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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.10.2004
Aktenzeichen: 1 W 21/04
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 5 Abs. 4 | |
GmbHG § 53 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 21/04
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in der Sitzung am 26. Oktober 2004 auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 2. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking und die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Dr. Müther beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einem Rechtsfehler, auf den die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, vgl. § 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit §§ 546f. ZPO.
a) Es ist allerdings zweifelhaft, ob die Zurückweisung der Beschwerde darauf gestützt werden konnte, dass die Werthaltigkeit Sacheinlage nicht nachgewiesen sei, wie dies vom Landgericht angenommen wird. Dass ein solcher Nachweis erforderlich ist, hat das Landgericht zutreffend der Regelung des § 9c Absatz 1 Satz 2 GmbHG entnommen, die auch im Rahmen der Sachkapitalerhöhung gilt, § 57a GmbHG. Die Vorschrift war hier auch anwendbar, weil bei der Einbringung von Forderungen und auch von Gesellschafterdarlehn nicht von dem Nominalwert der Forderung auszugehen ist, sondern von ihrer Werthaltigkeit (vgl. dazu BGHZ 132, 141 = NJW 1996, 1473). Diese Werthaltigkeit war im vorliegenden Fall aber nur dann gegeben, wenn die Gesellschaft über ausreichende stille Reserven verfügte, um den in der Bilanz vom 31. Dezember 2001 ausgewiesenen Jahresfehlbetrag und das fehlende Eigenkapital auszugleichen. Denn nur dann war die Gesellschaft überhaupt befugt, an den Gesellschafter eine Rückzahlung des Darlehns vorzunehmen. Anderenfalls wäre ein eigenkapitalersetzendes Gesellschafterdarlehn in Betracht gekommen, so dass eine Rückzahlung an einer entsprechenden Anwendung des § 30 Absatz 1 GmbHG hätte scheitern müssen. Dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einbringung über derartige stille Reserven verfügte, ist nach Auffassung des Landgerichts nicht ausreichend nachgewiesen.
Dies begegnet Bedenken. Die Annahme des Landgerichts, es sei nicht ausreichend ersichtlich, dass der Sachverständige Rnnn die der Gesellschaft gehörenden und lediglich mit einem Betrag von 13.748 DM in der vom Steuerberater Knn erstellten Bilanz zum 31. Dezember 2001 ausgewiesenen Maschinen "wirtschaftsprüfertauglich und damit im Rahmen einer Bilanz testatfähig" mit einem Wert von 272.000 EUR zum 31. Dezember 2002 bewertet habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern. Die Frage der Bewertung ist zwar zunächst allein Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Die ihr zugrunde liegende Tatsachenwürdigung ist aber vom Gericht der weiteren Beschwerde darauf hin zu überprüfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt ist, die ihr zugrunde liegenden Tatsachen verfahrensfehlerfrei festgestellt sind, gegen Beweisregeln verstoßen wurde, ob Denkgesetze oder Erfahrungssätze beachtet wurden und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind (vgl. Keidel/Meyer-Holtz, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rn. 42). Dies ist hier nicht der Fall, weil das Landgericht übersehen hat, dass der Sachverständige die von ihm festgestellten Fortführungsverkehrswerte der Maschinen dahin erläutert hat, dass es sich dabei um den Preis handelt, der bei einem Verkauf ohne Standortwechsel zu erzielen wäre. Für die Wertfeststellung hat der Sachverständige dabei den Neuwert, die Lebensdauer, den technischen und wirtschaftlichen Verschleiß sowie die aktuellen Marktverhältnisse beachtet. Dann aber hat er - die Richtigkeit der Feststellungen unterstellt - den objektiven Wiederbeschaffungswert der hier zum Anlagevermögen gehörenden Maschinen angesetzt, wie er in einer Bilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist (§ 255 Absatz 1 HGB) und bei der Bewertung einer Sacheinlage im Rahmen einer Kapitalerhöhung bzw. Sachgründung zugrunde zu legen wäre (vgl. OLG Düsseldorf GmbHR 1992, 112, 113; OLG München GmbHR 1994, 712; OLG Köln GmbHR 1998, 42, 43; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 33; Michalski/Zeidler, GmbHG, 2000, § 5 Rn. 188).
b) Dies führt allerdings nicht zu einem Erfolg der weiteren Beschwerde, weil sich die Entscheidung des Landgerichts aus anderen Gründen als richtig erweist, §§ 27 Absatz 1 Satz 2 FGG, 561 ZPO.
Die angemeldete Umstellung des Stammkapitals auf Euro unter gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals im Wege der Einbringung von Sacheinlagen durch Aufstockung der bestehenden Anteile konnte nur dann Erfolg haben, wenn das bisherige Stammkapital wegen der spätestens jetzt erfolgten Zusammenlegung der bisherigen zwei Geschäftsanteile voll eingezahlt war, worauf die Vorinstanzen zu Recht hingewiesen haben (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl., § 55 Rn. 28; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 55 Rn. 6; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 55 Rn. 32). Insoweit war aber noch eine Bareinlageverpflichtung aus der Gründung offen. Diese Einlage sollte hier ebenfalls durch die Einbringung des Gesellschafterdarlehns und damit durch eine Sacheinlage erbracht werden. Dazu bedurfte es einer Umwandlung der bisherigen Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlageverpflichtung.
Ob eine solche Umwandlung der bei der Gründung übernommenen Verpflichtungen möglich ist, wurde früher in der Rechtsprechung verneint (vgl. KGJ 47, 108; JW 1937, 321; BayObLG DB 1978, 337; OLG Frankfurt DB 1983, 1249). Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1996 (BGHZ 132, 141 = NJW 1996, 1473), mit der die Heilung einer verdeckten Sacheinlage im Rahmen einer Barkapitalerhöhung durch einen nachfolgenden ändernden Sachkapitalerhöhungsbeschluss für zulässig erachtet wird, wird aber auch die Umwandlung einer im Rahmen der Gründung übernommenen Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlage weitgehend für zulässig erachtet (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 5 Rn. 106; Roth/Altmeppen, GmbHG, 4. Aufl., § 5 Rn. 57; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 5 Rn. 36). Als Voraussetzung hierfür wird jedoch die Einhaltung der entsprechenden Gründungsvorschriften verlangt. Dies bedeutet aber nicht nur die Vorlage eines Sachgründungsberichts (§ 5 Absatz 4 Satz 2 GmbHG) und den Nachweis der Werthaltigkeit der Sacheinlage (§ 8 Absatz 1 Nr. 5 GmbHG), sondern auch die Aufnahme einer entsprechenden Einlageverpflichtung in die Satzung, § 5 Absatz 4 Satz 1 GmbHG. An einer solchen Regelung fehlt es hier, worauf der Senat mit Schreiben vom 13. Juli 2004 noch einmal hingewiesen hat, nachdem bereits das Amtsgericht in dem Beschluss vom 16. Dezember 2002 deutlich gemacht hatte, dass eine Volleinzahlung durch Umbuchung der Darlehnsforderung wegen der Umgehung der Gründungsvorschriften allein nicht erfolgen konnte, § 19 Absatz 5 GmbHG. Weder der satzungsändernde Beschluss vom 29. April noch der vom 22. Oktober 2002 erfüllen die Anforderungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 GmbHG. Die Aufnahme der Angaben zu der Sacheinlage in die Satzung ist auch nicht dann entbehrlich, wenn die Gesellschaft bereits fünf Jahre im Register eingetragen war (so aber Schiessl/Rosengarten, GmbHR 1997, 772, 775). Denn der Gesellschafter, der seine frühere Bareinlageverpflichtung in eine Sacheinlage umwandelt, darf nicht besser stehen als der, der sich von vorne herein zur Erbringung einer Sacheinlage verpflichtet. Darüber hinaus ist das insoweit angeführte Argument, auch die ursprüngliche Sacheinlageregelung könne nach fünf Jahren entfallen, hier deshalb nicht zutreffend, weil diese Frist erst mit der Erbringung der Sacheinlage und der Eintragung zu laufen beginnt, § 26 Absatz 5 AktG entsprechend (vgl. Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 17. Aufl., § 5 Rn. 49; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 5 Rn. 106).
c) Die Sache ist schließlich nicht entsprechend dem Antrag vom 23. August 2004 an das Amtsgericht zurückzuverweisen, weil der Gesellschafter nunmehr neue Beschlüsse gefasst hat. Denn dies kann als neuer Tatsachenvortrag im Rahmen der auf Rechtsfehler beschränkten Prüfung des Gerichts der weiteren Beschwerde nicht mehr berücksichtigt werden, § 27 Absatz 1 Satz 2 FGG in Verbindung mit § 559 ZPO.
2. Der Wert der weiteren Beschwerde ist auf 3.000 EUR festzusetzen, §§ 131 Absatz 2, 30 KostO.
Ende der Entscheidung
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