/02 - wird zurückgewiesen, der Tenor jedoch klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Beteiligten zu 1) im bankinternen Intranet eine Homepage für die Darstellung seiner Gremienarbeit mit folgender Maßgabe zur Verfügung zu stellen:

1. Die Nutzung des Intranets soll die bisherigen Möglichkeiten der Bekanntmachung über Anschlagbretter und Rundschreiben ergänzen. Der Betriebsrat benötigt den Zugang, um Termine mitzuteilen und über Gremien- und Ausschussaktivitäten sowie organisatorische Angelegenheiten zu berichten.

2. Die geltend gemachten Nutzungsmöglichkeiten sollen begrenzt sein: Nur Bekundungen des Gremiums sollen in sachlicher Form veröffentlicht werden; eine Verbreitung von Einzelmeinungen aus dem Gremium unterbleibt. Die Veröffentlichung von Wahlwerbung und Stellungnahmen zur Tagespolitik erfolgt nicht. Eine Einmischung in die originären Zuständigkeiten der Personalabteilung findet nicht statt. Die Intranet Policy wird beachtet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Betriebsrat, der die ca. 790 Arbeitnehmer der "Zentrale" der Arbeitgeberin, einer Bank, vertritt, begehrt den Zugang zu ihrem bankinternen Intranet.

Neben dem Betriebsrat der Zentrale gibt es im Unternehmen der Arbeitgeberin noch mindestens vierzehn weitere Betriebsräte. Mindestens 90 % der Arbeitnehmer haben einen PC am Arbeitsplatz. Fast jeder dieser Arbeitnehmer hat Zugang zum bankinternen Intranet. Das Intranet hat nicht die Funktion eines betriebsinternen Kommunikationsmittels, sondern wird betriebsübergreifend verwendet. Nahezu sämtliche Informationen des Unternehmens werden in das Intranet gestellt.

Mit Schreiben vom 25. November 2002 beantragte der Betriebsrat bei der Arbeitgeberin, ihm die Nutzung des Intranet in den Grenzen der bereits zwischen ihr und dem Gesamtbetriebsrat (GBR) getroffenen Betriebsvereinbarung vom 21. August 2002 (Bl. 5, 6 d. A.), zu gestatten. In diesem Schreiben, auf dessen weiteren Inhalt verwiesen wird (Bl. 7, 8 d. A.), heißt es u.a.:

"1. Die Nutzung des Intranet soll die bisherigen Möglichkeiten der Bekanntmachung über Anschlagbretter und Rundschreiben ergänzen. Der Betriebsrat benötigt den Zugang, um Termine mitzuteilen und über die Gremien- und Ausschussaktivitäten sowie organisatorische, Angelegenheiten zu berichten.

2. Die geltend gemachten Nutzungsmöglichkeiten sollen begrenzt sein: Nur Bekundungen des Gremiums sollen in sachlicher Form veröffentlicht werden; eine Verbreitung von Einzelmeinungen aus dem Gremium unterbleibt. Die Veröffentlichung von Wahlwerbung und Stellungnahmen zur Tagespolitik erfolgt nicht. Eine Einmischung in die originären Zuständigkeiten der Personalabteilung findet nicht statt. Die Intranet Policy wird beachtet.

Die Arbeitgeberin lehnte den Zugangswunsch des Betriebsrats mit Schreiben vom 27. November 2002 ab. Auch auf dieses Schreiben wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 9, 10 d. A.).

Der Betriebsrat ist der Meinung gewesen, die Arbeitgeberin müsse ihm das Intranet in dem von ihm begehrten Umfang als Informations- und Kommunikationstechnik gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung stellen. Die von ihm gewünschte Nutzung des allen Arbeitnehmern zugänglichen Intranet, das schließlich auch die Arbeitgeberin selbst zur Information der Belegschaft einsetze, sei für ihn erforderlich. Schützenswerte Interessen der Arbeitgeberin stünden dem nicht entgegen. Dem begehrte Nutzungsanspruch stünden auch die Regelungen in der Betriebsvereinbarung mit dem GBR nicht entgegen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm das bankinterne Intranet als Forum für die Darstellung seiner Gremienarbeit im Rahmen der Ziffern 1 und 2 des Schreibens vom 25. November 2002 seines Verfahrensbevollmächtigten an die Arbeitgeberin zur Verfügung zu stellen.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag des Betriebsrats zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Betriebsrat könne den Zugang zum Intranet nicht beanspruchen, weil dessen Nutzung für ihn - im Gegensatz zum GBR - nicht erforderlich sei. Alle von ihm vertretenen Mitarbeiter könnten über das "Schwarze Brett" oder über Informationsschreiben erreicht werden. Der Wirkungskreis des Betriebsrats "Zentrale" beschränke sich auf einen eng umgrenzten Betrieb, der im wesentlichen in zwei Gebäudekomplexen untergebracht sei. Die vom Gesamtbetriebsrat zu betreuenden Arbeitnehmer seien hingegen über das gesamte Bundesgebiet verstreut und könnten über Aushänge nicht sinnvoll erreicht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag durch Beschluss vom 7. April 2003 stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sei es i.S.d. § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, dass dem Betriebsrat der Zugang zu dem von ihr betriebenen Intranet ermöglicht und gewährleistet wird. Sie bediene sich selbst der für sie und ihre Mitarbeiter komfortableren Information und Kommunikation über das Intranet. Die Menschen im Arbeitsleben seien schnell geneigt, die Möglichkeiten neuer Technologien zu nutzen. Von dieser Grundannahme sei erkennbar auch der Gesetzgeber des am 28. Juli 2001 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes ausgegangen, als er die Vorschrift des § 40 Abs. 2 BetrVG dahin ergänzt habe, dass dem Betriebsrat "in erforderlichem Umfang" auch "Informations- und Kommunikationstechnik" zur Verfügung zu stellen sei. Bezogen auf die in § 40 Abs. 2 BetrVG erwähnte Informations- und Kommunikationstechnik spreche viel dafür, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass bei entsprechender Nutzung des Arbeitgebers auch dem Betriebsrat ein Nutzungsrecht gebühre. Die nach § 2 Abs. 1 BetrVG gebotene vertrauensvolle Zusammenarbeit solle nicht darunter leiden, dass die Betriebspartner im Tagesgeschäft unter ungleichen Bedingungen arbeiteten, der Arbeitgeber mit "high-tech-Ausrüstung" auf der Höhe der Zeit, der Betriebsrat hingegen mit dem Rüstzeug aus längst vergangenen Tagen. Der Betriebsrat mit seinem maßvollen Zugangswunsch zum Intranet könne zu Recht davon ausgehen, dass dem "Schwarzen Brett" oder etwaigen "Informationsrundschreiben" nicht die Zukunft gehöre, wohl aber der bequemeren Informationsmöglichkeit über das Intranet, die von den Mitarbeitern der Arbeitgeberin durchaus angenommen werde. Die Bedenken der Arbeitgeberin, ihre Mitarbeiter könnten außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des antragstellenden Betriebsrats Arbeitszeit für die Intranetlektüre von nicht für sie bestimmte Informationen verwenden, führe nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Etwaiges arbeitsrechtliches Fehlverhalten könne mit dem dafür vorgesehenen arbeitsrechtlichen Instrumentarium geahndet werden. Schließlich könne der im Streit stehende Zugangsanspruch des Betriebsrats durch die mit dem GBR zu diesem Thema abgeschlossenen Betriebsvereinbarung nicht in Frage gestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.

Gegen diesen ihr am 17. April 2003 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 7. Mai 2003 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 12. Juni 2003 ebenfalls per Telefax begründet.

Die Arbeitgeberin rügt, das Arbeitsgericht habe dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie trägt vor, es komme nicht darauf an, welche Kommunikationsmittel im Betrieb vorhanden seien und welche der Arbeitgeber nutze. Entscheidend sei vielmehr, ob der Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben auf die Nutzung des bankinternen Intranet angewiesen sei. Die konkreten betrieblichen Verhältnisse erforderten dies hier gerade nicht. Es sei grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, welche von mehreren sachgerechten Mitteln er dem Betriebsrat im erforderlichen Umfang zur Verfügung stelle. Sie nutze das bankinterne Intranet, den Arbeitnehmern zur Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben den Rückgriff auf dort abgelegte Handbücher, Arbeitsanweisungen, bankinterne Richtlinien, Verhaltsmaßregelungen bei Wertpapiergeschäften, die Betriebsordnung, Rundschreiben usw. zu ermöglichen. Bei Nutzung des Intranet durch die örtlichen Betriebsräte könne nicht verhindert werden, dass ihre Mitarbeiter Arbeitszeit für die Lektüre von Information verwendeten, die nicht für sie bestimmt seien.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 7. April 2003 - 1 BV 572/02 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

In der Anhörung in der Beschwerdeinstanz hat der Betriebsrat hilfsweise beantragt,

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm das bankinterne Intranet als Forum für die Darstellung seiner Gremienarbeit durch Einrichtung einer Homepage im Intranet im Rahmen der Ziffern 1 und 2 des Schreibens vom 25. November 2002 zur Verfügung zu stellen,

und nochmals hilfsweise,

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm im bankinternen Intranet eine Homepage für die Darstellung seiner Gremienarbeit durch Einrichtung einer Homepage im Intranet im Rahmen der Ziffern 1 und 2 des Schreibens vom 25. November 2002 zur Verfügung zu stellen.

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt vor, die Arbeitgeberin habe sich des Rechts begeben, die Erforderlichkeit des Intranet in Zweifel zu ziehen. Wenn der Gesamtbetriebsrat einzelnen Betriebsräten ohne weitere Beteiligung der Arbeitgeberin den Zugang zum Intranet einräumen könne, habe diese die Entscheidungs- und Widerspruchsbefugnis aus der Hand gegeben. Das Intranet sei im Betrieb ein wichtiges Kommunikationsmittel, von dem der Betriebsrat nicht ausgeschlossen werden dürfe. Die Arbeitgeberin stelle die Zentrale betreffende Informationen, z. B. die Einladung zu einer Mitarbeiterversammlung des IT-Services oder einen Personalabbau im Bereich des Unternehmensstabes ebenfalls in das Intranet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20. Nov. 2003 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig. Der ursprüngliche Antrag, dem Betriebsrat das bankinterne Intranet als Forum für die Darstellung seiner Gremienarbeit zur Verfügung zu stellen, entspricht in seiner Unbestimmtheit nicht den Vorschriften, 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525, 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Antrag ist jedoch auslegungsfähig. Der Betriebsrat hat durch seinen zweiten Hilfsantrag seine Vorstellungen über die Nutzungsform des Intranet, nämlich durch Zurverfügungstellung einer Homepage konkretisiert. In diesem Sinne wurde der erstinstanzliche Beschlusstenor klargestellt.

Die "Gesamtbetriebsvereinbarung" vom 21. Aug. 2001 steht dem Anspruch nicht entgegen. Der Anwendungsbereich der "Gesamtbetriebsvereinbarung" vom 21. Aug. 2001 erfasst nur die Intranetnutzung durch den Gesamtbetriebsrat. Dieser hat die Intranetnutzung und die Bedingungen hierfür nur für sich selbst geregelt und mit der Arbeitgeberin lediglich die Option vereinbart, die Nutzung des Intranet auch den örtlichen Betriebsräten zur Verfügung zu stellen. Der Gesamtbetriebsrat hat mit der Arbeitgeberin eine Regelung über seinen Anspruch auf die erforderliche Sachmittelausstattung nach §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 BetrVG getroffen. Es heißt einleitend, dass das Intranet dem Gesamtbetriebsrat (und nicht den örtlichen Betriebsräten) zur Verfügung gestellt wird. Durch diese Regelung erwerben die örtlichen Betriebsräte keinen eigenständigen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin, sondern sind von der Bereitschaft des Gesamtbetriebsrats zur Gestattung der Nutzung des Intranet abhängig. Ob die örtlichen Betriebsräte das bankinterne Intranet unabhängig von der Gestattung durch den Gesamtbetriebsrat nutzen dürfen und gegenüber der Arbeitgeberin hierauf einen eigenständigen Anspruch haben, ist dadurch nicht geregelt.

Die örtlichen Betriebsräte sind für eine Nutzungsregelung zuständig. Dies ist kein Eingriff in die zwingende Zuständigkeitsverteilung nach § 50 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAG Beschluss vom 21. Januar 2003 - 3 ABR 26/02 - NZA 2003, 992).

Hinsichtlich der Frage, ob die örtlichen Betriebsräte das bankinterne Intranet nutzen dürfen, besteht keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

Nach § 50 Abs. 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Letzteres ist nicht nur bei Angelegenheiten anzunehmen, deren Regelung den Einzelbetriebsräten objektiv unmöglich ist.

Zuständig ist der Gesamtbetriebsrat auch dann, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder jedenfalls betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und der konkreten Betriebe abzustellen ist. Die bloße Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Regelung oder das Koordinationsinteresse des Arbeitgebers allein genügt jedoch nicht (BAG Beschluss vom 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - EzA § 50 BetrVG 1972 Nr. 17; BAG Beschluss vom 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366, 372 = AP Nr. 29 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; BAG Urteil vom 26. Januar 1993-1 AZR 303/92 - AP Nr. 102 zu § 99 BetrVG 1972, zu II 2 b aa der Gründe; BAG Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 ABR 44/87 - BAGE 60, 244, 252 = AP Nr. 37 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, zu III 2 der Gründe). Als Regelung einer überbetrieblichen Angelegenheit wurde beispielsweise eine solche über die unternehmenseinheitliche Einführung und Nutzung von Telefonvermittlungsanlagen angesehen, weil die mit diesem System verfolgten Ziele wie Kostenoptimierung und zentrale Servicefunktion auf der gesamten Unternehmensebene erreicht werden sollen und eine unterschiedliche Ausgestaltung des Telefonanlagensystems in den einzelnen Betrieben sich mit diesen Zielen und der Funktion des Systems nicht vereinbaren ließ (BAG Beschluss vom 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - a.a.O.). Hier verlangt der örtliche Betriebsrat keine Regelung über die Einführung und Nutzung des Intranet, sondern macht einen eigenständigen Anspruch auf Sachmittelnutzung nach § 40 Abs. 2 BetrVG nach den vom Gesamtbetriebsrat für sich geregelten Bedingungen geltend. Er verlangt eine eigene Homepage, also eine Nutzung des bestehenden Intranet, was im obigen Beispielsfall einer Forderung auf Nutzung der bestehenden Telefonanlage durch den örtlichen Betriebsrat entspräche. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Gesamtbetriebsrat dem Betriebsrat nicht übergeordnet. In den Angelegenheiten des Sachaufwandes des örtlichen Betriebsrates durch Nutzung bestehender Einrichtungen hat der Gesamtbetriebsrat keine Regelungskompetenz, die Nutzung im Einzelfall nach seinem Belieben zu gestatten. Ob der Gesamtbetriebsrat die konkrete Nutzung des Intranet auch für die örtlichen Betriebsräte durch eine unternehmensweite, nicht nur den eigenen Sachaufwand betreffende Vereinbarung mit der Arbeitgeberin regeln kann und diese dann den von den örtlichen Betriebsräten durchgesetzten Ansprüchen nach § 40 Abs. 2 BetrVG vorgeht (vgl. BAG Beschluss vom 21. Januar 2003 - 3 ABR 26/02 - a.a.O; BAG Urteil vom 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - EzA § 50 BetrVG 1972 Nr. 18), muss hier nicht entschieden werden.

Der Betriebsrat der Zentrale hat nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Zugang zum bankinternen Internet. Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite im Intranet ermöglichen ihm die umfassende und rechtzeitige Information der gesamten Belegschaft im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben. Der Betriebsrat durfte die Nutzung des Intranet für erforderlich halten, da der Arbeitgeberin aufgrund der technischen Ausstattung des Betriebs keine zusätzlichen Kosten entstehen (BAG Beschlüsse vom 3. Sept. 2003 - 7 ABR 8/03 und 12/03 - Pressemitteilung Nr. 55/03). Die Kommunikation per Intranet ist bei der Arbeitgeberin gängige Praxis. Mindestens 90 % der Arbeitnehmer haben einen PC am Arbeitsplatz. Fast jeder dieser Arbeitnehmer hat Zugang zum bankinternen Intranet. Nahezu sämtliche Informationen des Unternehmens werden in das Intranet gestellt.

Entgegenstehende Interessen (vgl. BAG a.a.O.) hat die Arbeitgeberin nicht in ausreichendem Maße geltend gemacht. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass das Intranet betriebsübergreifend eingerichtet ist und ein rein betriebsinternes Intranet nicht zur Verfügung steht. Die Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) und der Vorinstanz (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 28. Jan. 2003 - 5 Ta BV 25/02 - Juris) sprechen von betriebsinterner Kommunikation und betriebsinternem Intranet. Ob das Intranet auf den Betrieb beschränkt war, beispielsweise, weil das Unternehmen nur aus einem Betrieb bestand, lässt sich dem Sachverhalt der Entscheidungen nicht entnehmen. Im Streitfall hat das Intranet nicht die Funktion eines betriebsinternen Kommunikationsmittels, auch wenn allein die Zentrale betreffende Informationen von der Arbeitgeberin in das Intranet gestellt werden. Es wird jedoch betriebsübergreifend verwendet. Eine auf den Betrieb bezogene Zugangsbeschränkung findet nicht statt. Die Arbeitgeberin hat diesbezüglich vorgetragen, Mitarbeiter aus anderen Betrieben könnten die Arbeitszeit verwenden, um nach Informationen des Betriebsrats der Zentrale auf dessen Homepage zu suchen. Ergänzend gilt, dass Mitarbeiter anderer Betriebe nicht für sie, sondern nur für Mitarbeiter der Zentrale bestimmte Informationen des Betriebsrats zur Kenntnis nehmen könnten. Diese Bedenken greifen nicht durch. Zum einen war dies kein Hindernis für den Arbeitgeber, mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren, dass dieser örtlichen Betriebsräten entsprechende Veröffentlichungen gestatten kann. Zum anderen muss der Betriebsrat die sich aus seinem Antrag ergebenden Beschränkungen beachten, nämlich die Homepage zu nutzen, um Termine mitzuteilen und über die Gremien- und Ausschussaktivitäten sowie organisatorische, Angelegenheiten zu berichten, Bekundungen in sachlicher Form zu veröffentlichen, eine Verbreitung von Einzelmeinungen aus dem Gremium, eine Veröffentlichung von Wahlwerbung und Stellungnahmen zur Tagespolitik und eine Einmischung in die originären Zuständigkeiten der Personalabteilung zu unterlassen und die Intranet Policy zu beachten. Darüber hinaus hat der Betriebsrat bei seinen Veröffentlichungen die Geheimhaltungspflicht nach § 79 BetrVG zu beachten. Für Vertragsverletzungen von im Unternehmen beschäftigten Mitarbeitern, die sich während der Arbeitszeit mit tätigkeitsfremden Angelegenheiten beschäftigen, ist der Betriebsrat nicht verantwortlich. Die Arbeitgeberin kann dies, wenn sie will und ihr die Einrichtung einer technischen Beschränkung des Zugangs auf die Homepage des Betriebsrats auf die Mitarbeiter der Zentrale zu aufwendig oder ihr die Kosten dafür zu hoch erscheinen, durch entsprechende Regelungen und Weisungen über die Intranetnutzung - unter Beachtung von § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 6 BetrVG - gegenüber den Mitarbeitern verhindern.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 12 Abs. 5 ArbGG nicht. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG), da der Beschluss des BAG vom 3. Sept. 2003 nicht erkennen lässt, ob der Anspruch des Betriebsrats auch dann besteht, wenn es sich nicht um ein rein betriebsinternes Intranet handelt.

Ende der Entscheidung

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