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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 09.08.2007
Aktenzeichen: 9 TaBV 23/07
Rechtsgebiete: BetrVG, TVG


Vorschriften:

BetrVG § 3 Abs. 1
TVG § 3 Abs. 2
Zum Abschluss eines Strukturtarifvertrages nach § 3 Abs. 1 BetrVG ist jede im Unternehmen vertretene und tarifzuständige Gewerkschaft legitimiert. Mehrere im Unternehmen vertretene Gewerkschaften müssen keine "Zwangstarifgemeinschaft" bilden. Etwaige Tarifkonkurrenzen sind auf der Grundlage des Spezialitätsgrundsatzes zu lösen.
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 08. November 2006 - 8 BV 9/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligten zu 1) - 5) zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Der Beteiligte zu 6) ist der 2006 für den Standort ...straße / ...straße in A bei der zu 7) beteiligten Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sind Mitglieder des gewählten Betriebsrats, der Beteiligte zu 5) zugleich Betriebsratsvorsitzender.

In der genannten Betriebsstätte sind so genannte Business Units mit ihren jeweiligen Untergliederungen gebildet. Diese Untergliederungen sind von der Beteiligten zu 7) im Rahmen des neu eingeführten, so genannten Geschäftsmodells Gamma-Gemeinschaftsbetrieben, die mit der B GmbH (Beteiligte zu 8) betrieben werden, zugeordnet. Die C Integration (D GmbH, E GmbH, F GmbH) schloss wegen der Ausgestaltung und Umsetzung des Geschäftsmodells Gamma mit dem Gesamtbetriebsrat den Sozialplan und Interessenausgleich vom 1. Okt. 2004 (Bl. 55 ff. d. A.). Die vier Industriebusiness Units (IBU) werden jeweils von einer IBU-Zentrale geleitet, die einen Betrieb im Sinne des BetrVG bildet. Darüber hinaus bestehen in jeder IBU Service Solution Center (SSC), die jeweils branchenbezogen die arbeitstechnischen Zwecke realisieren und eigenständige Betriebe mit einheitlicher Leitung bilden. Die Umsetzung des Geschäftsmodells Gamma hätte das Entstehen zahlreicher zusätzlicher kleiner Betriebsratsgremien - oft am gleichen Standort - zur Folge gehabt.

Am 29. November 2005 schlossen die Gewerkschaft Ver.di und die B GmbH sowie deren Tochterunternehmen, darunter die Beteiligte zu 7), einen Tarifvertrag über die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen innerhalb des Geschäftsbereiches der B sowie über die Bildung des Gesamtbetriebsrates B (im Folgenden: ZuordnungsTV), wegen dessen Inhalts auf Bl. 84 ff. d. A. verwiesen wird. Darin ist unter anderem vorgesehen, dass für zahlreiche Gebiete so genannte Regionalbetriebsräte gebildet werden. Bei der angefochtenen Betriebsratswahl vom 9. Mai 2006 ist nach dem ZuordnungsTV für die zu der IBU X und der IBU Service & Finance gehörenden betrieblichen Einheiten der Betriebsrat mit der Bezeichnung SI A II gewählt worden, für den Bereich G, östliches H und A unter Ausschluss der Standorte ...-Straße und ...straße / ...straße der Betriebsrat SI A I und für den Standort A ...straße der Betriebsrat SI A III. Im die Anfechtung betreffenden Wahlbetrieb SI A II ist eine Vielzahl von Arbeitnehmern Mitglied der IG-Metall, die Mehrheit der tarifgebundenen Arbeitnehmer ist Mitglied der Gewerkschaft Ver.di.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) haben mit ihrem am 23. Mai 2006 beim Arbeitsgericht Darmstadt eingegangenen Antrag die Nichtigkeit, hilfsweise die Ungültigkeit der angefochtenen Wahl geltend gemacht. Sie sind der Auffassung gewesen, der Tarifvertrag sei aus einer Vielzahl von Gründen unwirksam, insbesondere auch deshalb, weil er unter Umgehung der im Betrieb vertretenen IG Metall zustande gekommen sei. Die Tarifvertragsparteien hätten zudem im ZuordnungsTV den Betriebsbegriff willkürlich gefasst. Während Betriebsräte generell größeren Regionen zugeordnet worden seien, sei mit dem Betriebsrat A SI II ein besonders kleiner Betriebsrat entstanden. Außerdem seien die Regelungen über die Bildung des Gesamtbetriebsrats nicht rechtswirksam.

Die Beteiligten zu 1) - 5) haben beantragt,

festzustellen, dass die im Betrieb der Beteiligten zu 7) am 9. Mai 2006 durchgeführte Betriebsratswahl nichtig ist,

hilfsweise,

die im Antrag zu 1) genannte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.

Die Beteiligten zu 7) und 8) haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Die Beteiligte zu 7) ist der Auffassung gewesen, der ZuordnungsTV sei auch ohne Mitwirkung der IG Metall wirksam und bewirke eine sinnvolle Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Ohne den Tarifvertrag würden angesichts des neuen Geschäftsmodells ineffiziente und künstlich aufgespaltene Gremien entstehen. Eine Sonderbehandlung für die Region A liege nicht vor, weil es kleiner geschnittene Regionen auch in I, J, K und L gebe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Darmstadt hat die Anträge durch Beschluss vom 8. Nov. 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Verstoß gegen die wesentlichen Wahlvorschriften liege nicht vor, weil es nach § 3 Abs. 2 TVG nur auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers ankomme. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 b BetrVG könne nicht festgestellt werden.

Der Beschluss wurde den Beteiligten zu 1) bis 5) am 5. Jan. 2007 zugestellt. Sie haben am 2. Febr. 2007 dagegen Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) rügen, eine eingliedrige Zuständigkeit für den Abschluss eines Tarifvertrages nach § 3 BetrVG in einem Betrieb, in dem mehrere Gewerkschaften vertreten seien, sei zu verneinen. Die IG-Metall sei von der Gewerkschaft Ver.di bewusst übergangen worden. Ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG bedürfe der lückenlosen Legitimation. Ein Tarifvertrag nach § 3 BetrVG könne nur durch sämtliche im Betrieb, Unternehmen oder Konzern vertretene Gewerkschaften abgeschlossen werden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts führe zu einem unzulässigen Übergewicht der Position des Arbeitgebers, der sich den ihm genehmen Verhandlungspartner aussuchen könne. Praktische Überlegungen stünden dem nicht entgegen. Der Arbeitgeber könne die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften auffordern, den Verhandlungen beizutreten. Zeigten diese kein Interesse, könne er den Tarifvertrag mit den verhandlungsbereiten Gewerkschaften abschließen. Bei einem Dissens mit anderen Gewerkschaften bliebe es allerdings bei der gesetzlichen Lage. Der Zuschnitt der Betriebe sei zudem willkürlich.

Die Beteiligten zu 1) bis 5) beantragen,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 8. Nov. 2006 - 8 BV 9/06 - abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen.

Die Beteiligten zu 7) und 8) beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beteiligte zu 6) hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten zu 7) und 8) meinen, der ZuordnungsTV sei wirksam, da die Beteiligung aller im Betrieb vertretenen Gewerkschaften als Tarifvertragsparteien nicht denknotwendig sei. Die Frage der Tarifkonkurrenz stelle sich erst, wenn durch die IG Metall ein weiterer Tarifvertrag abgeschlossen würde. Es wäre zudem mit § 3 Abs. 2 TVG nicht vereinbar, dass sämtliche im Betrieb vertretenen Gewerkschaften am Tarifabschluss beteiligt werden müssten. Das hätte auch zur Folge, dass Minderheitsgewerkschaften den Tarifabschluss verhindern könnten. Das Problem ließe sich nur nach den Grundsätzen der Tarifkonkurrenz lösen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Beschwerdeschriftsätze sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 9. Aug. 2007 verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) ist jedoch nicht begründet. Ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts und über das Wahlverfahren gemäß § 19 BetrVG kann nicht festgestellt werden.

Eine Betriebsratswahl, die für einen Repräsentationsbereich durchgeführt wird, der auf einem unwirksamen Tarifvertrag beruht, ist zwar anfechtbar (GK-Kraft/Franzen, BetrVG, 8. Aufl., Rz. 34), der ZuordnungsTV ist jedoch nicht deshalb unwirksam, weil er nur mit einer für das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften - Ver.di - und nicht auch mit der IG Metall abgeschlossen worden ist, wobei hier keine Differenzen darüber bestehen, dass beide Gewerkschaften nach ihren Satzungen tarifzuständig sind.

Die Auffassung der Beteiligten zu 1) bis 5) erscheint uneinheitlich. Einerseits könne der Arbeitgeber, nachdem er alle im Betrieb tarifzuständigen Gewerkschaften zu Verhandlungen aufgefordert habe, mit der/den verhandlungsbereiten Gewerkschaft/en zum Abschluss kommen, andererseits solle es dann bei der gesetzlichen Lage verbleiben. Die Rechtsfrage, wie die Tarifkollision zu lösen ist, ist in der Diskussion. Teilweise wird angenommen, dass es im Bereich von Betriebsnormen und Betriebsverfassungsnormen keine Tarifkonkurrenz geben könne und das Prinzip des Vorrangs stärkerer mitgliedschaftlicher Legitimation gelte (vgl. DKK-Trümmner, BetrVG, 10. Aufl., § 3 Rz. 157; Löwisch/Rieble TVG, 2. Aufl., § 4 Rz. 151; Wiedemann-Wank, TVG, 7. Aufl., § 4 Rz. 299 e; umfassend Friese ZfA 2003, 237, 272 ff.), teilweise wird angenommen, dass sämtliche einander widersprechende Regelungen unwirksam seien (Annuß, NZA 2002, 290, 293). Andere meinen, dass bei mehreren für den Betrieb oder das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften der Tarifvertrag nur mit den Gewerkschaften einheitlich abgeschlossen werden könne (Däubler, TVG, § 3 Rz. 76; Fitting, BetrVG. 23. Aufl., § 3 Rz. 16; GK-Kraft/Franzen, BetrVG, 8. Aufl., Rz. 34; Teusch NZA 2007, 129). Nur so ließen sich die mit der Funktion des § 3 Abs. 1 BetrVG unvereinbaren, befriedigend nicht lösbaren Tarifkonkurrenzprobleme vermeiden. Der Arbeitgeber, der in Verhandlungen über einen Strukturtarifvertrag eintreten wolle, müsse dies im Betrieb bekannt geben. Machten mehrere Gewerkschaften ihre Tarifzuständigkeit geltend, könne der Tarifvertrag nur unter Einbeziehung aller tarifzuständigen Gewerkschaften abgeschlossen werden (vgl. Fittung a.a.O.). Ein späterer mit einer anderen Gewerkschaft abgeschlossener Tarifvertrag sei nach dem insoweit geltenden Prioritätsprinzip unwirksam. Schließlich wird angenommen (GK-Kraft/Franzen, a.a.O.), ein Tarifvertrag diene nicht der sachgerechten Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG), wenn das Unternehmen nicht im Vorfeld alles unternommen habe, um rechtlich schwer auflösbare Tarifkonkurrenzen zu vermeiden.

Das Gesetz verlangt indessen nicht, den Tarifvertrag mit allen für das Unternehmen tarifzuständigen Gewerkschaften einheitlich abzuschließen, wobei generell der Gefahr begegnet werden sollte, dass die jeweiligen tarifpolitischen Ordnungsvorstellungen zum Rechtsprinzip erhoben werden. Das Betriebsverfassungsgesetz verlangt in § 3 Abs. 1 lediglich, dass die Regelung "durch Tarifvertrag" getroffen wird, so dass für die Tarifgeltung die allgemeinen Vorschriften, insbesondere § 3 Abs. 2 TVG anzuwenden sind.

Eine "Zwangstarifgemeinschaft" (DKK-Trümmner, a.a.O. Rz. 157 a) lässt sich mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht vereinbaren, da die Tarifvertragsfreiheit auch die Willensfreiheit der Gewerkschaften einschließt, sich in einer Tarifgemeinschaft zusammenzuschließen (ebenso Plander, Festschrift zum 25-jährigen Bestehen der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein 2006, S. 969, 977). Die Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften lässt derartige Zwangsgemeinschaften nicht zu. In vielen Fällen wird es wegen Dissens in den Sachfragen nicht zum Abschluss eines Strukturtarifvertrages kommen. Der Gesetzgeber hat jedoch die Möglichkeit von Strukturtarifverträgen nach § 3 BetrVG nicht dazu geschaffen, dass die weitreichenden und flexiblen tariflichen Gestaltungsmöglichkeiten (vgl. die Gesetzesbegründung in: BT-Drucks. 14/5741, S.33) im Streit der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften verpuffen. Es bestehen zudem keine durchschlagenden Bedenken dagegen, dass es Tarifverträge mit unterschiedlichen Regelungsinhalten geben kann, deren Geltungswirkung sich aus den Regelungen über Tarifkonkurrenzen ergibt (DKK-Trümmner, a.a.O. Rz. 157; dazu auch Teusch NZA 2007, 129). Da es insoweit keine Tarifpluralität geben kann, weil wegen § 3 Abs. 2 TVG stets alle Arbeitnehmer im Betrieb erfasst werden (Teusch NZA 2007, 129; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz, S. 248, 306), muss die Tarifkonkurrenz auf der Grundlage des Spezialitätsgrundsatzes aufgelöst werden.

Die Meinung, dass nach Abschluss eines Tarifvertrages mit einer verhandlungsbereiten Gewerkschaft ein Prioritätsprinzip gelte (etwa Fitting a.a.O.), ist abzulehnen. Woraus sich das zitierte Prioritätsprinzip ableiten soll, ist nicht ersichtlich. Es lässt sich weder § 3 BetrVG noch dem Tarifvertragsgesetz entnehmen.

Einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG stellt es auch dar, dass die mitgliederstärkste Gewerkschaft das Abschlussprivileg erhalten soll. Für den Ausschluss einer Gewerkschaft mit einer geringeren Mitgliederzahl gibt es keine tragfähige Grundlage. Die Auffassung ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht in Einklang zu bringen, abgesehen von dem Problem der Feststellung der jeweiligen Mitgliederzahl.

Letztendlich sah es auch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2005 (- 7 ABR 10/04 - EzA § 47 BetrVG 2001 Nr. 3) für unproblematisch an, dass der dort zu beurteilende Tarifvertrag nicht von allen, sondern nur von der im Unternehmen mehrheitlich vertretenen Gewerkschaft abgeschlossen worden ist. Das BAG hat angenommen, der zwischen der Gewerkschaft Ver.di und der Arbeitgeberin abgeschlossene Tarifvertrag zur Bildung eines verkleinerten Gesamtbetriebsrats regele betriebsverfassungsrechtliche Fragen und gelte daher gem. § 3 Abs. 2 TVG für alle Betriebe der Arbeitgeberin. Für die Geltung betriebsverfassungsrechtlicher Normen komme es nach § 3 Abs. 2 TVG nur auf die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an, während die der Arbeitnehmer ohne Bedeutung sei.

Ein Verstoß der Regelungen des Tarifvertrages über die Zuordnung von Betrieben und Betriebsteilen innerhalb des Geschäftsbereiches der B sowie über die Bildung des Gesamtbetriebsrats B (GBR B) vom 29. Nov. 2005 (Bl. 84 ff. d. A.) gegen § 3 Abs. 1 BetrVG kann nicht festgestellt werden. Auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 6 und 7 der Entscheidungsgründe, mit denen die Beteiligten zu 1) bis 5) sich in ihrer Beschwerdebegründung nicht auseinandergesetzt haben, wird verwiesen. Die Beteiligte zu 7) hat vorgetragen, durch das Geschäftsmodell Gamma mit seiner branchen- und marktorientierten Organisation wäre es zu einer Vielzahl von zusätzlichen kleinen Betrieben im Sinne des § 1 BetrVG häufig auch an einem Standort gekommen, insbesondere die vier IBU-Zentralen und die Service Solution Center. Eine solche Aufsplitterung der Arbeitnehmervertretungen sei einer effektiven Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten nicht dienlich. Die vorgenommene regionale Ausgestaltung hätten die Tarifvertragsparteien für optimal gehalten. Am Standort A gibt es zwar drei Betriebsräte (Anlage 1 zum ZuordnungsTV). Am Standort A ...str. / ...straße wären jedoch ohne den Zuordnungstarifvertrag zwei Betriebsräte zu bilden und fünf Arbeitnehmer betriebsratslos gewesen. Durch den Zuordnungstarifvertrag sei die Bildung eines einheitlichen Betriebsratsgremiums ermöglicht worden. Es sei Forderung der Gewerkschaft Ver.di und der beteiligten Betriebsratsvertreter gewesen, dass es weiterhin reine SI-Betriebsräte gäbe und auf die gewachsenen Strukturen Rücksicht genommen werden solle. Inwiefern dies nicht den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BetrVG entspricht, vermag auch das Beschwerdegericht nicht zu erkennen. Die Kritik, die Tarifvertragsparteien hätten die Betriebe "zusammengeschustert", hilft nicht weiter. Schließlich berührten die Regelungen über die Bildung eines Gesamtbetriebsrates und die Bereichsvertretungen die Betriebsratswahl nicht.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 2 Abs. 2 GKG.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG gesetzlich veranlasst, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, wie eine Tarifkonkurrenz im Rahmen des § 3 Abs. 1 BetrVG zu lösen ist, von allgemeinem Interesse und klärungsbedürftig ist.

Ende der Entscheidung

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