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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: 1 AR 161/05 - 5 Ws 76/05
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 f Abs. 1 Satz 1
StGB § 181b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
1 AR 161/05 - 5 Ws 76/05

In der Strafsache gegen

wegen Betruges u.a.

hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 23. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 13. Januar 2005 aufgehoben.

Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug tritt keine Führungsaufsicht ein; die dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen entfallen.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten der Rechtsmittel und die im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers zu tragen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, zu der ihn das Amtsgericht Hamburg-Altona am 23. September 1999 wegen Betruges in sechs Fällen verurteilt hat. Als voraussichtliches Strafende ist der 7. März 2005 vermerkt. Zuvor wurde in der verfahrensgegenständlichen Strafsache bis zum 27. Juli 2004 eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betruges in acht Fällen und wegen Unterschlagung vollständig vollstreckt, zu der ihn das erweiterte Schöffengericht Tiergarten in Berlin am 14. August 2001 rechtskräftig verurteilt hatte. Als Einzelfreiheitsstrafen hatte das Schöffengericht festgesetzt: in fünf Fällen des Betruges je elf Monate, in den übrigen drei Fällen des Betruges zweimal sechs und einmal sieben Monate und wegen der Unterschlagung drei Monate.

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 13. Januar 2005 hat die Strafvollstreckungskammer es abgelehnt, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen oder ihre Dauer abzukürzen. Sie hat den Beschwerdeführer der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, und ihm ergänzende Weisungen erteilt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die von seiner Verteidigerin eingelegte sofortige Beschwerde des Verurteilten (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1, 300 StPO), die hinsichtlich der erteilten Weisungen ergänzend als (einfache) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO, 300) zu behandeln ist. Die Rechtsmittel, die trotz der inzwischen erfolgten Mandatsniederlegung der Verteidigerin ihre Wirksamkeit behalten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl., § 297 Rdn. 6), haben Erfolg.

1. Allerdings hat die Strafvollstreckungskammer - entgegen der Ansicht des Verurteilten - zum richtigen Zeitpunkt entschieden, nämlich nicht schon anläßlich des Endes der Vollstreckung in dem Verfahren des Amtsgerichts Tiergarten, sondern innerhalb von drei Monaten (§ 54 a Abs. 2 Satz 1 StrVollstrO) vor der tatsächlichen Entlassung in die Freiheit (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 68 f Rdn. 5 mit Nachw.).

2. Dem angefochtenen Beschluß fehlt aber die rechtliche Grundlage. Die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in keinem Fall eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat oder eine solche von mindestens einem Jahr wegen einer in § 181b StGB genannten Straftat verbüßt.

Zu einer erneuten Erörterung der seit dem Beschluß des Senats vom 17. Juni 1998 - 5 Ws 292/98 - (= NStZ-RR 1999, 138 LS) ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt NStZ-RR 2005, 42 und Beschluß vom 16. Februar 2005 - 5 Ws 50/05 -), wonach die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren nicht ausreicht, bietet der Fall keinen Anlaß. Sie entspricht der überwiegenden Ansicht der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Bamberg NStZ-RR 2000, 81; OLG Dresden, Beschluß vom 13. Dezember 1999 - 2 Ws 641/99 - Juris; OLG Köln NStZ-RR 1997, 4; OLG Hamm NStZ-RR 1996, 31; OLG Düsseldorf - 4. Strafsenat - OLGSt StGB § 68f Nr. 13; OLG Stuttgart NStZ 1992, 101; OLG Karlsruhe NStZ 1981, 182; KG JR 1979, 421; a. A. OLG Düsseldorf - 3. Strafsenat - JR 2004, 163; OLG Düsseldorf - 2. Strafsenat - OLGSt StGB § 68f Nr. 12; OLG München NStZ-RR 2002, 183; OLG Nürnberg NStZ-RR 1998, 124; OLG Hamburg NStZ-RR 1996, 262; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 68 f Rdn. 3 jeweils mit weit. Nachw.).

Da mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft keine Führungsaufsicht eintreten wird, hatten auch die Weisungen zu entfallen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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