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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 9 TaBV 16/06
Rechtsgebiete: BetrVG, WO, BGB


Vorschriften:

BetrVG § 19
WO § 6 I
WO § 41
BGB § 187 I
BGB § 188 I
Der Wahlvorstand ist nicht berechtigt, die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen auf eine bestimmte Uhrzeit des letzten Tages der Frist (hier: 12 Uhr mittags) zu begrenzen. Ob eine Begrenzung auf das Arbeitsende der überwiegenden Zahl der Mitarbeiter rechtswirksam ist, konnte offenbleiben, da maßgebliche Teile der Belegschaft in 24-Stunden-Wechselschicht arbeiteten.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 23. Januar 2006 - 1 BV 13/05 - abgeändert.

Die Betriebsratswahl vom 14. und 15. April 2005 wird für ungültig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtswirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die zu 9) beteiligte Arbeitgeberin ist die deutsche Niederlassung eines internationalen Logistikunternehmens mit Sitz in A. Sie beschäftigt mehr als 700 Arbeitnehmer. Aufgrund arbeitsgerichtlicher Auflösung des Betriebsrats fanden am 14. / 15. April 2005 Neuwahlen statt. Die Bekanntmachung des Wahlergebnisses erfolgte am 22. April 2005. Die Beteiligten zu 1) bis 7), zum Teil Mitglieder des ehemaligen Betriebsrats, haben die Wahl des neu gewählten Betriebsrats (Beteiligter zu 8) mit am 6. Mai 2005 beim Arbeitsgericht eingegangener Antragsschrift angefochten.

Im Wahlausschreiben war als Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen der 16. März 2005, 12.00 Uhr angegeben. Herr B rief an diesem Tag um 11.40 Uhr beim Wahlvorstand an und wollte seine Liste am C statt beim Wahlvorstand abgeben. Ihm wurde mitgeteilt, dass er die Liste bis 12.00 Uhr per Telefax beim Wahlvorstand einreichen könne. Die Liste ging um 12.20 Uhr per Fax ein. Es fehlten zwei Stützunterschriften. Der Wahlvorstand ließ die Liste nicht zu.

Die Antragsteller haben die Wahl für ungültig gehalten, u.a., weil der Wahlvorstand den Betriebsbegriff verkannt habe. Die Betriebsstätten D, E, F und G seien selbständige Betriebe. Ferner seien im Verteilerzentrum (HUB) am C 58 Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht auf der Wählerliste gestanden hätten, obwohl es sich bei ihnen um Leiharbeitnehmer der Fa. H handele. Diese erhielten ihre Weisungen direkt von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 9). Das Wahlausschreiben sei zudem nicht in allen Bereichen ausgehängt gewesen und enthalte unrichtige Fristen über die Einreichung von Einsprüchen und Wahlvorschlägen. Die Fristen müssten um Mitternacht enden, da der HUB ein 24-Stundenbetrieb sei. Eine große Zahl ausländische Arbeitnehmer, die große Probleme hätten, sich in deutscher Sprache zu verständigen, seien nicht ausreichend über das Wahlverfahren informiert worden. Das Wahlausschreiben hätte mindestens in die Sprachen Türkisch, Persisch, Spanisch und Portugiesisch übersetzt werden müssen.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) haben beantragt,

die Wahl des Betriebsrats bei der Beteiligten zu 9) vom 14. und 15. April 2005 für rechtsungültig zu erklären.

Der Betriebsrat hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin stellte keinen Antrag.

Der Betriebsrat ist der Auffassung gewesen, die Betriebsteile F, A/I, G, C und E seien unselbständige Teile des Hauptbetriebes. Sie seien weder räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt noch eigenständig. Sie hat behauptet, die Mitarbeiter der H GmbH erbrächten im Rahmen eines Werkvertrages Serviceleistungen. Das Wahlausschreiben sei auch im Gebäude des Betriebsteils C ausgehängt worden. Die Mitarbeiter verfügten über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Der letzte Tag der Frist sei richtig angegeben. Eine fehlerhafte Fristberechnung hätte sich abgesehen davon nicht ausgewirkt.

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der Wahlvorstand habe davon ausgehen dürfen, die Mitarbeiter hätten ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Bei der Einstellung werde auf deutsche Sprachkenntnisse geachtet. Offizielle betriebliche Mitteilungen würden in deutscher Sprache verfasst.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat den Antrag durch Beschluss vom 23. Jan. 2006 - 1 BV 13/05 - zurückgewiesen, weil keine Wahlanfechtungsgründe vorlägen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschlussgründe verwiesen.

Gegen den ihnen am 26. Jan. 2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 8. Febr. 2006 Beschwerde eingelegt, die sie am 27. März 2006, einem Montag, begründet haben.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin der Auffassung, die Wahl sei ungültig. Die Annahme des Arbeitsgerichts, es sei lebensfremd, binnen zwölf Stunden die fehlenden Stützunterschriften zu bekommen, sei nicht nachvollziehbar. Hätte der Listenführer Zeit gehabt, um zum Betrieb am C zu fahren, wäre es ein Leichtes gewesen, 37, jedenfalls aber die fehlenden zwei Stützunterschriften zu erlangen. Die Hauptarbeitszeit beginne um 22.00 Uhr.

Die Beteiligten zu 1) bis 7) beantragen,

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Offenbach vom 23. Jan. 2006 - 1 BV 13/05 - die Wahl des Betriebsrats in F, I, G, C und E vom 14. und 15. April 2005 für rechtsungültig zu erklären.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Arbeitgeberin stellt keinen Antrag.

Der Betriebsrat verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er ist unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens der Auffassung, Anfechtungsgründe lägen nicht vor. Der Listenführer sei ausdrücklich auf den Fristablauf hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 31. Aug. 2006 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Es liegt ein wesentlicher Fehler im Wahlverfahren im Sinne des §19 Abs. 1 BetrVG vor, bei dem nicht auszuschließen ist, dass er sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat.

Der Wahlvorstand hat die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen in Ziff. 7 des Wahlausschreibens (Bl. 22 d. A.) mit dem 16. März 2005, 12.00 h, unrichtig berechnet. Sie beträgt gemäß § 6 Abs. 1 Satz WO zwei Wochen und läuft damit an sich am 16. März 2005, 24.00 Uhr und nicht um 12.00 Uhr ab. Die Frist beginnt mit dem Aushang des Wahlausschreibens ( so BAG Beschluss vom 5. Mai 2004 - 7 ABR 44/03 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 3 zu B I 1 d. Gr; LAG Köln Beschluss vom 11. April 2003 - 4 (13) TaBV 63/02 - Juris ). Der Wahlvorstand hat bei der Angabe dieser Frist keinen Entscheidungsspielraum. Die Zwei-Wochen-Frist bildet aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten eine klare Grenze für die Einreichung von Wahlvorschlägen ( BAG Beschluss vom 9. Dez. 1992 - 7 ABR 27/92 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr. 38; Hess. LAG Beschluss vom 18. Aug. 2005 - 9 TaBV 31/05 -). Die Verkürzung der Frist stellt einen Verstoß im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG dar.

Der Wahlvorstand ist nach §§ 41 WO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB von Gesetzes wegen nicht berechtigt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Frist auf eine bestimmte Uhrzeit zu begrenzen (BVerwG Beschluss vom 17. Juli 1980 - 6 P 4/80 - PersV 1981, 498). Es wird allerdings angenommen, der Wahlvorstand könne die Einreichungsfrist auf das Ende seiner Dienststunden oder das Ende der Arbeitszeit im Betrieb begrenzen, vorausgesetzt, der festgesetzte Fristablauf liegt nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der überwiegenden Mehrheit der Arbeitnehmer (BAG Beschluss vom 4. Okt. 1977 - 1 ABR 37/77 - AP § 18 BetrVG 1972 Nr. 2; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 6 WO Rz. 3; DKK-Schneider, 10. Aufl., § 6 WO Rz. 9; Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 3 WO Rz. 17). Begründet wird dies damit (BAG a.a.O.), von den Mitgliedern des Wahlvorstandes sei nicht zu erwarten und ihnen auch nicht zuzumuten, sich am Tag des Fristablaufs bis 24.00 Uhr im Betrieb aufzuhalten, und dem Arbeitgeber könne nicht zugemutet werden, seinen Betrieb bis 24 Uhr offen zu halten. Vorliegend arbeiten jedoch große Teile der Belegschaft im HUB im 24-Stundenschichtbetrieb und beginnt für diese die Hauptarbeitszeit um 22 Uhr, so dass es nicht möglich war, das Fristende auf mittags 12 Uhr zu legen und die um 12.20 Uhr eingereichte Liste des Listenführers B wegen verspäteter Einreichung zurückzuweisen. Dieser Verstoß wurde nicht dadurch geheilt, dass der Wahlvorstand den Listenführer nochmals auf die unrichtige Frist hingewiesen hat.

Der Verstoß war auch geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrVG berechtigen Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nur dann nicht zur Anfechtung der Wahl, wenn ein solcher Verstoß das Wahlergebnis objektiv weder ändern noch beeinflussen konnte. Dafür ist entscheidend, ob bei einer hypothetischen Betrachtungsweise eine Wahl ohne Verstoß gegen wesentliche Vorschriften unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte (BAG Beschluss vom 25. Mai 2005 - 7 ABR 39/04 - EzA § 14 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom 13. Okt. 2004 - 7 ABR 5/04 - EzA § 19 BetrVG 2001 Nr. 1; BAG Beschluss vom BAG Beschluss vom 31. Mai 2000 - 7 ABR 78/98 - EzA § 19 BetrVG 1972 Nr.39; BAG Beschluss vom 14. September 1988 - 7 ABR 93/87 - BAGE 59, 328 = AP BetrVG 1972 § 16 Nr. 1; Hess. LAG Beschluss vom 6. Febr. 2003 - 9 TaBV 96/02 -).

Im Streitfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Satz 2 WO anders ausgefallen wäre. Es ist nicht undenkbar, dass der Listenführer B vor Ablauf einer späteren Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 16. März 2005 eine gültige Vorschlagsliste nachgereicht hätte, wenn der Wahlvorstand den Listenvertreter auf Grund einer unmittelbar nach Einreichung der Vorschlagsliste um 12.20 Uhr erfolgten Prüfung unverzüglich am Nachmittag des 16. März 2005 über den vorhandenen Mangel unterrichtet hätte. Es kann dahinstehen, ob der Wahlvorstand eine Vorschlagsliste aus Beweisgründen nicht zurückgeben und nur ihre Ergänzung - hier: um zwei Stützunterschriften - auf einer Ergänzungsliste oder Fotokopie verlangen darf (so LAG Kiel Beschluss vom 9. April 1953 - 2 Ta 24/53 - AuR 1953, 255; Fitting. BetrVG, 23. Aufl., § 8 WO 2001 Rz. 7; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 7 WO Rz. 11; Richardi/Thüsing, BetrVG, 10. Aufl., § 7 WO 2001 Rz. 9) oder ob der Wahlvorstand das Original zurückgeben darf (so DKK-Schneider, BetrVG, 10. Aufl., § 7 WO Rz. 8). In einem 24-Stundenschichtbetrieb ist die Annahme lebensnah, dass der Listenführer die zwei fehlenden Stützunterschrift binnen zwölf Stunden noch bekommen und diese auf einer Ergänzungsliste nachgereicht hätte.

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlasssung, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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