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Beginn der Entscheidung

Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 9 TaBV 80/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, BetrVG


Vorschriften:

ZPO § 767
BGB § 126 Abs. 4
BGB § 127 a
BetrVG § 77 Abs. 5
BetrVG § 77 Abs. 6
Eine im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches abgeschlossene Betriebsvereinbarung (oder Regelungsabrede) ist grundsätzlich gem. § 77 Abs. 5 BetrVG (entspr.) kündbar.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 2006 - 18 BV 821/05 - abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main geschlossenen Vergleich vom 05. Oktober 1988 - 14 BV 23/87 - wird für unzulässig erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich.

Antragsteller und Beteiligter zu 1) ist der Arbeitgeber, Beteiligter zu 2) ist der für den Betrieb des Beteiligten zu 1) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten schlossen am 5. Okt. 1988 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main zur Erledigung des Beschlussverfahrens 14 BV 23/87 folgenden Vergleich:

"1. Der Antragsgegner wird den Antragsteller im Vorfeld personeller Maßnahmen, soweit es sich nicht um Ersatzbeschäftigung handelt, so früh wie möglich, auf jeden Fall vor interner Ausschreibung, über die geplante personelle Maßnahme unterrichten und sie mit dem Antragsteller beraten.

2. Mit diesem Vergleich ist das Verfahren erledigt."

Der Betriebsrat ließ den Vergleich am 22. April 2005 förmlich zustellen. Der Arbeitgeber teilte dem Betriebsrat durch Schreiben vom 19. Mai 2005 mit, er kündige die Vereinbarung fristgerecht. Der Betriebsrat bestand darauf, dass die Vereinbarung weiterhin Bestand habe.

Der Arbeitgeber ist der Ansicht gewesen, die im Vergleich getroffene Regelung stelle eine freiwillige Betriebsvereinbarung dar. Die in § 77 Abs. 2 BetrVG vorgeschriebene Schriftform werde durch die Protokollierung des gerichtlichen Vergleiches ersetzt, §§ 126 Abs. 4, 127 a BGB. Es könne indessen dahinstehen, ob der Vergleich materiellrechtlich eine freiwillige Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede darstelle, da auch für Regelungsabreden die Kündigungsmöglichkeit des § 77 Abs. 5 BetrVG gälte.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Arbeitsgericht in Frankfurt am Main geschlossenen Vergleich vom 5. Okt. 1988 - 14 BV 23/87 - für unzulässig zu erklären;

2. hilfsweise,

festzustellen, dass nach Ablauf des 20. August 2005 aus der Vereinbarung in dem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 5. Okt. 1988 - 14 BV 23/87 - Ansprüche des Betriebsrats nicht mehr hergeleitet werden können und den Arbeitgeber aus der im Vergleich getroffenen Vereinbarung keine Verpflichtungen mehr treffen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Der Betriebsrat ist der Auffassung gewesen, so wenig eine gerichtliche Entscheidung kündbar sei, sei es ein gerichtlicher Vergleich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Sachdarstellung des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Anträge durch Beschluss vom 14. Febr. 2006 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Vergleich beinhalte keine eigenständige Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung der Mitbestimmungsrechte nach §§ 92 ff. BetrVG, weil kein normativer, auf die Arbeitsverhältnisse wirkender Teil einer solchen Vereinbarung auszumachen sei. Es könne zudem nicht unterstellt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende bei der Anhörung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung ermächtigt gewesen sei. Auch eine betriebsverfassungsrechtliche Regelungsabrede sei mangels eines Betriebsratsbeschlusses nicht zustande gekommen. Auf jeden Fall hätte die Kündigung die Wirkung des Vergleichs nicht beseitigt, da sonst Rechtsunsicherheit und Missbrauch bei der Erledigung von Beschlussverfahren Tür und Tor geöffnet wäre. Die Effektivität der Erledigung wäre im Hinblick auf das Ziel der Rechtssicherheit und Rechtsbefriedigung schwer beeinträchtigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die arbeitsgerichtlichen Beschlussgründe verwiesen.

Gegen diesen ihm am 6. April 2006 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber am 4. Mai 2006 Beschwerde eingelegt und diese am 19. Mai 2006 begründet.

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, Gegenstand einer Betriebsvereinbarung könnten auch betriebsverfassungsrechtliche Fragen sein. Auf eine fehlende vorherige Beschlussfassung des Betriebsrats käme es wegen der Prozessvollmacht seines Bevollmächtigten nicht an. Sie wäre spätestens durch die im Beschluss des Betriebsrats zur förmlichen Zustellung liegende Genehmigung geheilt worden. Der Vergleich regele keine zwingenden Mitbestimmungsrechte, sondern stelle eine freiwillige Vereinbarung über die Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers bei personellen Maßnahmen dar.

Der Arbeitgeber begehrt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und wiederholt insoweit seine erstinstanzlichen Anträge. Der Betriebsrat beantragt die Zurückweisung der Beschwerde und verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er meint, von dem Sachverhalt der Entscheidung des BAG vom 23. Juni 1992 unterscheide sich der vorliegende Fall insoweit, als der dortige Vergleich nicht als Vollstreckungstitel geeignet gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdeschriftsätze und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 14. Sept. 2006 verwiesen.

II.

Die statthafte und zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Zwangsvollstreckungsgegenantrag des Arbeitgebers gemäß § 767 Abs. 1 ZPO ist nach § 85 Abs. 2 ArbGG auch im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren statthaft. Der Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Antrag ist auch begründet, da in Gestalt der nachträglichen Kündigung des Arbeitgebers vom 19. Mai 2005 eine Einwendung gegen den titulierten Anspruch besteht.

Der Vergleich vom 5. Okt. 1988 stellt materiellrechtlich eine Betriebsvereinbarung dar. Der Vergleich ist durch die Prozessvollmacht gedeckt, § 81 ZPO (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 53/91 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 50) und außerdem durch die Entscheidung über die Zustellung des Titels als genehmigt anzusehen. Das Schriftformerfordernis ist durch den protokollierten gerichtlichen Vergleich gewahrt, §§ §§ 126 Abs. 4, 127 a BGB. Die Kündigung bedarf weder eines Grundes noch einer sachlichen Begründung (BAG Urteil vom 26. April 1900 - 6 AZR 278/88 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 35). Die Betriebsvereinbarung wirkt nicht gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG nach, da es sich nicht um eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit handelt, sondern um die Ausgestaltung und Konkretisierung der Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG und die Erweiterung des Beteilungsrechts des Betriebsrats. Das kann Gegenstand einer freiwilligen Betriebsvereinbarung sein, führt jedoch nicht zur Annahme einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit nach § 87 Abs. 2 BetrVG. Die Betriebsvereinbarung kann als Normenvertrag auch normative Regelung über betriebsverfassungsrechtliche Fragen treffen (LAG Hamburg Beschluss vom 6. Mai 1994 - 3 TaBV 8/93 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 20; Fitting, BetrVG, 23. Aufl., § 77 Rz. 45; DKK-Berg, 10. Aufl., § 77 Rz. 37, 40 a; GK-BetrVG/Kreutz, 8. Aufl., § 77 Rz. 210). Den Befürchtungen des Arbeitsgerichts, die Kündbarkeit der Vereinbarung gefährde die Befriedungsfunktion des gerichtlichen Vergleiches oder berge gar die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, kann dadurch wirksam begegnet werden, dass Mindestlaufzeiten, längere Kündigungsfristen oder eine Nachwirkung vereinbart werden (vgl. BAG Beschluss vom 28. April 1998 - 1 ABR 43/97 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung Nr. 1).

Auch dann, wenn man die vergleichsweise Regelung als Regelungsabrede ansieht, ändert sich nichts. Das Kündigungsrecht des § 77 Abs. 5 BetrVG gilt für beide Gestaltungen (BAG Beschluss vom 23. Juni 1992 - 1 ABR 53/91 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 50; LAG Hamburg Beschluss vom 6. Mai 1994 - 3 TaBV 8/93 - LAGE § 77 BetrVG 1972 Nr. 2; Richardi, BetrVG, § 77 Rz. 232). Eine Vereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 1 BetrVG kann auch eine Regelungsabrede als formlose Vereinbarung sein (vgl. Richardi, BetrVG, § 77 Rz. 225). Auch diese entfaltete mangels einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit keine Nachwirkung gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG (BAG Urteil vom 26. April 1900 - 6 AZR 278/88 - EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 35; Richardi, BetrVG, § 77 Rz. 234).

Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.

Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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