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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 9 TaBV 155/08
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 21 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 - 8 BV 1429/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat des Betriebes der Beteiligten zu 2) ... Straße (Beteiligter zu 1) fortbesteht, hilfsweise um die Verpflichtung des Betriebsrats des Betriebes ... Landstraße (Beteiligter zu 3), Neuwahlen einzuleiten.

Der Betrieb ... Straße mit etwa 450 Beschäftigten gehörte bis zum 1. Juni 2007 zur A GmbH & Co. OHG (A OHG). Die Beteiligte zu 2) hielt alle Anteile an der B GmbH (B GmbH) und war alleinige Kommanditistin der C GmbH & Co. KG (C KG). Die B GmbH war einzige Komplementärin der C KG. Die B GmbH und die C KG waren alleinige Gesellschafter der A OHG. Zum 1. Juni 2007 erfolgte die gesellschaftsrechtliche Anwachsung der A OHG auf die Beteiligte zu 2) wie folgt: Die B GmbH erklärte mit Wirkung zum 31. Mai 2007 ihren Austritt als Gesellschafterin der A OHG. Das Vermögen der A OHG wurde mit ihrem Erlöschen automatisch das der einzig verbliebenen Gesellschafterin C KG. In einem zweiten Schritt erklärte die B GmbH mit Wirkung zum 1. Juni 2007 ihren Austritt als Gesellschafterin der C KG. Durch das so herbeigeführte Erlöschen der C KG ging das Vermögen dieser Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Juni 2007 auf die Beteiligte zu 2) über. Der Betrieb ... Landstraße umfasst die Niederlassungen D sowie die Regionalorganisation Deutschland Region E. Auf die Geschäftsordnung der Regionalorganisation Deutschland (RD) wird Bezug genommen (Bl. 215 ff. d. A.).

Zur Regelung der betriebsverfassungsrechtlichen Auswirkungen "anlässlich der Integration" der A OHG in die F AG schlossen die Beteiligte zu 2) und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat unter dem 21. Mai 2007 einen Interessenausgleich (Bl. 32 ff. d. A.). Dort ist unter II. 2 vorgesehen, dass die bei der A OHG bestehenden Betriebsteile und regionalen Betriebseinheiten mit Betriebsratseinheiten zum 1. Jan. 2008 unter einheitlicher Leitung in der Beteiligten zu 2) zusammengefasst werden. Für den Betrieb ... Straße in D war eine Zusammenfassung mit dem Betrieb der Beteiligten zu 2) ... Landstraße mit rund 1000 Beschäftigten in D vorgesehen, wo der Beteiligte zu 3) Betriebsrat ist. Die personelle, disziplinarische und fachliche Zuordnung der Beschäftigten des Betriebes ... Straße zu den jeweiligen Führungskräften erfolgte bundesweit dezentral. Die A OHG verfügte über eine eigenständige Personalabteilung. Daneben gab es im Betrieb ... Straße zwei Betriebsleiter (G, H), die zum 31. Dez. 2007 abberufen wurden.

Der Beteiligte zu 1) hat behauptet, die zur Zeit der Anwachsung existierenden Leitungsstrukturen hinsichtlich personeller und sozialer Angelegenheiten seien über den 31. Dez. 2007 hinaus unverändert geblieben. Die Leitung in Personalangelegenheiten erfolge weiterhin dezentral und nicht durch eine ortsansässige Betriebsleitung. Die dezentrale Zuordnung wirke sich in der Wahrnehmung der Führungs- und Leitungsaufgaben aus. Die ortsansässige Betriebsleitung nehme keine eigenständigen Kompetenzen wahr. An der räumlichen Organisation des Betriebes ... Straße habe sich nichts geändert. Auch der Aufgabenbereich unterscheide sich. Zum wesentlichen Aufgabenbereich des Betriebes ... Straße gehörten IT-System und IT-Prozessberatung (Consulting, Softwareentwicklung, IT-Systemintegration), das Management von IT- und Fachstrukturen und der Vertrieb von I Produkten. Der Betrieb ... Straße befasse sich mit Einrichtung, Service und Wartung von technischen und elektronischen Produkten der F AG (z.B. Anlagen der Klimasteuerung, Ampelsteuerung und Haustechnik) sowie dem Vertrieb von Produkten der F AG. Mit IT-Systemen (EDV-Anlagen) habe der Betrieb ... Straße nichts zu tun. Der Betrieb ... Straße bestehe als selbständige organisatorische Einheit fort, weshalb der Beteiligte zu 1) weiterhin im Amt sei. Der Betrieb sei nicht nach den Kriterien der Entscheidung der Beschwerdekammer vom 6. Mai 2004 (- 9 TaBVGa 61/04 - Juris) in den Betrieb ... Landstraße eingegliedert worden. Durch eine Vereinheitlichung von Personalentwicklungssystemen oder Harmonisierung von Beschäftigungsbedingungen sei der Betrieb ... Straße nicht untergegangen. Die Betriebsleitung sei nicht mit wesentlichen Arbeitgeberfunktionen ausgestattet gewesen. Die Abteilung Personal des Bereichs I bestehe nach wie vor und arbeite unabhängig von der Personalabteilung der Beteiligten zu 2). Eine sog. Standortleitung (Herr J) habe es nur von Januar bis Oktober 2006 gegeben. Der Standortleiter sei Ansprechpartner des Betriebsrats gewesen, jedoch ohne nennenswerte disziplinarische Kompetenzen. G und H hätten dort als Mitglieder der Betriebsleitung fungiert. G habe sein Büro im Betrieb ... Straße nur selten genutzt, H benutze sein Büro dort weiterhin. Ihre angebliche Abberufung sei nur ein vorgeschobener Akt. Eine Personalabteilung hätte es im Betrieb ... Straße nur bis 1998 gegeben. K nehme keine Kompetenzen bezüglich der Arbeitnehmer des Betriebes ... Straße wahr. Fachlich-operativ träten K und H dort nicht in Erscheinung. Die Mitarbeiter würden von ihren jeweiligen I-Fachvorgesetzten geführt. In personellen Angelegenheiten wendeten sich die Mitarbeiter an die Mitarbeiter von G, L und M, deren Tätigkeit sich auf die personaltechnische Abwicklung beschränke. Verhandlungspartner des Betriebsrats seien G und H, jedoch ohne Abschlusskompetenz. Über Einstellungen und sonstige personelle Angelegenheiten werde in der jeweiligen Fachabteilung des Geschäftsbereichs I entschieden. In Fragen der Arbeitszeit wendeten sich die Mitarbeiter an ihre jeweiligen I-Führungskräfte. Zu den wesentlichen Punkten der sozialen Angelegenheiten im Sinne des § 87 Abs. 1 BetrVG bestünden (Gesamt)Betriebsvereinbarungen. Jedenfalls gelte der Standort ... Straße als selbständiger Betrieb im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat der Beteiligten zu 2) sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs vom 21. Mai 2007 für die Betriebe der A OHG nicht zuständig gewesen.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Betrieb der Beteiligten zu 2) in der ... Straße in D nicht mit Wirkung zum 1. Jan. 2008 untergegangen ist, sondern als betriebsratsfähige Organisationseinheit fortbesteht;

2. festzustellen, dass der im Betrieb der Beteiligten zu 2) ... Straße in D bestehende Betriebsrat über den 31. Dez. 2007 hinaus unverändert im Amt ist;

hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1) bzw. 2),

3. dem Beteiligten zu 3) aufzugeben, unverzüglich Wahlvorstände für die aus der Zusammenfassung der Betriebe ... Straße und ... Landstraße zu einer im Betrieb erforderlich gewordenen Betriebsratswahl zu bestellen.

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) ist der Ansicht gewesen, der Betrieb ... Straße sei im Zuge der gesellschaftsrechtlichern Anwachsung zum 1. Juni 2007 untergegangen. Sie hat vorgetragen, die Funktion der Betriebsleitung werde ab 1. Jan. 2008 durch die Betriebsleitung des Betriebes ... Landstraße (K...) ausgeübt. Die Betriebsleitung ... Straße sei im Dezember 2007 aufgelöst worden. Im Sept. / Okt. 2007 seien die Personalentwicklungssysteme des Bereichs N (z.B. EFA, Jahressonderzahlung, Orientierungswert und Unternehmensfaktor) vereinheitlicht worden. Zum 1. Jan. 2008 sei das Büro der ehemaligen Personalabteilung in der ... Straße aufgelöst worden. In der Vergangenheit sei dort eine eigenständige Personalabteilung unter Leitung eines Personalleiters eingesetzt gewesen. Aus dem Interessenausgleich, der jedoch keine konstitutive Regelung darstelle, gehe hervor, dass sämtliche Betriebe der A OHG erloschen seien und zum 1. Jan. 2008 mit den jeweils nächstgelegenen Betrieben der Beteiligten zu 2) zusammengelegt worden seien. Deren Gesamtbetriebsrat sei mit erfolgter Anwachsung auch für die Betriebseinheit zuständig geworden, für die der Beteiligte zu 1) zuständig gewesen sei, weil das Amt des Gesamtbetriebsrats der A OHG geendet habe. In der Sitzung des für die A OHG gebildeten Gesamtbetriebsrats vom 19. April 2007 seien dessen Mitgliedern O und P die durch die Anwachsung geplanten organisatorischen Änderungen erläutert worden. Die Aufgaben der Mitarbeiter an beiden Standorten seien in großen Teilen vergleichbar. Alle lokalen betriebseinheitsbezogenen Aufgaben würden von der Betriebsleitung in D und der dort ansässigen Personalabteilung wahrgenommen. Die Betriebsleitung nehme die Arbeitgeberfunktion wahr.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung in den arbeitsgerichtlichen Beschlussgründen verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge durch Beschluss vom 29. April 2008 - 8 BV 1429/07 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Betrieb ... Straße sei unter Verlust seiner Identität in den Betrieb ... Straße eingegliedert worden, wodurch der Beteiligte zu 1) sein Amt verloren habe. Einen einheitlichen Leitungsapparat habe es bezüglich des Betriebes ... Straße weder vor noch nach dem 31. Dez. 2007 gegeben. Diese Einheit sei eher als betriebsverfassungsrechtlich unselbständiger Standort der Zentrale der A OHG erschienen. Mangels organisatorischer Eigenständigkeit handele es sich auch nicht um einen selbständigen Betriebsteil. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die erstinstanzlichen Beschlussgründe verwiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat gegen den Beschluss, der ihm am 17. Juni 2008 zugestellt worden ist, am 30. Juni 2008 per Telefax Beschwerde eingelegt und diese am 7. Aug. 2008 ebenfalls per Telefax begründet.

Der Beteiligte zu 1) rügt, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe durch den Interessenausgleich vom 21. Mai 2007 hinsichtlich der Existenz des örtlichen Betriebes ... Straße nichts geregelt werden können, da der Gesamtbetriebsrat nicht befugt sei, insoweit Regelungen zu treffen und ein Fall des § 3 Abs. 2 BetrVG nicht vorliege. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei auch nicht von einer Eingliederung auszugehen, da die Identität des Betriebes ... Straße erhalten geblieben sei. Das Arbeitsgericht habe seiner Entscheidung zudem ein unzutreffendes Verständnis des Begriffes des einheitlichen Leitungsapparates zugrunde gelegt. Hinsichtlich des Betriebes ... Straße sei der Leitungsapparat dezentral angelegt. Das von der Beteiligten zu 2) vorgelegte ZP-Rundschreiben habe sich auf deren regionale Vertriebsorganisation bezogen. Eine Struktur, die der der Regionaldirektionsstruktur der Beteiligten zu 2) vergleichbar sei, sei nur hinsichtlich des I-Vertriebs gebildet worden. Das Mitglied der Betriebsleitung des Betriebs ... Landstraße K habe auch nicht die in diesem Rundschreiben genannten Kompetenzen. Diese hätten weiterhin die Fachvorgesetzten. Jedenfalls sei der Betrieb als eigenständig im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG anzusehen.

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. April 2008 - 8 BV 1429/07 - abzuändern und

1. festzustellen, dass der Betrieb der Beteiligten zu 2) in der ... Straße in D nicht mit Wirkung zum 1. Jan. 2008 untergegangen ist, sondern als betriebsratsfähige Organisationseinheit fortbesteht;

2. festzustellen, dass der im Betrieb der Beteiligten zu 2) ... Straße in D bestehende Betriebsrat über den 31. Dez. 2007 hinaus unverändert im Amt ist;

hilfsweise für den Fall der Zurückweisung der Anträge zu 1) bzw. 2),

3. dem Beteiligten zu 3) aufzugeben, unverzüglich Wahlvorstände für die aus der Zusammenfassung der Betriebe ... Straße und ... Landstraße zu einer im Betrieb erforderlich gewordenen Betriebsratswahl zu bestellen.

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 2) verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts und meint, der Beteiligte zu 1) gehe von einem unzutreffenden Betriebsbegriff aus. Aus dem ZP-Rundschreiben vom 6. Dez. 1995, in dem die Aufgaben der Betriebsleitungen beschrieben seien, ergebe sich, dass die Betriebsleitungen als Entscheidungsgremium in allen örtlichen sozialen und personellen Angelegenheiten fungierten und dass die zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat getroffenen Regelungen für alle im jeweiligen Betrieb zusammengefassten Unternehmensbereiche verbindlich seien. Die Betriebsleitungen entschieden durch Beschluss. Zum 1. Jan. 2008 habe durch die Zusammenfassung der Betriebsleitungen eine Identitätsänderung der einzelnen Einheiten stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und des Sitzungsprotokolles vom 23. Okt. 2008 verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht begründet.

a) Die Anträge sind zulässig. Insbesondere kann die Zulässigkeit der Beschwerde und des Antrages nicht mit der Begründung verneint werden, der Beteiligte zu 1) sei nicht beteiligtenfähig im Sinne des § 10 ArbGG. Es trifft zwar zu, dass mit dem Verlust der Betriebsratsfähigkeit eines Betriebes, z.B. durch eine betriebliche Umorganisation, die eine Änderung der bisherigen Betriebsidentität zur Folge hat, das Betriebsratsamt endet, soweit nicht ein Übergangsmandat oder Restmandat nach §§ 21 a, 21 b BetrVG besteht. § 21 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG regelt, dass eine Betriebszusammenfassung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegt, wenn ein Betrieb in einen anderen unter Verlust seiner Identität eingegliedert wird. Besteht jedoch Streit darüber, ob die Beteiligtenfähigkeit wie hier des Betriebsrats infolge Eingliederung in einen anderen Betrieb nicht mehr besteht, so ist der Beteiligte als beteiligtenfähig zu behandeln und kann auch Rechtsmittel einlegen. Sonst könnte der Streit nicht ausgetragen werden (ebenso Hess. LAG Beschluss vom 13. März 2008 - 9 TaBV 262/07 - nicht veröffentl.; GK/ArbGG-Dörner, § 10 Rz. 50; GMPMG-Matthes, § 10 Rz. 43). Darüber hinaus ist es bei Doppelrelevanz rechtlicher bedeutsamer Umstände sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit des Antrages gerechtfertigt, das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen anzunehmen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (ebenso Schwab / Weth, ArbGG § 10 Rz. 48).

b) Die Hauptanträge zu 1) und 2) sind nicht begründet. Der Betrieb der Beteiligten zu 2) in der ... Straße besteht nicht als betriebsratsfähige Organisationseinheit fort. Der Beteiligte zu 1) ist nicht über den 31. Dez. 2007 hinaus im Amt geblieben. Die Beteiligte zu 2) hat die Betriebe ... Straße und ... Landstraße zusammengelegt und unter eine einheitliche Leitung gestellt.

c) Von einer mit dem Verlust der Identität des Betriebes ... Straße verbundenen Zusammenlegung mit dem Betrieb ... Landstraße ist zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auszugehen. Aus § 21 a Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist abzuleiten, dass eine Betriebszusammenfassung im Sinne des Absatzes 2 nicht vorliegt, wenn ein Betrieb in einen anderen unter Verlust seiner Identität eingegliedert wird. Das entspricht allgemeiner Auffassung (vgl. Hess. LAG Beschluss vom 6. Mai 2004 - 9 TaBVGa 61/04 - Juris m. w. Nachw.; Feudner, DB 2003,882; Fitting/Kaiser/Heither/Engels/Schmidt, BetrVG § 21 a Rz. 7; GK-BetrVG/Kreutz § 21 a Rz. 60; Löwisch, BB 2001, 2162,2164; Richardi/Thüsing, BetrVG § 21 a Rz. 10; Thüsing, DB 2002, 738,739). Von einer Eingliederung ist aber nur auszugehen, wenn die Arbeitnehmer des aufgenommenen Betriebes in die Abteilungen des aufnehmenden Betriebes verteilt werden und dort gegebene Tätigkeiten wahrnehmen, wenn also der aufnehmende Betrieb in seiner Organisationsstruktur unverändert bleibt. Der aufnehmende Betrieb wird lediglich größer, ohne dass er dadurch tiefgreifende Veränderungen erfährt (ebenso Feudner, DB 2003,882; Hess/Schlochauer, BetrVG, § 21 a Rz. 8; Thüsing, DB 2002, 738,739). Ob eine Eingliederung vorliegt, ist anhand des Gesamteindrucks der organisatorischen Einheit vorher und nachher zu bestimmen (Hess. LAG Beschluss vom 6. Mai 2004 - 9 TaBVGa 61/04 - Juris m. w. Nachw.; GK-BetrVG/Kreutz, § 21 a Rz. 62; Hess/Schlochauer, BetrVG § 21 a Rz. 8; Thüsing, DB 2002, 738,739). Maßgeblich sind die Beibehaltung des Betriebszwecks, der Leitungsstruktur und das Verhältnis der betroffenen Arbeitnehmerzahl zueinander. Hier ist der Betrieb ... Straße als Organisationseinheit im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Arbeitnehmer sind in ihrer bisherigen Betriebsstätte mit im Wesentlichen unveränderten Aufgaben tätig, sie sind nicht in den Betrieb ... Landstraße aufgenommen und dort verteilt worden, die Aufgabenbereiche der beiden Betriebe sind nicht zusammengelegt worden. Die fachlich-operative Führung durch im Betrieb oder außerhalb des Betriebes tätige Führungskräfte hat sich nicht geändert. Allein durch die Unterstellung des Betriebes unter eine gemeinsame Betriebsleitung kann nicht von einer Zusammenlegung im Sinne einer Eingliederung ausgegangen werden, dadurch hat sich die Identität des Betriebes nicht geändert.

d) Die zum 1. Jan. 2008 von der Beteiligten zu 2) durchgeführte Unterstellung der beiden Betriebe unter eine gemeinsame Betriebsleitung stellt jedoch eine Betriebszusammenfassung im Sinne des § 21 a Abs. 2 BetrVG dar. Eine Zusammenfassung im Sinne von § 21 a Abs. 2 BetrVG setzt voraus, dass zwei oder mehrere Betriebe oder Betriebsteile zu einem einheitlichen neuen betriebsratsfähigen Betrieb zusammengefasst werden. Im Gegensatz zu einer Eingliederung verliert hier auch der größere Betrieb seine Identität. Vorliegend hat durch die Betriebszusammenfassung nicht nur der Betrieb ... Straße seine eigenständige Leitung, sondern auch der Betrieb ... Landstraße seine Identität verloren. Die Unterstellung unter eine gemeinschaftliche Betriebsleitung hat die Beteiligte zu 2) im Rahmen ihrer Regelungsbefugnis wirksam festgelegt. Durch das ZP-Rundschreiben vom 6. Dez. 1995 (Bl. 308, 309 d. A.), das als Organisationsverfügung zu qualifizieren ist, hat die Beteiligte zu 2) festgelegt, dass für die Betriebe zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz als entscheidungsbefugter Verhandlungspartner vor Ort eine Betriebsleitung zu bestellen ist (Ziff. 1). Es ist weiter festgelegt, dass die Entscheidungsbefugnis in allen Fragen bestehen muss, die den Beteiligungsrechten des Betriebsrats unterliegen (Ziff. 2,3). Ihre Zuständigkeit besteht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen in sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Bestehen in einem Standort unterschiedliche organisatorische Einheiten, ist eine gemeinsame Betriebsleitung zu bestellen, die ermächtigt ist, die den Beteiligungsrechten unterliegenden Fragen abschließend gegenüber dem Betriebsrat zu verhandeln und zu entscheiden. Die Unternehmensleitungen haben sicherzustellen, dass die Betriebsleitungen stets so unterrichtet sind, dass sie ihren Informations- und Beratungspflichten nachzukommen im Stande sind (Ziff. 4). Eine Beschränkung dieser Verfügung auf den Vertriebsbereich kann nicht festgestellt werden. Diese Grundsätze sollen vielmehr bei Organisationsänderungen und Neustrukturierungen im Unternehmen beachtet werden.

e) Durch die Zusammenfassung der Betriebe ... Straße und ... Landstraße hat sich das Mandat des für den Betrieb ... Landstraße gewählten Betriebsrates in ein Übergangsmandat umgewandelt, § 21 a Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

f) Der Standort ... Straße gilt auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 BetrVG als eigenständiger Betrieb, weil es dort an einem Mindestmaß an eigenständiger institutionalisierter Leitung mangelt. Ob mehrere räumlich getrennte arbeitstechnische Organisationseinheiten jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit betriebsverfassungsrechtlich als Betrieb anzusehen sind, entscheidet sich nach der Beschaffenheit der Leitungsstruktur. Nur wenn die fraglichen Bereiche institutionell verschiedenen Leitern unterstellt sind, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausüben, ist von organisatorisch eigenständigen Betriebsteilen auszugehen (so BAG Beschluss vom 17. Jan. 2007 - 7 ABR 63/05 - EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 2; BAG Beschluss vom 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 14. Mai 1997 - 7 ABR 52/96 - Juris). Durch die Unterstellung der beiden Betriebe unter eine einheitliche Betriebsleitung fehlt es an einer den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmenden institutionalisierten eigenständigen Leitung der Betriebsstätte ... Straße.

3. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Durch die Zusammenfassung der Betriebe ... Straße und ... Landstraße hat sich das Mandat des für den Betrieb ... Landstraße gewählten Betriebsrates zwar in ein Übergangsmandat umgewandelt, § 21 a Abs. 2 in Verb. mit Abs. 1 Satz 1 BetrVG, und er wäre verpflichtet gewesen, unverzüglich einen Wahlvorstand zu bestellen. Das Übergangsmandat hat jedoch gemäß § 21 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 BetrVG sechs Monate nach Wirksamwerden der Zusammenfassung geendet, so dass der Beteiligte zu 3) seit 1. Juli 2008 nicht mehr rechtmäßig im Amt ist und nicht mehr zur Bestellung eines Wahlvorstandes befugt ist.

4. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG kosten- und gebührenfrei.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hinsichtlich aller Beteiligten keine gesetzlich begründete Veranlassung, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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