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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.07.2009
Aktenzeichen: 1 W 593/07
Rechtsgebiete: BGB, GG
Vorschriften:
BGB § 1837 | |
BGB § 1908c | |
BGB § 1908i | |
GG Art. 19 Abs. 4 |
2. Ist nicht feststellbar, ob an den Betreuer herangetragene Wünsche tatsächlich von dem Betroffenen stammen, weil dieser bzw. Dritte jeden Kontakt mit dem Betreuer und dem Vormundschaftsgericht verhindern, kann der Betreuer nicht durch vormundschaftsgerichtliche Weisung zur Erfüllung dieser Wünsche angehalten werden.
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 593/07 1 W 594/07 1 W 595/07 1 W 596/07 1 W 13/09 1 W 14/09 1 W 15/09 1 W 16/09
07.07.2009
In der Betreuungssache betreffend
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts auf die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 27. November 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 5. November 2007 und die weitere Beschwerde vom 14. Januar 2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking sowie die Richter am Kammergericht Hinze und Müller am 7. Juli 2009 beschlossen:
Tenor:
Die weiteren Beschwerden der Betroffenen werden zurückgewiesen.
Gründe:
I. Die weiteren Beschwerden der Betroffenen sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung ihrer Erstbeschwerden im Richterablehnungsverfahren - Geschäftszeichen 1 W 14/09 = 83 T 177/08 - (dazu nachfolgend unter a)), gegen die vorläufige Bestellung der Beteiligten zu 1 durch das Landgericht vom 5. November 2007 - Geschäftszeichen 1 W 594/08 = 83 T 546/07 -, sowie gegen die Verlängerungen der vorläufigen Betreuerbestellung vom 10. April 2008 und vom 14. Oktober 2008 - Geschäftszeichen 1 W 13/09 = 83 T 171/08 und 1 W 16/09 = 83 T 458/08 - richten (dazu nachfolgend unter b)). Darüber hinaus sind die weiteren Beschwerden zulässig (dazu nachfolgend unter c)).
a) Das Ablehnungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, da die Verfahrensvorschriften der Freiwilligen Gerichtsbarkeit hierzu keine eigenständigen Regelungen enthalten (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 6, Rdn. 17; Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 6, Rdn. 56). Deshalb ist die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, durch den die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts in einem Ablehnungsverfahren als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist, nur statthaft, wenn sie durch das Landgericht zugelassen worden ist, vgl. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO (OLG Karlsruhe/Freiburg, FGPrax 2003, 214). Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat ausdrücklich die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt.
b) Soweit sich die Betroffene gegen die vorläufige Bestellung der Beteiligten zu 1 durch das Landgericht sowie die zweimalige Verlängerung dieser Bestellung durch das Vormundschaftsgericht wendet, fehlt ihr zur Durchführung der weiteren Beschwerde ein hierfür erforderliches Rechtsschutzbedürfnis. Die einstweilige Anordnung des Landgerichts war bis zum 16. April 2008 und diejenigen des Vormundschaftsgerichts bis zum 16. Oktober 2008 bzw. bis zum 14. April 2009 befristet. Sie haben sich damit zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt. Das im Rechtsmittelverfahren verfolgte Ziel der Aufhebung der einstweiligen Anordnungen oder jedenfalls der Bestellung des Beteiligten zu 2 an Stelle der Beteiligten zu 1 als Betreuer kann die Betroffene nicht mehr erreichen. Denkbar wäre allenfalls die Fortsetzung des erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit. Das ist jedoch im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgesehen (Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19, Rdn. 86; Briesemeister, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 19, Rdn. 33). Deshalb führt die Erledigung einer angefochtenen Maßnahme regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (OLG Köln, FGPrax 2009, 69, 70).
Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall lag nicht vor. So kann die Annahme eines Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung der Hauptsache in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe geboten sein (BVerfG, NJW 1998, 2432; 2002, 2456; ZIP 2008, 2027). Einen solchen gewichtigen Grundrechtseingriff kann auch die Anordnung einer Betreuung darstellen (BVerfG, BtPrax 2009, 27, 28). Darum ging es vorliegend aber nicht. Der Entscheidung des BVerfG lag die erstmalige Bestellung eines (Kontroll)-Betreuers zugrunde. Dadurch werde der Betreute in seiner Entscheidungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ganz oder teilweise in den von dem Gericht bestimmten Aufgabenkreisen eingeschränkt. Gegenstand der Entscheidungen des Landgerichts und des Vormundschaftsgerichts bei Bestellung der Beteiligten zu 1 war aber nicht die Anordnung oder Fortsetzung einer Betreuung. Die Gerichte hatten also weder die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen noch die Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers zu prüfen. Vielmehr ging es allein um die Bestimmung der Person des Betreuers der Betroffenen, nachdem der bisherige Betreuer von dem Vormundschaftsgericht entlassen und die nach § 69i Abs. 8 FGG erforderliche Anhörung der Betroffenen von ihr bzw. dem Beteiligten zu 2 verhindert worden war. Die Entlassung eines Betreuers führt nicht zur Beendigung der Betreuung (BT-Drucks 11/4528, S. 155 li.Sp.; Bienwald, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1908c, Rdn. 1). Das Vormundschaftsgericht hat in einem solchen Fall deshalb nur über die Person des neuen Betreuers zu entscheiden, § 1908c BGB. Damit ist ein grundlegender Grundrechtseingriff aber nicht verbunden. Der Eingriff ist bereits durch die im Zusammenhang mit der erstmaligen Betreuerbestellung getroffene Anordnung der Betreuung erfolgt, deren Voraussetzungen im Rahmen von § 1908c BGB nicht erneut zu prüfen sind. Im Übrigen war dies auch bereits Gegenstand der weiteren Beschwerde der Betroffenen vom 12. Dezember 2003, die der Senat mit Beschluss vom 30. Januar 2007 - 1 W 235-236/04 - zurückgewiesen hat.
c) Im Übrigen sind die weiteren Beschwerden der Betroffenen zulässig. Sie sind formgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle des Kammergerichts erhoben worden, §§ 29 Abs. 1, 11 FGG. Die Verfahrensfähigkeit der Betroffenen folgt aus § 66 FGG. Danach kommt es auf eine Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen nicht an. Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, Verfahrenshandlungen könnten einem Betroffenen nur dann zugerechnet werden, wenn sie von einem "natürlichen Willen" getragen seien (OLG Saarbrücken, FGPrax 1999, 108; a.A. OLG Schleswig, FGPrax 2007, 130 und die h.M. in der Literatur, die die Verfahrensfähigkeit allenfalls bei nachteiligen Verfahrenshandlungen ablehnt, vgl. Meier, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 66 FGG, Rdn. 5; Sonnenfeld, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 66, Rdn. 13; Bumiller/Winkler, a.a.O., § 66, Rdn. 2; Kayser, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 66, Rdn. 4; Schwab, in: MüKo, BGB, 5. Aufl., § 1896, Rdn. 144; Mertens, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 66, Rdn. 3; Schmidt, FGPrax 1999, 178). Ob der Auffassung des OLG Saarbrücken zu folgen ist, kann hier dahinstehen. Der Senat vermag bereits den Feststellungen des Landgerichts in dessen Beschluss vom 14. Januar 2009 nicht zu folgen, wonach die Betroffene auf Grund ihrer schweren psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage sei, hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln und der Stellung von Anträgen einen eigenen natürlichen Willen zu bilden. Der Senat ist, da es insoweit um die Prüfung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerden geht, an die Feststellungen des Landgerichts nicht gebunden (BayObLG, NJW-RR 1988, 454, 456). Er hat vielmehr die Frage der Verfahrensfähigkeit der Betroffenen von Amts wegen zu prüfen und die hierzu erforderlichen Feststellungen zu treffen. Allerdings geht der Senat ebenso wie das Landgericht davon aus, dass der Beteiligte zu 2 hinter sämtlichen Rechtsmitteln der Betroffenen steht und die zahlreichen in den Akten befindlichen Schreiben von ihm verfasst worden sind. Dies hat auch weder die Betroffene noch der Beteiligte zu 2 in Abrede gestellt. Darüber hinaus hat der Senat keine Zweifel, dass die Betroffene nicht in der Lage war, den Inhalt dieser Schreiben zu erfassen. Das lässt sich ohne weiteres den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... in dessen Gutachten vom 1. Oktober 2008 entnehmen, der nach Untersuchung der Betroffenen zu dem Ergebnis kam, sie sei infolge eines mittelgradig schweren demenziellen Syndroms bei bekannter intracerebraler Raumforderung nicht mehr in der Lage, sich von sachgerechten Erwägungen leiten zu lassen. Für die aktuellen Betreuungsbereiche hielt der Sachverständige die Betroffene deshalb für geschäftsunfähig und die Aufrechterhaltung der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts für erforderlich. Dies alles lässt aber nicht auf einen fehlenden natürlichen Willen bei der Einlegung der Rechtsmittel schließen. Zur Begründung ihrer Rechtsmittel war die Betroffene nicht verpflichtet. Es ist deshalb nicht erforderlich, dass sie die langen und ausschweifenden Ausführungen des Beteiligten zu 2 in den zu den Akten gelangten und von ihr unterschriebenen Schreiben auch verstanden hat. Maßgeblich war insoweit, dass sie sich jeweils persönlich zur Rechtsantragstelle begeben hat, um die Rechtsmittel einzulegen. Damit hat sie ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihre Person betreffenden Entscheidungen nicht einverstanden war. Dies lässt sich nicht zuletzt auch den Ausführungen des Sachverständigen entnehmen. Er hat nicht etwa festgestellt, dass die Betroffene bei der Untersuchung völlig desorientiert war. Vielmehr konnte sie angeben, bei ihrem Sohn, dem Beteiligten zu 2 zu wohnen, der alles für sie mache. Einen Großteil des Tages beschäftige sie sich im Garten. Vor diesem Hintergrund kann ihr ein natürlicher Wille zur Abwehr von Maßnahmen, die, wie die Bestellung eines Betreuers, vermeintlich in dieses Zusammenleben und ihre Beschäftigung eingreifen, nicht abgesprochen werden.
II. Die weiteren Beschwerden haben im Rahmen ihrer Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts beruhen jedenfalls im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf das die Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Der Senat kann in der Sache entscheiden, weil der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und die Sache zur Endentscheidung reif ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 563 Abs. 3 ZPO.
a) 1 W 593/07 = 83 T 349/07
Zu Recht hat das Landgericht die Erstbeschwerde zurückgewiesen, mit der sich die Betroffene gegen die Ablehnung einer Weisung des Vormundschaftsgerichts an den vormaligen Betreuer, Schulden ihres Sohnes auszugleichen, gewandt hat. Gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1837 Abs. 2 S. 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht keinen Anlass für die begehrte Weisung an den vormaligen Betreuer gesehen hat, weil es für die Bezahlung der Schulden des Beteiligten zu 2 aus dem Vermögen der Betroffenen an jedweder Rechtfertigung fehle. Dagegen kann nicht angeführt werden, der Betreuer habe den Wünschen des Betroffenen zu entsprechen. Zwar ist der Betreuer gemäß § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB hierzu grundsätzlich verpflichtet. Vorliegend kann aber bereits nicht festgestellt werden, ob es sich insoweit überhaupt um einen Wunsch der Betroffenen oder nicht vielmehr einen solchen des Beteiligten zu 2 gehandelt hat. Weitere Ermittlungen hierzu waren nicht erforderlich, weil nicht Erfolg versprechend. Die Betroffene bzw. maßgeblich der Beteiligte zu 2 haben in der Vergangenheit jegliche Zusammenarbeit mit dem Betreuer, dem Vormundschaftsgericht und der Betreuungsbehörde verweigert. Sie haben insbesondere keinen der von dem Vormundschaftsgericht nach der erstmaligen Betreuerbestellung anberaumten Anhörungstermine wahrgenommen. Auch mit dem Betreuer haben sie jeden persönlichen Kontakt abgelehnt. Die Kommunikation mit dem Vormundschaftsgericht beschränkt sich ausschließlich auf zahllose schriftlich vorgetragene Forderungen, wobei nicht ersichtlich ist, dass die Betroffene überhaupt hinter diesen Schreiben steht. Zwar hat sie diese alle selbst unterschrieben. Sie stammen jedoch ausnahmslos von dem Beteiligten zu 2, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat. Aufgrund der von dem Sachverständigen Dr. ... getroffenen Feststellungen, die mit denen des im Betreuerbestellungsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dr. ... in dessen Gutachten vom 24. Januar 2001 korrespondieren, ist es aber ausgeschlossen, dass die Betroffene in der Lage ist, die in "ihren" Schreiben enthaltenen Ausführungen zu verstehen, insbesondere dass und warum ein Rechtsanwalt den Beteiligten zu 2 erfolgreich auf Zahlung in Anspruch genommen hat und deshalb nunmehr die Zwangsvollstreckung betreibt.
b) 1 W 596/08 = 83 T 557/07
Soweit das Landgericht die gegen eine vermeintliche jahrelange Untätigkeit des Vormundschaftsgerichts gerichtete Beschwerde zurückgewiesen hat, hat die weitere Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Verfahrensordnung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Rechtsmittel bei Untätigkeit des Gerichts nicht vorsieht. Die Erstbeschwerde war hier deshalb aber nicht unstatthaft und auch nicht als unzulässig zu verwerfen. Die Betroffene hat Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG. Deshalb ist es geboten, ihr ein Beschwerderecht jedenfalls dann einzuräumen, wenn die Untätigkeit des Gerichts der Zurückweisung ihrer Anträge gleichkommt. Das Gleiche gilt, soweit es sich lediglich um Anregungen an das Vormundschaftsgericht gehandelt hat, von Amts wegen tätig zu werden. Dann kann die Untätigkeit des Gerichts einer Verfahrenseinstellung gleichkommen (vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 19, Rdn. 8). So war es hier. Das Vormundschaftsgericht ist im Laufe des Betreuungsverfahrens immer wieder aufgefordert worden, konkrete Weisungen gegenüber dem Betreuer zu erteilen. Einzelne Aufforderungen bezogen sich dabei regelmäßig auf dieselben Gegenstände, nämlich u.a. den Erwerb eines geeigneten Bettes oder die Genehmigung der Vollziehung des notariellen Vertrags vom 26. September 2009. Insoweit war im Laufe der Zeit für das Vormundschaftsgericht Anlass gegeben, eine beschwerdefähige Entscheidung zu treffen. Das ist nicht erfolgt. Soweit diese Anliegen nunmehr im Wege der Beschwerde weiter verfolgt werden, hätte das Rechtsmittel deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf die Unstatthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde verworfen werden dürfen.
Die Erstbeschwerde war jedoch aus den bereits oben zu a) erläuterten Gründen unbegründet. Das Vormundschaftsgericht musste dem jeweiligen Betreuer keine Weisungen erteilen, weil nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei all den Forderungen tatsächlich um Wünsche der Betroffenen gehandelt hat. Soweit der Betreuer ihnen nicht nachgekommen ist, kann ihm deshalb ein für das Einschreiten des Vormundschaftsgerichts erforderliches pflichtwidriges Handeln, vgl. §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1837 Abs. 3 S. 1 BGB, schon im Ansatz nicht vorgeworfen werden. Solange die Betroffene bzw. der Beteiligte zu 2 jeden persönlichen Kontakt mit dem Gericht, der Betreuungsbehörde und vor allem der Beteiligten zu 1 verweigert, sind Feststellungen hinsichtlich ihrer Wünsche von vornherein ausgeschlossen.
c) 1 W 595/08 = 83 T 522/07
Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 15. Oktober 2007, mit dem im Rahmen der Prüfung über die Verlängerung der Betreuung ihre Vorführung zur ärztlichen Untersuchung angeordnet worden ist, zu Recht als unzulässig verworfen. Das folgt ausdrücklich aus § 69b Abs. 3 FGG. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach dem Betroffenen jedenfalls dann entgegen der gesetzlichen Regelung ein Beschwerderecht zustehen soll, wenn die Anordnung objektiv willkürlich ist (BGH, NJW 2007, 3575), hier keinen Ausnahmefall gesehen hat. Ein solcher soll grundsätzlich dann gegeben sein, wenn ein Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vor der Entscheidung persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme einer Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben (BGH, a.a.O., 3577). Hiervon kann vorliegend nicht die Rede sind, nachdem bereits die Erstbestellung des Betreuers auf die Beschwerden der Betroffenen sowohl durch das Landgericht als auch den Senat (Beschluss vom 30. Januar 2007 - 1 W 235-236/04) unbeanstandet geblieben ist. Das Vormundschaftsgericht hatte deshalb genügend Anhaltspunkte für das Fortbestehen der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen.
d) 1 W 15 /09 = 83 T 398/08
Schließlich ist die weitere Beschwerde unbegründet, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde gegen die Mitteilung der Rechtspflegerin vom 25. Juni 2008 richtet.
Das Rechtsmittel kann nicht darauf gestützt werden, dass an der angefochtenen Entscheidung zwei von der Betroffenen abgelehnte Richter teilgenommen haben. Zu Recht hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch hinsichtlich des Berichterstatters für unzulässig erachtet, weil es lediglich der Verfahrensverzögerung diente. Das Gleiche gilt für das gegen die Vorsitzende der Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch vom 6. November 2008. Beide Ablehnungsgesuche erfolgten im Hinblick auf den von der Kammer festgesetzten Anhörungstermin. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, warum insofern Anlass bestanden haben sollte, Zweifel an der Unvoreingenommenheit der beteiligten Richter zu haben.
Die Beschwerde ist gegen alle sachlichen Entschließungen (Entscheidungen) des Gerichts der ersten Instanz zulässig, vgl. § 19 FGG (Bumiller/Winkler, a.a.O., § 19, Rdn. 2). Darum hat es sich bei der Mitteilung der Rechtspflegerin vom 25. Juni 2008 aber nicht gehandelt. Sie hat die Betroffene bzw. mittelbar den Beteiligten zu 2 lediglich über den Wechsel des für die Bearbeitung dieses Betreuungsverfahrens zuständigen Rechtspflegers unterrichtet und - zutreffend (vgl. BayObLGR 2002, 101) - darauf hingewiesen, dass sich dadurch das Ablehnungsgesuch vom 10. Juni 2008 erledigt haben dürfte. Damit war keine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch verbunden. Es handelte sich lediglich um einen Hinweis auf die verfahrensrechtliche Situation. Der weitere - überflüssige - Hinweis, dass das Ablehnungsgesuch auch unbegründet gewesen wäre, ändert daran nichts. Die Rechtspflegerin tat damit lediglich ihre persönliche Meinung kund, ohne jedoch in der Sache eine Entscheidung zu treffen.
III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 131 Abs. 3 KostO.
Ende der Entscheidung
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