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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 1 VAs 6/08
Rechtsgebiete: EGGVG
Vorschriften:
EGGVG § 26 Abs. 3 Satz 2 |
KAMMERGERICHT Beschluss
In der Justizverwaltungssache
wegen Entfernung einer Eintragung über eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht im Zentralregister
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 5. März 2008 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 12. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat entgegen § 26 Abs. 3 Satz 2 EGGVG keinen geeigneten Sachverhalt vorgetragen und glaubhaft gemacht, wonach er ohne Verschulden (§ 26 Abs. 2 EGGVG) gehindert war, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG zu stellen. Unverschuldet ist die Fristversäumnis, wenn der Antragsteller die gebotene und ihm nach den gesamten Umständen zumutbare Sorgfalt beachtet hat, wobei im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG dem Antragsteller das Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts zuzurechnen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 26 EGGVG Rdn. 7). Soweit der Rechtsanwalt unter anwaltlicher Versicherung vorträgt, der von ihm unterschriebene Antrag sei deshalb verspätet beim Kammergericht eingegangen, weil die langjährige Chefsekretärin als "Sachbearbeiterin" den Schriftsatz gefertigt und die falsche Faxnummer herausgesucht habe, ist damit nicht dargelegt, dass sein Verschulden ausgeschlossen ist. Ein Kanzleiversehen, wie es von dem Antragsteller geltend gemacht wird, ist von dem durch einen Rechtsanwalt Vertretenen zwar grundsätzlich unverschuldet, wenn die Fristversäumung allein hierauf beruht (vgl. BGH NStZ 2000, 545; Meyer-Goßner, a.a.O. § 44 StPO Rdn. 20). Ein Rechtsanwalt ist jedoch verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet. Dabei muss zu der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend überprüft werden (vgl. BGH FamRZ 2004, 1275 mit weit. Nachw.). An der Darlegung eines entsprechenden Sachverhalts, der diesen Voraussetzungen genügt, fehlt es vorliegend. Denn der Antragsteller hat nicht mitgeteilt, wie die erforderliche Überwachung (vgl. BGH FamRZ a.a.O.) der Mitarbeiter in der Kanzlei organisiert ist, so dass der Senat nicht überprüfen kann, ob den beauftragten Rechtsanwalt ein Organisationsverschulden trifft.
Ende der Entscheidung
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