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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: 9 TaBV 141/08
Rechtsgebiete: BetrVG, ZPO


Vorschriften:

BetrVG § 23 Abs. 1
ZPO § 247
1. Ein Betriebsratsvorsitzender, der für seine tatsächlichen oder vermeintlichen Bemühungen um die Einstellung einer Mitarbeiterin oder deren Vertragsverlängerung sexuelle Gegenleistungen von ihr verlangt und die Mitarbeiterin ständig sexuell belästigt, missbraucht sein Betriebsratsamt und ist auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat auszuschließen.

2. Ein Beteiligter (hier der Betriebsratsvorsitzende) kann in entsprechender Anwendung von § 247 StPO für die Dauer einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Zeugin in seiner Anwesenheit nicht aussagen kann (hier über seine sexuellen Belästigungen) und sich sogar weigert, in seiner Anwesenheit den Sitzungssaal zu betreten. Das Gericht hat den Beteiligten nach Beendigung der Zeugenvernehmung über den wesentlichen Inhalt der Aussage zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sein Fragerecht auszuüben.


Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2008 - 3/14 BV 1381/07 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für keinen der Beteiligten zugelassen.

Gründe:

I.

Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Gebäudereinigungsbranche. Sie führte u.a. im Auftrag der A GmbH die Reinigung eines ...gebäudes, in dem sich eine Großküche befindet, durch. Die Arbeitgeberin begehrt den Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem in diesem Objekt gewählten dreiköpfigen Betriebsrat, dem Beteiligten zu 2), dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 3) ist. In diesem Objekt sind etwa 35 Arbeitnehmer der Beteiligten zu 1) tätig. Der ganz überwiegende Teil der Mitarbeiter ist nichtdeutscher Nationalität. Der am 25. Dezember 1962 geborene, verheiratete Beteiligte zu 3) ist seit Oktober 2000 bei der Beteiligten zu 1) im Objekt B beschäftigt. Seine monatliche Bruttovergütung beträgt EURO 1.450,-. Er gehört dem Beteiligten zu 2) seit dem 2. Juni 2004 ununterbrochen an.

Bei der Beteiligten zu 1) war von Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 aufgrund befristeten Vertrages die türkischsprachige Mitarbeiterin C als Reinigungskraft beschäftigt. Am 26. März 2007 ging bei der Beteiligten zu 1) ein Telefaxschreiben der Zeugin C mit dem Datum des 23. März 2007 ein, in dem diese mitteilt, der Beteiligte zu 3), der sie eingestellt habe, belästige sie seit dem Beginn ihrer Beschäftigung bei der Beteiligten zu 1) sexuell. Er habe eine Gegenleistung für ihre Einstellung gefordert, habe auf der Arbeitsstelle wiederholt versucht, sie anzufassen und habe ihr mehrfach erklärt, nur wenn sie sich auf sexuelle Kontakte mit ihm einlasse, schließe er mit ihr einen Festvertrag. Die Belästigungen seien so stark geworden, dass sie keine andere Möglichkeit mehr gesehen habe, als sich bei der Beteiligten zu 1) zu melden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Telefaxes wird auf die zur Akte gereichte Kopie (Bl. 60 d. A.) Bezug genommen.

Unter dem Datum des 30. März 2007, eines Freitags, gab die Zeugin im Büro des auch türkischsprachigen Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 1), dem Zeugen D, eine eidesstattliche Versicherung ab (Bl. 61 d.A), mit der sie versicherte, der Beteiligte zu 3) habe wiederholt versucht, sie auf der Arbeitsstelle anzufassen und ihr gegen Ende der Befristungszeit angeboten, er werde sich für ihre unbefristete Übernahme einsetzen, sofern sie sich ihm sexuell hingebe.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) vom 3. April 2007 auf Ersetzung der vom Beteiligten zu 2) verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Beteiligten zu 3) blieb vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und Hessischen Landesarbeitsgericht (- 20 TaBV 244/07 - Beschluss vom 28. Aug. 2008) erfolglos.

Die Beteiligte zu 1) ist der Ansicht gewesen, der Beteiligte zu 3) sei wegen grober Verletzung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG aus dem Betriebsrat auszuschließen. Sie hat vorgetragen, der Beteiligte zu 3) habe die Zeugin C seit Beginn ihrer Beschäftigung unter Druck gesetzt, mit ihm eine sexuelle Beziehung aufzunehmen, sie an den unübersichtlichen Örtlichkeiten in dem zu reinigenden Objekt immer wieder körperlich bedrängt und gegen ihren Willen zu küssen versucht. Ende des Jahres 2006 habe er im Hinblick auf den nahenden Befristungsablauf des Arbeitsvertrags der Zeugin C begonnen, dieser zu drohen, er habe es in der Hand, ob der Vertrag verlängert werde und dies hänge davon ab, ob sie sich mit ihm einlasse. Sie hat weiter behauptet, der Beteiligte zu 3) habe sich gegenüber dem Zeugen E dafür eingesetzt, dass der Vertrag der Zeugin C nicht verlängert werde und dies damit begründet, die Zeugin arbeite schlecht.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat der F GmbH, Objekt B, auszuschließen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben die Auffassung vertreten, die Beteiligte zu 1) sei nicht antragsbefugt. Der Arbeitgeber sei weder der Anwalt der Belegschaft noch des Betriebsrats. Die gerügte Pflichtverletzung sei eine solche zwischen dem Betriebsratsvorsitzenden und einer Mitarbeiterin, hierfür fehle der Beteiligten zu 1) die Antragsbefugnis. Ferner verwahre sich der Beteiligte zu 3) gegen den Vorwurf der sexuellen Belästigung. Der Beteiligte zu 3) habe sich hinsichtlich der Zeugin C um Verlängerung des Vertrags bemüht, aber er habe keine Befugnis zum Vertragsschluss. Soweit es zwischen ihm und der Zeugin C außerhalb der Arbeit direkte persönliche Kontakte gegeben habe, hätten diese mit seiner Funktion als Vorsitzender des Beteiligten zu 2) in keinem Zusammenhang gestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat dem Antrag durch Beschluss vom 15. Mai 2008 - 3/14 BV 1381/07 - stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.

Der Beschluss ist den Beteiligten zu 2) und 3) am 5. Juni 2008 zugestellt worden. Der Beteiligte zu 2) hat dagegen am 13. Juni 2008 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 5. Sept. 2008 an diesem Tag per Telefax begründet. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) ist am 19. Juni 2008 eingegangen, seine Begründung nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 5. Sept. 2008 per Telefax am 1. Sept. 2008.

Der Beteiligte zu 2) rügt, das Arbeitsgericht habe den Vortrag der Beteiligten zu 2) und 3) nahezu vollständig unbeachtet gelassen. Es habe sich nicht mit seinem Einwand auseinander gesetzt, der Antrag der Arbeitgeberin sei verwirkt. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, die Beteiligte zu 1) sei antragsbefugt. Die arbeitsgerichtliche Begründung, die Amtspflichtverletzung sei im Bereich der Einstellung des § 99 BetrVG zu sehen, sei nicht nachvollziehbar, da es ja zu keiner Vertragsverlängerung gekommen sei. Die Aussage der Zeugin im Zustimmungsersetzungsverfahren 3 BV 198/07 sei nicht geeignet, eine grobe Pflichtverletzung darzustellen. Es sei nicht ersichtlich, dass der von der Zeugin bekundete Satz, der Beteiligte zu 3) habe zu ihr gesagt: "fünf Minuten mach die Augen zu - dann wird der Vertrag unbefristet" ein Verlangen des Beteiligten zu 3) nach sexueller Hingabe zum Ausdruck bringe. Man mag das als distanzlos und geschmacklos ansehen. Hierin jedoch einen groben Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten eines Betriebsratsmitglieds zu sehen, sei überzogen. Die Zeugin sei auch nach ihrer Aussage nicht davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu 3) für ihre Einstellung zuständig gewesen sei. Der Beteiligte zu 2) habe sich seinerzeit allerdings sehr engagiert für die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse aller von einem Arbeitsplatzverlust bedrohten Beschäftigten eingesetzt, darunter auch die Zeugin C, und habe sich gegen den Einsatz von Leiharbeitnehmern gewehrt.

Der Beteiligte zu 3) beanstandet, der angefochtene Beschluss enthalte weder eine Gesamtwürdigung aller Umstände noch Ausführungen dazu, weshalb die behauptete Pflichtverletzung prognostisch einer weiteren Amtsausübung entgegenstünde. Die erstinstanzlich verwertete Aussage der Zeugin C sei wenig ergiebig. Selbst wenn man ihr Glauben schenke und der Beteiligte zu 3) die fraglichen Worte gesagt haben sollte, habe sie jedenfalls nicht bekundet, von einer Einstellungsbefugnis oder maßgeblichen Einflussmöglichkeiten des Beteiligten zu 3) ausgegangen zu sein. Ihr sei bekannt gewesen, dass nur der Objektleiter Herr E einstellungsbefugt gewesen sei und der Beteiligte zu 3) wenn überhaupt nur geringe Möglichkeiten des Einflusses auf ihre Weiterbeschäftigung gehabt hätte. Es sei zwar durchaus möglich, dass der Beteiligte zu 3) näheren Kontakt zu der Zeugin gesucht und in diesem Zusammenhang einmal die Möglichkeit der Entfristung in den Raum gestellt habe, was der Beteiligte zu 3) jedoch nach wie vor bestreite. Für die Zeugin habe ersichtlich unabhängig von dessen Amt das Begehren des Beteiligten zu 3) nach sexuellen Kontakten im Vordergrund gestanden.

Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen jeweils,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2008 - 3/14 BV 1381/07 - abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus ihren in § 75 BetrVG normierten Pflichten. Mit einer tatenlosen Hinnahme festgestellter Verstöße durch Betriebsratsmitglieder verletzte sie ihrerseits ihre Pflichten aus § 75 BetrVG. Abgesehen davon ergebe sich bei festgestellten sexuellen Belästigungen eine Handlungspflicht des Arbeitgebers aus § 12 Abs. 3 AGG. Die Beteiligte zu 1) behauptet unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin, die Zeugin C sei vom Beteiligten zu 3) während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses massiv sexuell belästigt worden. In dem auf ihr Fax hin geführten Gespräch vom 30. März 2007 habe die Zeugin ihre Vorwürfe vertieft. Die Zeugin sei glaubwürdig gewesen, denn irgendwelche Eigeninteressen hätte sie nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb nicht verfolgt. Der Beteiligte zu 3) habe unter Aufbau eines Existenz bedrohenden Drucks versucht, die Zeugin C gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zu bewegen. Der Betriebsratsvorsitzende habe im Rahmen der Einstellung von Mitarbeitern auch rechtlich eine erhebliche Machtstellung, die von seiner tatsächlichen Autorität im Betrieb noch in den Schatten gestellt werde. Die Mitarbeiter schenkten ihm Glauben, wenn er behaupte, er entscheide darüber, wer im Betrieb arbeiten könne und wer nicht. Diese Machtposition habe er ausgenutzt, um die Zeugin C zu sexuellen Handlungen zu nötigen. Auch für die Zeugin C sei es der Beteiligte zu 3) gewesen, der sie eingestellt hätte. Er habe die Zeugin C angesprochen und um ihre Bewerbungsunterlagen gebeten. Daraufhin habe sich die Zeugin mit dem Beteiligten zu 3) an einem Abend im Januar 2006 zwischen 21.00 und 22.00 Uhr am Tor des B getroffen und ihm die Bewerbungsunterlagen übergeben. Unmittelbar im Anschluss daran erhielt sie einen befristeten Arbeitsvertrag. Am Ende habe die Zeugin auf die Verlängerung ihres befristeten Arbeitsvertrages verzichtet, um sich dem Beteiligten zu 3) zu entziehen. Aber auch dann habe er nicht von ihr abgelassen, sondern ihr nachgestellt und sei sogar bei ihr zu Hause erschienen. Er sagte der Zeugin, er werde sich für ihre Wiedereinstellung einsetzen, falls sie sich in seinem Sinne hierfür erkenntlich zeigen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. Dez. 2008 verwiesen. Die Akten des Verfahrens 3 BV 198/07 - 20 TaBV 244/07 wurden beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C sowie der Zeugen Rechtsanwalt D und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. Dez. 2008 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) sind gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und zulässig, weil sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden sind (§§ 87 Abs. 2, 89, 66 Abs. 1 ArbGG).

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) sind jedoch nicht begründet.

Der Ausschließungsantrag der Beteiligten zu 1) ist zulässig. Sie ist antragsbefugt. Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt, Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Die Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dient dazu, Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG Beschluss vom 18. Febr. 2003 - 1 ABR 17/02 - EzA § 77 BetrVG 2001 Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). Die Beteiligte zu 1) macht mit ihrem Ausschließungsantrag eigene Rechte geltend. Das Antragsrecht wird ihr gesetzlich eingeräumt. Es kann dahinstehen, ob der Arbeitgeber den Antrag stellen darf, wenn dem Betriebsratsmitglied zwar eine grobe Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten vorzuwerfen ist, aber nicht im Verhältnis zum Arbeitgeber. Hier hat die Beteiligte zu 1) ein eigenes Antragsrecht, weil sie es nicht hinnehmen kann, dass in ihrem Betrieb der Betriebsratsvorsitzende gegenüber einer Arbeitnehmerin seine tatsächlichen oder vermeintlichen Bemühungen um deren Vertragsverlängerung von sexuellen Gegenleistungen abhängig macht. § 75 BetrVG gebietet ihm hier sogar ein Eingreifen, wenn er sich nicht selbst eine Verletzung seiner Pflichten aus dieser Vorschrift vorwerfen lassen will. Dass der Beteiligte zu 3) für seine tatsächlichen oder vorgegebenen Bemühungen im Zusammenhang mit der Einstellung einer Arbeitnehmerin eine Belohnung in Gestalt körperlicher Hingabe einfordert, die Arbeitnehmerin sexuell belästigt und dies anlässlich der anstehenden Vertragsverlängerung der Arbeitnehmerin fortsetzt, ist keine Angelegenheit, die nur das Verhältnis zwischen einem Betriebsratsmitglied und einer Arbeitnehmerin betrifft, sondern auch den Arbeitgeber als Teilhaber der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung. Diesen Amtsmissbrauch des Beteiligten zu 3) muss die Beteiligte zu 1) in ihrem Betrieb nicht hinnehmen. Sie hat ihre Beschäftigten davor zu schützen.

Das Antragsrecht der Beteiligten zu 1) ist auch nicht verwirkt. Sie hat den Ausschließungsantrag zwar erst am 19. Nov. 2007 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingereicht, also 7 bis 8 Monate, nachdem sie von den Vorwürfen der Zeugin C gegen den Beteiligten zu 3) Kenntnis erhielt. Eine prozessrechtliche Verwirkung greift hier indessen nicht. Auch das Recht, ein rechtliches Begehren gerichtlich geltend zu machen, kann der Verwirkung unterliegen. Voraussetzung ist, dass der Antrag erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums eingereicht wird und Umstände vorlagen, auf Grund derer der Antragsgegner annehmen durfte, er werde nicht mehr gerichtlich belangt werden. Zudem muss das Zumutbarkeitsmoment verwirklicht sein, d. h., das Erfordernis des Vertrauensschutzes muss das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Rechtsbegehrens derart überwiegen, dass dem Gegner die Einlassung auf den Antrag nicht mehr zuzumuten ist (BAG Urteil vom 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - EzA BetrAVG § 16 Nr. 48 m.w.N.; LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 4. März 2008 - 2 TaBV 42/07 - NZA-RR 2008, 414). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nicht ersichtlich. Die Beteiligte zu 1) hat zunächst ein Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Hätte sie damit Erfolg gehabt und sodann eine rechtsbeständige Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 3) ausgesprochen, hätte dessen Betriebsratsamt nach § 24 Nr. 3 BetrVG geendet. Nachdem der Zustimmungsersetzungsantrag erstinstanzlich durch den am 14. Aug. 2007 zugestellten Beschluss vom 26. Juli 2007 zurückgewiesen worden war, legte sie gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und reichte parallel am 19. Nov. 2007 den Ausschließungsantrag ein. Vor dem Hintergrund, dass das Zustimmungsersetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen war, sondern in die zweite Instanz ging, konnten die Beteiligten zu 2) und 3) keinen Augenblick davon ausgehen, die Beteiligte zu 1) würde die dem Beteiligten zu 3) vorgeworfene Pflichtverletzung nicht mit allen ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln verfolgen. Auch der Umstand, dass die Beteiligte zu 1) den Ausschließungsantrag nicht bereits als Hilfsantrag im Zustimmungsersetzungsverfahren anhängig gemacht hat, konnte bei den Beteiligten zu 2) und 3) kein Vertrauen darauf begründen, dass die Arbeitgeberin nicht während des noch laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens weitere rechtswahrende Anträge einreicht.

Der Beteiligte zu 3) ist aus dem Betriebsrat auszuschließen. Ein den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds rechtfertigender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten liegt dann vor, wenn diese Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds untragbar erscheint (BAG Beschluss vom 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 35 n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 TaBV 186/04 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 - 9 TaBV 33/04 -; Hess. LAG Beschluss vom 4. Mai 2000 - 12 TaBV 100/99 - Juris). Das arbeitsgerichtliche Erkenntnisverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG ist auf ein zukünftiges Verhalten des Betriebsrats, nicht aber auf Sanktionen gegen ihn gerichtet. Das Tatbestandsmerkmal der groben Pflichtverletzung hat für das Verfahren eine ähnliche Bedeutung wie bei den negatorischen Klagen die in den materiell-rechtlichen Vorschriften bezeichnete Wiederholungsgefahr und wie bei einer Klage auf künftige Leistungen die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung. Es stellt also eine Rechtsschutzvoraussetzung dar (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 11/92 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 51; Hess. LAG Beschluss vom 9. Juni 2005 - 9 TaBV 186/04 - n.v.; Hess. LAG Beschluss vom 16. Sept. 2004 - 9 TaBV 33/04 - ).

Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beteiligte zu 3) die Zeugin C unter Missbrauch seines Betriebsratsamtes massiv sexuell belästigt hat. Die Zeugin hat mit ihrer Aussage die Vorwürfe bestätigt, die bereits Gegenstand ihres Telefaxes vom 23. März 2007, das ihr vorgelesen wurde, waren und sie hat ausgesagt, dieses entspreche der Wahrheit. Ihr Schwiegersohn habe es nach ihren Angaben für sie aufgesetzt. Sie bestätigte auch, dass der Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 30. März 2007, die ihr ebenfalls vorgelesen wurde, der Wahrheit entspräche. Nachdem sie infolge des Vorlesens der Schriftstücke etwas freier reden konnte, schilderte sie, der Beteiligte zu 3) habe nach der Einstellung von ihr als Dank verlangt, dass sie sich mit ihm sexuell einlasse. Sie hätte ihm gesagt, sie könne ihn zum Essen einladen. Er habe darauf geantwortet, und nach dem Essen gingen sie in ein Hotel oder in ihre Wohnung. Er habe auch während des Arbeitsverhältnisses versucht, sie anzufassen und zu küssen. Sie habe sich dem entzogen. Zum Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses hätte er ihr erneut angeboten, sich für ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzusetzen, wenn sie sich ihm sexuell hingeben würde. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte er ihr derartige Angebote gemacht und sie zu Hause und sogar in G angerufen.

Der Beteiligte zu 3) hat sein Betriebsratsamt und die damit in den Augen der Beschäftigten verbundenen Einflussmöglichkeiten missbraucht, um von der Zeugin C eine sexuelle Hingabe zu fordern. Es spielt keine Rolle, in welchem Umfang der Beteiligte zu 3) tatsächlich Einfluss auf die Einstellung der Zeugin C bzw. die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte. Der Betriebsrat, dessen Vorsitzender der Beteiligte zu 3) ist, hat nach § 99 BetrVG in erheblichem Umfang Einfluss auf Einstellungen. In vielen Fällen sehen Arbeitgeber für den Fall, dass der Betriebsrat der Einstellung widerspricht, von einem aufwändigen Zustimmungsersetzungsverfahren ab, insbesondere, wenn wie in der Reinigungsbranche das Angebot an Arbeitskräften groß ist. Entscheidend ist, dass der Beteiligte zu 3) bei der Zeugin diesen Eindruck erweckt und verstärkt hat. Nach dem von der Zeugin im Rahmen ihrer Aussage inhaltlich bestätigten Telefax vom 23. März 2007 und der ebenfalls bestätigten eidesstattlichen Versicherung vom 30. März 2007 habe der Beteiligte zu 3) ständig gemeint, dass er sie eingestellt habe und dafür eine Gegenleistung möchte. Wenn sie mit ihm in sexuelle Kontakte kommen würde, würde er mit ihr einen Festvertrag schließen bzw. er werde für die Verlängerung ihres befristeten Arbeitsvertrages sorgen. Infolge dieses Amtsmissbrauchs ist der Beteiligte zu 3) als Betriebsratsmitglied nicht mehr tragbar.

Für das zukünftig zu erwartende Verhalten des Beteiligten zu 3) besteht eine deutliche Negativprognose. Die Beweisaufnahme hat nicht nur die Ausschließungsgründe bestätigt, sondern es steht auch fest, dass der Beteiligte zu 3) während des gesamten Arbeitsverhältnisses und auch danach nicht von der Zeugin abgelassen hat. Diese Nachhaltigkeit der sexuellen Verfolgung begründet eine deutliche Wiederholungsgefahr und belegt die Befürchtung, er werde sich auch zukünftig gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen derart verhalten. Dafür spricht auch die unsägliche Verharmlosung seines Handelns im Rahmen des Beschwerdevorbringens in dem Sinne, seine sexuellen Annäherungen seien gleichsam Ausdruck einer persönlichen Zuneigung gewesen.

Der Beteiligte zu 3) war während der Vernehmung der Zeugin C auf deren Antrag vorübergehend aus dem Sitzungssaal zu entfernen. Auch im Zivilprozess - und im Beschlussverfahren, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, 525 ZPO, 247 StPO - kann vom Gericht entsprechend § 247 StPO angeordnet werden, dass sich eine Partei bzw. ein Beteiligter aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat, wenn bei der Vernehmung eines Zeugen oder einer Zeugin in Anwesenheit des Beteiligten zu befürchten ist, dass diese nicht die Wahrheit sagt (ebenso OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 13. Jan. 2003 - 25 W 97/02 - Juris; Stein/Jonas/Berger § 357 ZPO Rz. 15). Diese Gefahr war hier gegeben, denn die vom Beteiligten zu 3) belästigte und genötigte Zeugin, die in Anwesenheit des Beteiligten zu 3) den Sitzungssaal zunächst gar nicht betreten wollte, sagte glaubhaft aus, sie fürchte sich vor dem Beteiligten zu 3), weil sie im selben Ort wohnte. Es könne sein, dass er sie unter Druck setze. Sein Bruder hätte sie einmal verfolgt und gesagt: warum bist Du zu Gericht gegangen, wenn Du das Gericht verlässt, machen wir Dich fertig. Unabhängig von einer etwaigen Bedrohung der Zeugin durch den Bruder des Beteiligten zu 3) ist es nach der Vorgeschichte der erheblichen sexuellen Belästigung und Nötigung nachvollziehbar, dass die Zeugin in Anwesenheit des Beteiligten zu 3) unter Druck war und ähnlich wortkarg, wie es das erstinstanzliche Protokoll wiedergibt, aussagte. Dies bestätigte sich durch die Vernehmung in Abwesenheit des Beteiligten zu 3). Die Zeugin sagte wesentlich detaillierter und freier aus. Entsprechend § 247 Satz 4 StPO hat das Gericht den Beteiligten zu 3) über den wesentlichen Inhalt der Aussage der Zeugin unterrichtet, der seine Verfahrensbevollmächtigte beigewohnt hat, und die Sitzung zur Klärung, ob weitere Fragen zu stellen sind, unterbrochen. Nach Fortsetzung der Anhörung erklärten die Bevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3), sie hätten keine weiteren Fragen mehr an die Zeugin. Dass der Beteiligte zu 3) während der Vernehmung der Zeugin C den Sitzungssaal verlassen musste, wurde durch die Kammer bei der Beweiswürdigung berücksichtigt.

Die Zeugin C ist glaubwürdig. Sie hat ihre Aussage, nachdem der Beteiligte zu 3) den Sitzungssaal verlassen hatte, anfangs sichtlich aufgelöst, dann aber zunehmend gefasster gemacht. Nachdem die Zeugin zu Beginn offensichtlich Probleme hatte, zu dem für sie sehr unangenehmen Thema auszusagen, hat die Kammer ihr, um diese Blockade aufzulösen, ihr Telefax und ihre eidesstattliche Versicherung vorgelesen. Im Anschluss gelang es ihr dann in der Tat, die Geschehnisse freier und mit eigenen Worten wiederzugeben. Dass die Zeugin, während ihr das Fax und die eidesstattliche Versicherung vorgelesen wurden, wiederholt in Tränen ausbrach, schien der Kammer echt und keineswegs gestellt zu sein. Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin hat die Kammer auch Beweis darüber erhoben, wie die eidesstattliche Versicherung zustande gekommen ist. Der als Zeuge vernommene Rechtsanwalt D, der fließend türkisch spricht und der die eidesstattliche Versicherung der Zeugin vom 30. März 2007 aufgenommen hat, hat seine damaligen Eindrücke von der Zeugin geschildert. Sie sei sichtlich aufgewühlt und sehr ängstlich gewesen. Sie hätte die Ereignisse wiedergegeben, ohne dass er hätte nachfragen müssen. Er sei mit ihr die fertige Erklärung durchgegangen und hätte die Zeugin für glaubwürdig gehalten. Dass die Zeugin große Angst hatte, bestätigte auch der Zeuge E, der damalige Objektleiter. Sie hätte ihn darum gebeten, dass sie sich für die Fahrt zu Rechtsanwalt D an einem neutralen Ort träfen, damit sie niemand sehen könne. Dass Rechtsanwalt D aussagte, Herr E hätte, wenn er überhaupt mit in der Kanzlei gewesen wäre, draußen gewartet, während der Zeuge E meinte, er sei bei dem Gespräch des Rechtsanwalts mit der Zeugin zugegen gewesen, tut der Glaubwürdigkeit von Rechtsanwalt D keinen Abbruch, zumal es nach Erinnerung des Zeugen E etwa fünf Gespräche bei Rechtsanwalt D gab. Rechtsanwalt D hat jedenfalls nachvollziehbar seine Eindrücke von der Aufnahme der eidesstattlichen Versicherung geschildert, die er nicht aufgenommen hätte, wenn er auch nur den leisesten Zweifel am Inhalt ihrer Erklärung gehabt hätte.

Den weiteren Beweisanträgen der Beteiligten zu 2) und 3) war nicht nachzugehen. Der Antrag, den Bruder des Beteiligten zu 3) dazu zu vernehmen, wie die Zeugin C und der Bruder des Beteiligten zu 3) sich kennengelernt haben, bringt für die Glaubwürdigkeit der Zeugin keinen Ertrag. Im Beschlussverfahren können zwar zur Aufklärung des Sachverhalts Zeugen nach § 83 Abs. 3 ArbGG auch von Amts wegen vernommen werden. Die Gerichte für Arbeitssachen sind überdies berechtigt und verpflichtet, im Rahmen der gestellten Anträge von sich aus eigene Erhebungen anzustellen, auch Beweise zu erheben, die nicht vom Antragsteller angetreten sind (BAG Beschluss vom 25. Sept. 1986 - 6 ABR 68/84 - EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 6). Stellt ein Beschwerdeführer jedoch im Rahmen seiner Schlussvorträge Beweisanträge zur Glaubwürdigkeit von Zeugen, müssen diese rechtlich relevant sein, sonst würden sie nur das an sich entscheidungsreife Verfahren verzögern, § 87 Abs. 3 ArbGG. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben nicht ansatzweise Tatsachen dazu vorgetragen, wie anders als von der Zeugin C bekundet die Zeugin und der Bruder des Beteiligten zu 3) sich kennengelernt haben. Der angebotene Beweis zielt auf eine unzulässige Ausforschung ab, denn auch im Beschlussverfahren kann die Glaubwürdigkeit eines Zeugen nur auf Grund von Fakten in Frage gestellt werden. Der Beweisantrag der Beteiligten zu 2) und 3) betrifft indessen keine Tatsache, nicht einmal eine Pauschalbehauptung oder eine Vermutung, sondern eine Fragestellung, also einen unzulässigen Beweisermittlungsantrag oder Ausforschungsbeweis, der nicht dem Beweis von Tatsachen dient, sondern der Beschaffung von Tatsachen durch eine Zeugenaussage (Hess. LAG Urteil vom 24. Mai 2002 - 9/2 Sa 1370/00 - nicht veröffentl.; Hess. LAG Urteil vom 7.6.2002 - 9 Sa 440/01 - nicht veröffentl.; Hess. LAG Urteil vom 27. Juli 2001 - 9/2 Sa 1844/00 - nicht veröffentl.; Hess. LAG Urteil vom 29. Oktober 1999 - 2 Sa 3006/98 - Juris; Hess. LAG Urteil vom 22. Oktober 1999 - 2 Sa 576/99 - Juris; Hess. LAG Urteil vom 9. Juli 1999 - 2 Sa 2093/98 - LAGE § 1 BeschFG 1985/1996 Klagefrist Nr. 8). Abgesehen davon könnte diese Beweisfrage (wenn also der Bruder des Beteiligten zu 3) aussagen würde, er hätte die Zeugin C irgendwo anders kennengelernt) wie auch der weitere Teil des Beweisantrages, den Bruder des Beteiligten zu 3) als Zeugen dazu zu vernehmen, ob er die Zeugin C bedroht habe, die Glaubwürdigkeit der Zeugin hinsichtlich des Kerns ihrer Aussage nicht erschüttern. Dabei lässt sich der zweite Teil des Beweisantrages (ob ?) immerhin dahingehend interpretieren, dass die Beteiligten zu 2) und 3) bestreiten wollen, dass der Bruder des Beteiligten zu 3) die Zeugin bedroht habe. Der Antrag ist indessen auch bei dieser Auslegung nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu erschüttern, auch wenn unterstellt wird, der Bruder des Beteiligten zu 3) würde aussagen, er hätte die Zeugin nicht bedroht. Gegenstand der Beweisaufnahme war im Kern das Verhalten des Beteiligten zu 3) der Zeugin gegenüber und nicht das Verhalten des Bruders. Auch wenn der Bruder des Beteiligten zu 3) glaubwürdig bekunden sollte, er hätte die Zeugin C nicht bedroht, führte dies zur Nichterweislichkeit dieser Tatsache oder, falls der Bruder des Beteiligten zu 3) glaubwürdiger als die Zeugin C aussagt, dazu, dass die Zeugin in diesem Punkt nicht die Wahrheit gesagt hätte. Im Hinblick auf die Auflösungsgründe war die Zeugin wie ausgeführt jedoch glaubwürdig und zwar so glaubwürdig, dass der Kern ihrer Aussage nicht erschüttert wäre. Die Kammer hat sich die Frage gestellt, ob sie der Zeugin C hinsichtlich der Belästigungen durch den Beteiligten zu 3) nicht mehr glauben würde, wenn der Bruder des Beteiligten zu 3) glaubhaft bekundete, er hätte die Zeugin nicht bedroht. Die Kammer ist zum Ergebnis gelangt, dass die Zeugin für diesen Fall, was den Kern ihrer Aussage betrifft, nicht der Lüge überführt wäre, denn der Bruder des Beteiligten zu 3) ist ja zu diesem Komplex kein Gegenzeuge. Zu diesem Ergebnis ist die Kammer auch unter der Prämisse gelangt, dass der Zeuge in diesem Punkt gleich glaubwürdig oder glaubwürdiger ist.

Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG gebührenfrei.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht durch einen der gesetzlich bestimmten Gründe gemäß §§ 92, 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst.

Ende der Entscheidung

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