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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 14.02.2005
Aktenzeichen: 1 AR 141/05 - 5 Ws 65/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 230 Abs. 2 | |
StPO § 331 Abs. 2 | |
StGB § 63 |
1 AR 141/05 - 5 Ws 65/05
In der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 14. Februar 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftbefehl des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2005 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin verurteilte den Angeklagten am 2. Juli 2004 wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Seine dagegen gerichtete Berufung beschränkte der Angeklagte in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 20. Januar 2005 vor Aufruf der Sache auf das Strafmaß. Die Berufungshauptverhandlung wurde nach Erlaß und Verkündung des Haftbefehls vom selben Tage ausgesetzt.
Zu dem Verfahrensgang ist festzustellen:
Zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 5. März 2004 war der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Das Amtsgericht erließ daraufhin Haftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO, wegen des Tatvorwurfes aus der Anklage vom 12. November 2003, hinsichtlich dessen das Verfahren in der Hauptverhandlung am 2. Juli 2004 nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Nachdem der Angeklagte am 6. Mai 2004 verhaftet worden war, setzte das Amtsgericht den Vollzug des Haftbefehls am 13. Mai 2003 aus, weil er vorgetragen hatte, auf dem Weg zum Gericht den linken Zeh des rechten Fußes gebrochen zu haben. Die ärztliche Bescheinigung vom 5. März 2004 weist nur aus, daß der Angeklagte an diesem Tage von 10.00 Uhr bis 10.45 Uhr (Hauptverhandlungsbeginn: 10.15 Uhr in der Sprechstunde des Arztes war. In der Hauptverhandlung am 2. Juli 2004 verurteilte ihn wegen des Vorwurfes in der Anklageschrift vom 19. Februar 2004 das Amtsgericht wie oben ausgeführt.
Die Ladung des Beschwerdeführers zur Berufungshauptverhandlung am 20. Januar 2005 war auf dem üblichen Wege nicht möglich, da ein Wohnsitz, an dem der Angeklagte hätte wirksam geladen werden können, nicht feststellbar war. Ermittlungen der Polizei unter anderem durch Befragung des Vermieters hatten ergeben, daß der Angeklagte seine bisherige Wohnung "bei Nacht und Nebel" unter Mitnahme der Schlüssel verlassen hatte. Beim Lan-deseinwohneramt war er als "unbekannt verzogen" registriert. Daraufhin beschloß das Landgericht die öffentliche Zustellung der Ladung, die auch ausgeführt wurde. Gleichwohl erschien der Angeklagte zur Hauptverhandlung am 20. Januar 2005.
Inzwischen war am 1. Oktober 2004 die Anklage vom 8. September 2004 - 20 Ju Js 2094/04 - erhoben worden, mit der dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten gefährliche (gemeinschaftlich und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangene) Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Beleidigung vorgeworfen wird. Die Angeklagten, die keinen Fahrschein hatten, sollen am 6. Mai 2004 einen Kontrolleur der BVG, dessen Kollegen und einen ebenfalls zu Hilfe eilenden Fahrgast geschlagen und gewürgt haben, einen der Kontrolleure derart, daß er bis zum nächsten Tag nicht sprechen konnte. Wegen dieser Vorwürfe erließ das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - 269 Ds 807/04 - am 5. Januar 2005 Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, weil er sich in Kenntnis des Strafverfahrens abgesetzt hatte. Aufgrund dieses Haftbefehls ordnete die Staatsanwaltschaft in der Berufungshauptverhandlung in hiesiger Sache die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers an, nachdem auch das Berufungsgericht wegen der hier maßgeblichen Vorwürfe ebenfalls Haftbefehl erlassen und verkündet hatte, für den Überhaft notiert ist. Die gegen den Haftbefehl des Landgerichts gerichtete Beschwerde (§ 304 Abs. 1 StPO) des Angeklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.
1. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten Straftat gemäß den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. Juli 2004 dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das folgt aus seiner Verurteilung, die zudem im Schuldspruch rechtskräftig ist.
2. Zu Recht hat das Landgericht Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) angenommen und mildere Mittel (§ 116 StPO) nicht für ausreichend erachtet, um die Erreichung der Zwecke der Untersuchungshaft zu gewährleisten.
a) Zwar beschränkt sich die Prüfung des dringenden Tatverdachts auf die in dem Haftbefehl enthaltene Tat. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müssen aber alle Umstände berücksichtigt werden, die für den Angeklagten aus seiner subjektiven Sicht geeignet sein können, den Fluchtanreiz zu mindern oder zu erhöhen (vgl. KG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2004 - 5 Ws 578/04 - und 4. November 2004 - (5) 1 HEs 173/04 (48/04) -; jew. m. weit. Nachw.; std. Rspr.). Den Fluchtanreiz erhöhend sind etwaige Konsequenzen dieses Verfahrens auf andere, so etwa der im Falle einer Verurteilung drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. KG, Beschluß vom 12. August 2004 - (5) 1 HEs 126/04 (31-37/04) -) und der Verdacht weiterer Straftaten in anhängigen Verfahren (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1993, 371; KG aaO und Beschluß vom 4. November 2004 - (5) 1 HEs 173/04 (48/04) -; std. Rspr.), unabhängig davon ob eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (§ 55 StGB) oder nicht.
b) Nach diesen Grundsätzen besteht für den Beschwerdeführer ein erheblicher Fluchtanreiz. Für die bezüglich des Schuldspruchs rechtskräftige Tat hat das Amtsgericht immerhin eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, die wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 331 Abs. 1 StPO) zwar nicht erhöht werden kann, da nur der Angeklagte Berufung eingelegt hat. § 331 Abs. 2 StPO besagt aber, daß dieses Verbot der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht entgegensteht. Die Berufungshauptverhandlung ist, wie von dem Verteidiger beantragt, zur Begutachtung der Schuldfähigkeit des Angeklagten, im Hinblick auch auf eine etwaige Borderline-Persönlichkeits-störung) ausgesetzt worden. Das Ergebnis des Gutachtens steht zwar noch aus. Sollte sich die Diagnose des Hausarztes des Angeklagten vom 17. Juni 2004 bestätigen, wonach dieser neben seiner Opiatabhängigkeit an "einer Border-line-Persönlichkeitsstörung leidet, die sich durch ausgeprägte Affektlabilität mit Impulskontrollverlust auszeichnet" und im Falle von Alkoholkonsum mit einer erheblich herabgesetzten Gewaltschwelle zu rechnen ist, kann dahinstehen, ob bereits hinsichtlich der abgeurteilten, zweifellos erheblichen unter Alkohol- und Drogeneinfluß aus Wut begangene Gewalttat die Voraussetzung des § 63 StGB zu prüfen sein werden (vgl. Ruß in KK, StPO 5. Aufl., § 331 Rdn. 7; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 331 Rdn. 22; jeweils zum Streitstand, wobei das in beiden Fällen angegebene Zitat BGH NStZ 1992, 539 die ablehnende Meinung nicht stützt). Sollte die Begutachtung die vorgenannte Diagnose bestätigen und sich, was nach dem Werdegang des Angeklagten und seinem Verhalten naheliegt, die einer erheblichen dissozialen Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.2) ergeben, so wird jedenfalls in dem anhängigen Verfahren 269 Ds 807/04, dem der Tatvorwurf aus der Anklageschrift vom 8. September 2004 zugrundeliegt, die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erörtern sein. Der für jene Sache zuständige Amtsrichter wird (wegen § 24 Abs. 2 GVG) zu prüfen haben, ob er die Entscheidungskompetenz hat oder die Sache (im Hinblick auf § 63 StGB) an das Landgericht abzugeben ist. Sollten in jenem Verfahren die Voraussetzungen des § 63 StGB aufgrund erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten bejaht werden, hätte er neben der Unterbringung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe zu gewärtigen; mit ihr wäre eine Gesamtfreiheitsstrafe mit der im hiesigen Verfahren zu erwartenden zu bilden. Mit Strafaussetzung zur Bewährung könnte der Beschwerdeführer nach Lage der Dinge nicht rechnen. Da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keine zeitliche Begrenzung kennt (§ 67 b StGB), besteht für den Beschwerdeführer ein sehr erheblicher Anreiz, sich den beiden Verfahren zu entziehen.
Dieser Anreiz wird noch dadurch verstärkt, daß der Beschwerdeführer die Tat im hiesigen Verfahren (Tatzeit 1. Januar 2004) während zweier und die in dem Verfahren 296 Ds 807/04 (Tatzeit 6. Mai 2004), sollte sie sich erweisen, während einer laufenden Bewährungszeit begangen hätte. Mit Beschluß vom 14. Mai 1999, rechtskräftig seit dem 29. Mai 1999, hat das Amtsgericht Ravensburg - 1 Ds 438/94 Jug - die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil desselben Gerichts - 1 Ds 343/94 Jug - vom 6. Oktober 1994 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des dortigen Landgerichts - 3 Ns 240/94 Jug - vom 27. Januar 1995 (Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate (unter Einbeziehung einer Strafe aus einer anderen Verurteilung) wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls in zwei und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen) auf die Dauer von drei Jahren (bis zum 28. Mai 2002) zur Bewährung ausgesetzt. Nach Übernahme der Bewährungsaufsicht hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - 283 AR 20/99 - die Bewährungszeit, stets wegen neuer Straftaten, mit Beschlüssen vom 9. Oktober 2000, 31. August 2001 und 15. Oktober 2002 jeweils um ein Jahr (also bis zum 28. Mai 2005) verlängert.
Mit Beschluß vom 29. Januar 1999, rechtskräftig seit dem 11. Februar 1999, hat das Amtsgericht Ravensburg - 11 Ds 207/96 - nach Anrechnung der Dauer des Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil desselben Gerichts vom 31. Juli 1996 (acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls) auf die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Ebenso ist es mit Beschluß vom 17. Dezember 1998, rechtskräftig seit dem 1. Januar 1999, bezüglich der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Ravensburg - 11 Ds 278/95 - vom 26. Juli 1995 verfahren, mit dem der Beschwerdeführer wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Nach Übernahme der Bewährungsaufsicht hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin - 269 AR 4 u. 24/99 - mit Beschlüssen vom 18. August 2000 und 23. Oktober 2001 die Bewährungszeiten hinsichtlich beider Reststrafenaussetzungen wegen neuer Straftaten um jeweils ein Jahr verlängert (bezüglich des Verfahrens 11 Ds 207/96 bis zum 10. Februar 2004 und des Verfahrens 11 Ds 278/95 bis zum 31. Dezember 2003). Daß auch in dem Verfahren 11 Ds 207/96 die Bewährungszeit bereits abgelaufen ist, hindert den Widerruf wegen der hier zugrunde liegenden Straftat vom 1. Januar 2004 nicht (vgl. KG, Beschluß vom 19. Mai 2004 - 5 Ws 241/04 -; std.Rspr.). Der Beschwerdeführer hat deshalb insgesamt Freiheitsentzug von erheblicher, im Falle der Maßregelanordnung nach § 63 StGB unbestimmter Dauer zu gewärtigen.
c) Dem stehen keine persönlichen Umstände entgegen, die geeignet wären, den erheblichen Fluchtanreiz auch nur derart zu mindern, daß die Aussetzung des Vollzuges (§ 116 StPO) des Haftbefehls vom 20. Januar 2004 in Betracht käme. Einen festen Wohnsitz hat der Beschwerdeführer nicht. Zeitweilig war er untergetaucht und für die Justiz nicht erreichbar. In dem Verfahren 296 Ds 807/04 mußte deshalb Haftbefehl erlassen, und in hiesiger Sache mußte er zur Berufungshauptverhandlung öffentlich geladen werden. Daß er von der Ladung - auf welchem Wege auch immer - erfahren hat, am 20. Januar 2005 erschienen ist und seine Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, besagt - entgegen der Auffassung der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin - nichts dafür, daß er sich auch künftig Verhandlungen, der anstehenden Begutachtung und etwaiger Straf- und/oder Maßregelvollstreckung stellen wird. Unter der Adresse, die er in der Berufungsverhandlung angegeben hat, ist er nicht gemeldet; er wohnt dort offenbar nur zeitweilig bei einem Bekannten. Einen Beruf hat der Beschwerdeführer nicht erlernt; zuletzt war er arbeitslos. Seit etwa 1990 ist er drogenabhängig. Familiäre Beziehungen sind nicht erkennbar; die zu seinen Eltern sind seit langem abgebrochen (vgl. Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 6. Oktober 1994). Er ist ledig und hat keine Kinder. Angesichts dieser Umstände ist die Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht vertretbar. Denn dafür wären, neben stabileren Wohnverhältnissen, Vereinbarungsfähigkeit und Verläßlichkeit unabdingbare Voraussetzungen (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. August 2004 - (5) 1 HEs 126/04 (31-37/04) - und 8. April 2004 - 5 Ws 153/04 -; std. Rspr.), wovon bei dem Beschwerdeführer keine Rede sein kann.
3. Das Beschwerdevorbringen - soweit noch nicht behandelt - rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Den Bestand des angefochtenen Haftbefehls gefährdet es nicht, daß darin die anzuwendenden Strafvorschriften nicht genannt sind. Auch ohne diese erfüllt er bei der gegebenen Verfahrenslage seine Funktion, den Beschuldigten zu unterrichten, die Selbstkontrolle des anordnenden Gerichts zu gewährleisten und dem Beschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen. Die Strafvorschriften sind den Beteiligten aus der Anklage und insbesondere dem angefochtenen, bezüglich des Schuldspruchs jedoch rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten von 2. Juli 2004 bekannt, auf das sich der Haftbefehl ausdrücklich bezieht.
Die Rüge, er sei ohne vorherige Anhörung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erlassen worden, trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. Januar 2005 nicht zu. Danach wurde rechtliches Gehör gewährt, und der Verteidiger gab eine Erklärung ab. Für die Behauptung, das Protokoll sei falsch, falls es derartiges enthalte, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Unzutreffend ist auch das Vorbringen zu der Beanstandung, der Haftbefehl sei ohne Beratung mit den Schöffen ergangen. Die Sitzungsniederschrift weist aus, daß der Vorsitzende zunächst nur bekannt gab, es sei der Erlaß eines Haftbefehls zu prüfen. Danach gewährte er den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör. Erst nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (von 9.28 Uhr bis 9.37 Uhr) gab der Vorsitzende bekannt, daß nach Beratung ein Haftbefehl beschlossen worden sei.
Die Auffassung der Beschwerde, ein Haftgrund sei auch nicht im Ansatz erkennbar, wird durch die Ausführungen unter 2. widerlegt.
Die Annahme der Beschwerde, die Verärgerung der Berufungskammer als Beweggrund ihres Verhaltens zeige sich darin, daß die Kammer den Angeklagten nunmehr von Amts wegen auf seine Schuldfähigkeit untersuchen lassen wolle und die Hauptverhandlung vor Entscheidung über das Ablehnungsgesuch (das der Verteidiger mit Schreiben vom 31. Januar 2005 zurückgenommen hat) ausgesetzt habe, ist nicht überzeugend. Der Verteidiger selbst hatte die Begutachtung und die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt; das Gericht hat diesen Anträgen entsprochen. Die Hauptverhandlung allein wegen des Ablehnungsgesuches nur zu unterbrechen und damit zu verlängern, wäre, zumal das Verfahren inzwischen eine Haftsache war, nicht sachgerecht gewesen. Über das Ablehnungsgesuch hätte außerhalb der Hauptverhandlung entschieden werden können, da Schöffen daran ohnehin nicht mitwirken (§ 27 Abs. 2 StPO, § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG).
Die Anordnung der - zur Zeit in diesem Verfahren nicht vollzogenen - Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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