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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 07.10.2008
Aktenzeichen: 1 W 77/07
Rechtsgebiete: KV GKG
Vorschriften:
KV GKG Nr. 1410 | |
KV GKG Nr. 1412 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 77/07
In Sachen
hier: Kostenstreit
Der 1. Zivilsenat des Kammergerichts hat auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2007 - 82 AR 162/05 am 7. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässig, weil das Landgericht sie in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat. Das Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 Sollstellung der Justizkasse Berlin vom 20. Oktober 2005 zur Ksb-Nr. 1050613899005) zu Recht auf 2.074,50 Euro herabgesetzt.
Der Senat ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass sich die Gerichtskosten im vorliegenden Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wie folgt errechnen:
Nr. 1410 KV GKG: Verfahren im Allgemeinen (Wert: 117.670 Euro) | |
1,5 der Gebühr nach § 34 GKG | 1.434,00 Euro |
Nr. 1412 KV GKG: Erhöhung der Verfahrensgebühr auf 3,0 (nach einem Wert von 40.111 Euro) | |
1, 5 der Gebühr nach § 34 GKG | 640,50 Euro |
Insgesamt | 2.074,50 Euro |
Diese Berechnung entspricht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fällt nach Nr. 1410 KV GKG für das Verfahren im Allgemeinen eine 1,5 fache Gebühr gemäß § 34 GKG an. Wird durch Urteil entschieden oder ergeht ein Beschluss nach § 91 a ZPO oder nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO, "erhöht" sich diese Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf einen Gebührensatz von 3,0. Mithin erhöht sich auch im vorliegenden Fall die mit Einreichen der Antragsschrift vom 12. Mai 2005 fällig gewordene 1,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 1410 KV GKG aufgrund des am 9. Juni 2005 ergangenen streitigen Urteils gemäß Nr. 1412 KV GKG auf einen Satz von 3,0. Die Erhöhung des Gebührensatzes um 1,5 errechnet sich dabei aber nur nach dem Wert des Streitgegenstandes, auf den sich das Urteil bezog, hier also - nach der teilweisen Rücknahme des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung - nach einem Wert von 40.111,00 Euro.
Demgegenüber übernimmt die von der Bezirksrevisorin vorgeschlagene Kostenberechnung (1, 5 Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 77.559 Euro gemäß Nr. 1410 KV GKG zuzüglich eine 3,0 Verfahrensgebühr nach einem Streitwert von 40.111 Euro gemäß Nr. 1412 KV GKG) die in § 36 Abs. 3 GKG vorgesehene Berechnungsweise, wenn für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden sind. Nach dieser Vorschrift sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen, die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden. Der Rückgriff auf § 36 Abs. 3 GKG ist jedoch für die Berechnung der erhöhten Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1412 KV GKG nicht zulässig. Es sind in diesem Fall nicht für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden. Zwar wird nur über einen Teil des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil entschieden, weshalb die Gebührenerhöhung insoweit auch nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen ist (Nr. 1412 KV GKG; vgl. auch § 36 Abs. 1 GKG). Doch ist zu keinem Zeitpunkt die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1410 KV GKG von 1,5 nur nach einem Wert von 77.559 Euro entstanden. Insbesondere ermäßigt sich die nach dem Wert von 117.670 Euro entstandene Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1410 KV GKG nicht durch die erfolgte Teilrücknahme. Vielmehr ist nach Nr. 1412 KV GKG nur die Erhöhung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1410 KV GKG zu berechnen, wobei dem Gebührenschuldner der Degressionsvorteil der Gebührentabelle für steigende Streitwerte erhalten bleiben muss. Dies gelingt aber nur dann, wenn 1,5 der Verfahrensgebühr auch nach dem vollen Streitwert errechnet werden. Bei der Berechnungsweise der Bezirksrevisorin kommt die Degression dagegen nicht zum Tragen, weil sich die Verfahrensgebühr nach niedrigeren Tabellenwerten richtet.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Ende der Entscheidung
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