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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 28.09.2004
Aktenzeichen: 1 W 99/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1981 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1994 Abs. 1 Satz 1
Für die Glaubhaftmachung einer Nachlassforderung durch den Gläubiger wegen der Anordnung einer Nachlassverwaltung nach § 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB und zur Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht es nicht aus, dass der Vortrag das Bestehen einer Nachlassforderung zwar schlüssig ergibt, sich aufgrund der Einwendungen der Beteiligten als Schuldner aber erkennen lässt, dass nur durch eine eingehende Aufklärung des Sachverhalts und die Beantwortung nicht einfacher Rechtsfragen festgestellt werden kann, ob die Forderung überhaupt und in welcher Höhe sie wahrscheinlich besteht.
Kammergericht Beschluss

Geschäftsnummer: 1 W 99/04

In der Nachlaßsache betreffend

hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts in der Sitzung am 28. September 2004 auf die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Sieveking und die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Dr. Müther beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1) nach einem Wert von 1.000.000 EUR zurückgewiesen.

Gründe:

A. Die Beteiligte zu 1) hat mit einem Antrag vom 11. November 2002 beantragt, den Erben des Verstorbenen eine Frist zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses zu setzen. Mit einem Schriftsatz vom 22. April 2003 hat sie diesen Antrag ergänzt und umgestellt und beantragt, die Nachlassverwaltung über den Nachlass anzuordnen und hilfweise eine Frist zur Errichtung eines Nachlassverzeichnisses zu setzen. Diese Anträge hat das Amtsgericht Schöneberg mit einem Beschluss vom 15. September 2003 zurückgewiesen und der mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2003 eingelegten Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde mit dem Beschluss vom 21. November 2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde vom 27. Februar 2004, die mit Schriftsatz vom 31. März 2004 begründet worden ist.

B. I. Die weitere Beschwerde ist zulässig, sie ist aber unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde zurückzuweisen, weil die Beteiligte zu 1) als Antragstellerin nach § 1981 Absatz 2 BGB und § 1994 Absatz 1 BGB ihre Stellung als Nachlassgläubigerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe und - wegen des Antrags auf Anordnung der Nachlassverwaltung - auch die weiteren Voraussetzungen des § 1981 Absatz 2 BGB nicht ersichtlich seien, beruht nicht auf Rechtsfehlern, auf die die Anfechtung im Rahmen der weiteren Beschwerde nach §§ 27 Absatz 1 Satz 2, 546 ZPO allein gestützt werden kann.

1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. September 2003 eingelegte Beschwerde zulässig war. Insbesondere war die Beschwerde nicht fristgebunden, weil allein die Anordnung der Nachlassverwaltung auf den Antrag eines Nachlassgläubigers nach § 76 Absatz 2 Satz 1 FGG mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen ist. Dies gilt aber nicht, wenn der Antrag zurückgewiesen wird (vgl. Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 76 Rn. 7). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Antrag auf Bestimmung einer Inventarfrist zurückgewiesen wird (vgl. Keidel/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 77 Rn. 9).

2. Das Landgericht hat den Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung nach § 1981 Absatz 2 BGB unter anderem deshalb nicht für begründet erachtet, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass durch das Verhalten oder die Vermögenslage der Erben die Befriedigung der Nachlassgläubiger gefährdet sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Verkauf einzelner Nachlassgegenstände nicht, dass der erzielte Erlös dem Zugriff der Nachlassgläubiger entzogen werde. Zum anderen spreche die Veräußerung in öffentlichen Versteigerungen gegen eine Verschleierung. Im Übrigen sei auch der Wert des Gesamtnachlasses zu berücksichtigen, von dem nur ein unbeträchtlicher Teil zur Veräußerung gelangt sei. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

Eine Nachlassverwaltung auf Antrag eines Nachlassgläubigers ist nur dann anzuordnen, wenn der - ebenfalls glaubhaft zu machende - Anspruch gefährdet ist. Insoweit reicht zwar eine objektive Gefährdung aus (BayObLGZ 32, 336; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1981 Rn. 11). Eine solche Gefährdung kann auch dann vorliegen, wenn sich das Verhalten der Erben unmittelbar oder mittelbar mindernd auf den Nachlassbestand auswirkt, insbesondere eine unwirtschaftliche Vermögensverwaltung vorliegt. Das Vorliegen derartiger Umstände hat das Landgericht aber mit nicht zu beanstandender Begründung verneint. Denn die Tatsache der Veräußerung von Nachlassgegenständen in öffentlichen Versteigerungen spricht gerade dafür, dass für die Gegenstände ein Marktpreis erzielt wird. Anspruch auf eine Erhaltung des Nachlasses in seinem ursprünglichen Bestand hat ein Nachlassgläubiger nicht. Eine Gefährdung kann sich aus derartigen Verfügungen jedenfalls dann nicht ergeben, wenn die Zugehörigkeit dieser Gegenstände zum Nachlass wie hier unzweifelhaft zu bejahen ist (vgl. BayObLG OLGR 2002, 288, 288/289). Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass über den Nachlass die Testamentsvollstreckung angeordnet ist. Ob dabei das Verhalten eines Testamentsvollstreckers wegen der fehlenden Verfügungsbefugnis der Erben (§ 2211 Absatz 1 BGB) die Anordnung der Nachlassverwaltung nur dann zu rechtfertigen vermag, wenn den Erben hieran ein Verschulden trifft, oder ob das Verhalten des Testamensvollstreckers den Erben im Rahmen des § 1981 Absatz 2 Satz 1 BGB zuzurechnen ist, kann offen bleiben. Denn dass das Verhalten der Testamentsvollstrecker der ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2216 BGB nicht entspricht ist, ist nicht ersichtlich. Dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht über Nachlassgegenstände verfügen durfte, meint auch die Beteiligte zu 1) nicht. Die von ihr in der weiteren Beschwerde angenommene voreilige Befriedigung von Nachlassgläubigern ist nicht mit Tatsachen belegt, ohne entsprechende Anhaltspunkte konnten die Vorinstanzen diesen Gefährdungsgrund nicht berücksichtigen. Soweit die weitere Beschwerde in diesem Zusammenhang einen Verstoß des Landgerichts gegen die Amtsermittlungspflicht geltend macht, greift auch diese Rüge nicht durch. Die Amtsermittlungspflicht nach § 12 FGG gilt zwar auch in einem Antragsverfahren, wie dem Verfahren auf Anordnung der Nachlassverwaltung (vgl. Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 Rn. 55). In diesen Fällen wird aber die Pflicht des Gerichts durch die Förderungspflicht des Antragstellers ergänzt (vgl. Senat, OLGZ 1977, 309; Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 Rn. 5, 121f.). Die Amtsermittlungspflicht, die in Verfahren, in denen die Tatsachen durch die Beteiligten glaubhaft zu machen sind, zunächst durch Hinweispflichten ersetzt wird (vgl. Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 Rn. 56f.), kann daher nur dort ansetzen, wo sich aus dem Vortrag des Antragstellers und den von ihm vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen ergeben (vgl. Keidel/Schmidt, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 Rn. 118). Derartige Anhaltspunkte, die das Landgericht verpflichtet hätten, auf ergänzenden Vortrag und dessen Glaubhaftmachung hinzuwirken, hat die weitere Beschwerde nicht aufzuzeigen vermocht. Das Vorhandensein weiterer Nachlassgläubiger ergibt jedenfalls für sich allein keinen Anlass von einer Gefährdung iSd. § 1981 BGB auszugehen und führt damit auch nicht zu einer entsprechenden Hinweispflicht.

3. Das Landgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass ein Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung nach § 1981 Absatz 2 BGB auch voraussetzt, dass der Antragsteller das Bestehen einer Nachlassforderung glaubhaft macht (KG OLGZ 1977, 309; Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 1981 Rn. 6; Staudinger/Marotzke, BGB, 2002, § 1981 Rn. 24; Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1981 Rn. 10). Dies ist aus dem Wortlaut der Norm zu schließen, nach dem ein Grund zu der Annahme bestehen muss, dass die Befriedigung des Nachlassgläubigers aus dem Nachlass gefährdet ist (vgl. Staudinger/Marotzke, BGB, 2002, § 1981 Rn. 24). Eine solche Gefährdung kann aber nur dann eintreten, wenn überhaupt eine Forderung besteht, was wie im Falle des § 1994 Absatz 2 Satz 1 BGB vom Gläubiger glaubhaft zu machen ist. Dass die Antragstellerin das Bestehen und die Gefährung der behaupteten Nachlassforderung ausreichend glaubhaft gemacht habe, hat das Landgericht - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht verneint.

Die Frage, ob die Antragstellerin ausreichend Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich das Vorliegen einer Nachlassforderung und deren Gefährdung ergibt, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Sie kann daher durch das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin geprüft werden, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht hat (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat, sowie darauf, ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (Keidel/Kuntze, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 27 Rn. 42).

Das Landgericht ist, ohne die Beweisanforderungen zu überspannen, zutreffend davon ausgegangen, dass es für eine Glaubhaftmachung ausreicht, wenn das Vorliegen einer Nachlassforderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überwiegend wahrscheinlich ist. Zu Recht hat das Landgericht aber weder die Erhebung der unter anderem auch gegen die Testamentsvollstrecker gerichteten Feststellungsklage vor dem Landgericht Frankfurt noch den Erlass eines Beweisbeschlusses in diesem Verfahren für ausreichend erachtet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür anzunehmen, dass der behauptete Anspruch in einer die Annahme einer Gefährdung rechtfertigenden Höhe besteht. Aus dem Erlass eines Beweisbeschlusses ergibt sich die Auffassung des Prozessgerichts vom Vorliegen eines schlüssigen Tatsachenvortrages, aber keine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der beweiserheblichen Tatsachen und keine Aussage zur Höhe der Forderung.

Das Landgericht hat es als Glaubhaftmachung zu Recht auch nicht ausreichen lassen, dass das Landgericht Frankfurt sich im Beschluss vom 6. März 2003 dahin geäußert hat, dass Ansprüche wegen des vorhandenen Asbests in Betracht kämen. Dieser rechtliche Hinweis, der im Zivilprozess ohnehin nur vorläufigen Charakter hat, enthob das Landgericht nicht von der gebotenen eigenen Prüfung, ob das Bestehen der Nachlassforderung überwiegend wahrscheinlich ist.

Im Rahmen dieser Prüfung hätte es für die Verneinung der Glaubhaftmachung aber ausgereicht, wenn das Landgericht darauf abgestellt hätte, dass der Vortrag des Bestehens einer Nachlassforderung zwar schlüssig sein dürfte, sich aufgrund der Einwendungen der Beteiligten als Schuldner aber erkennen lässt, dass nur durch eine eingehende Aufklärung des Sachverhalts und die Beantwortung nicht einfacher Rechtsfragen im anhängigen Rechtsstreit festgestellt werden kann, ob die Forderung überhaupt und in welcher Höhe sie wahrscheinlich besteht. Denn für eine derartige Tatsachenfeststellung und für die Klärung dieser Rechtsfragen ist das Verfahren auf Anordnung der Nachlassverwaltung weder vorgesehen noch ist es hierfür geeignet. Die Nachlassverwaltung dient zwar der geordneten Befriedigung und - für den Fall, dass das Bestehen der Nachlassforderung nicht feststeht - der Sicherung des Nachlassgläubigers. Denn dieser erhält mit dem Erbfall ohne seinen Willen einen neuen Schuldner. Die Nachlassverwaltung gewährt dem Gläubiger aber keinen Zugriff auf das Nachlassvermögen, sondern dient nur dem Zusammenhalt des Nachlasses dem Werte nach. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann eine weitergehende Prüfung durch das Nachlassgericht nicht erfolgen und ist der Antragsteller auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Forderung zu verweisen. Insoweit mag auch die von den Beteiligten zu 2) und 3) herangezogene Parallele zur Glaubhaftmachung bestrittener Forderungen im Rahmen des § 14 Absatz 1 InsO gerechtfertigt sein (vgl. dazu Schmahl in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2001, § 14 Rn. 21 mwN). Für diese Auffassung spricht im Nachlassverfahren vor allem, dass der Gesetzgeber die Prüfung der Antragsvoraussetzungen dem Rechtspfleger als Vorbehaltsaufgabe übertragen hat (§ 3 Nr. 2 lit. c in Verbindung mit § 16 RpflG), der nicht über eine Ausbildung verfügt, die ihn zu einer entsprechenden Prüfung befähigt. Der Nachlassgläubiger, der sich nur auf eine solchermaßen bestrittene Forderung stützen kann, ist dadurch nicht schutzlos. Denn ihm steht nach den allgemeinen Regeln die Möglichkeit offen, einen dinglichen Arrest zu beantragen, zu dessen Erwirkung der Arrestanspruch und dessen Gefährdung dem Prozessgericht gegenüber glaubhaft zu machen sind, § 920 Absatz 2 ZPO. Mit einem entsprechenden Titel wären dann auch die Voraussetzungen für einen Antrag nach § 1981 Absatz 2 BGB dargetan.

Die Befristung des Antragsrechtes auf einen Zeitraum von zwei Jahren seit der Annahme der Erbschaft, § 1981 Absatz 2 Satz 2 BGB vermag ein darüber hinausreichendes Schutzbedürfnis des Nachlassgläubigers nicht zu begründen. Insbesondere kommt eine Aussetzung des vorliegenden, vor Fristablauf eingeleiteten Verfahrens bis zum Vorliegen einer Sachentscheidung des Prozessgerichts nicht in Betracht. Die Befristung beruht nicht auf einer verminderten Schutzwürdigkeit des Gläubigers, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Zeit eine nicht mehr aufhebbare Vermischung des Nachlasses mit dem Eigenvermögen stattfindet (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 1981 Rn. 5). Im vorliegenden Fall ist durch die angeordnete Dauertestamentsvollstreckung die von der Beteiligten zu 1) angestrebte Erhaltung des Bestands des Nachlassvermögens aber weitgehend gewährleistet.

Unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Maßstabs ist der Antrag nach den Feststellungen des Landgerichts, die insoweit zugrunde zu legen sind, zu Recht zurückgewiesen worden. Die Antragstellerin stützt ihren Anspruch auf einen einundfünfzigseitigen notariell in englischer Sprache beurkundeten Vertrag über die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Dabei sind die Beteiligten dieses Verfahrens und die Prozessparteien des Zivilprozesses nicht nur wegen der Auslegung dieses Vertrages, etwa hinsichtlich des Umfanges der Gewährleistung und der Verjährung (vgl. § 4 in Verbindung mit § 4.8.8. ,Einhaltung der Baubestimmungen, und § 4.11 ,Asbest), uneinig. Es ist auch weitgehend streitig, ob die behaupteten Mängel vorhanden sind bzw. ob die unbestrittenen Mängel eine Gewährleistung rechtfertigen, die nach dem Vertrag begrenzt (§ 4.23.2 des Vertrages) und wegen des Brandschutzkosten teilweise abgegolten ist (§ 2.4.4. in Verbindung mit 2.6.5. des Vertrages), wobei die Mängel auch teilweise bekannt und damit von der Zusicherung und Gewährleistung ausgeschlossen sein könnten (vgl. § 4.23.2. , Asbest). Darüber hinaus bestehen wegen der Gewährleistungsansprüche Bürgschaften, die zunächst in Anspruch zu nehmen sind (vgl. § 2.6.4. lit. a des Vertrages), und es wird weiter darüber gestritten, ob den Verkäufern ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung gewährt worden ist, die ebenfalls im Vertrag (§ 4.23.2.1) vorgesehen aber erst nach besonderen formbedürftigen Mängelanzeigen (§ 4.23.1) vorzunehmen war. Schließlich streiten die Parteien auch noch darüber, ob die von der Beteiligten zu 1) geltend gemachten Kosten tatsächlich als Brandschutzkosten im Sinne des Vertrages anzusehen sind, oder ob es sich nicht vielmehr um allgemeine Umbaukosten handelt, was unter anderem Gegenstand des Beweisbeschlusses des LG Frankfurt vom 18. September 2003 ist. Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler die Glaubhaftmachung einer Nachlassforderung verneinen.

Eines vorherigen Hinweises auf diese rechtliche Würdigung durch das Landgericht bedurfte es nicht. Eine Verletzung der Amtsermittlungs- bzw. Hinweispflichten liegt nicht vor. Sie ergibt sich nicht daraus, dass das Landgericht nicht darauf hingewiesen hat, dass der bisherige Vortrag der Beteiligten zu 1) nach seiner Auffassung für eine Glaubhaftmachung nicht ausreichte. Das Gericht kann zwar als Ausfluss aus dem Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs gehalten sein, auch zur rechtlichen Würdigung Hinweise zu erteilen, um eine Überraschungsentscheidung zu vermeiden. So liegt es hier aber nicht. Dass es für die Entscheidung des Landgerichts auf die Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung ankommt, folgte bereits aus der amtsgerichtlichen Entscheidung und war Gegenstand der umfangreichen Erörterungen der Parteien. Eines Hinweises auf die beabsichtigte Würdigung durch das Landgericht bedurfte es nicht. Die jeweils in den Schriftsätzen enthaltene Bitte um einen Hinweis im Falle einer anderen Einschätzung der Rechtslage ändert daran nichts. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, dass ein Hinweis des Landgerichts rechtzeitigen relevanten Vortrag zur Folge gehabt hätte.

4. Die Entscheidung des Landgerichts, der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Bestimmung einer Inventarfrist nach § 1994 Absatz 1 Satz 1 BGB den Erfolg zu versagen, beruht ebenfalls nicht auf einem Rechtsfehler.

Diesem Antrag fehlt entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 3) allerdings nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Über den Nachlass des Erblassers ist zwar die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die ernannten Testamentsvollstrecker haben nach dem Vortrag der Beteiligten zu 2) und 3) auch entsprechend der Regelung des § 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis erstellt. Dieses Nachlassverzeichnis steht aber der Erstellung eines Nachlassinventars im Sinne des § 1993 BGB nicht gleich (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2215 Rn. 2). Denn das Nachlassinventar ist durch den Erben selbst zu errichten, der sich nur unter den Voraussetzungen des § 2004 BGB auf ein bereits beim Nachlassgericht eingereichtes Verzeichnis berufen könnte. Die Voraussetzungen des § 2004 BGB liegen hier aber nicht vor. Der Antrag scheitert auch nicht an der Testamentsvollstreckung, derzufolge die Erben selbst ein Inventar nicht errichten könnten, denn nach § 2215 Absatz 1 BGB ist der Testamentsvollstrecker zur Beihilfe bei der Aufnahme eines Inventars verpflichtet.

Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich aber deshalb als richtig, weil auch der Antragsteller nach § 1994 Absatz 1 BGB seine Stellung als Nachlassgläubiger gegenüber dem Nachlassgericht glaubhaft zu machen hat. Diese Glaubhaftmachung hat das Landgericht aus den bereits genannten Gründen im Ergebnis zu Recht verneint. Für die Glaubhaftmachung der Forderung nach § 1994 Absatz 2 Satz 1 BGB gelten insoweit keine geringeren Anforderungen als nach § 1981 Absatz 2 BGB. Die Anwendung des gleichen Maßstabs rechtfertigt sich aus der Bedeutung des Nachlassinventars für einen Nachlassgläubiger. Denn dieser soll aufgrund des Inventars eine Entscheidung darüber treffen können, ob und in welche Nachlassgegenstände er vollstreckt oder ob er ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen soll (vgl. Brox, Erbrecht, 20. Aufl., Rn. 670). Zu diesen Zwecken muss aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer entsprechenden Forderung gegeben sein.

II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 13a Absatz 1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus den §§ 131 Absatz 2, 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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