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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 24.08.2007
Aktenzeichen: 1 Ws 138/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1 | |
StPO § 473 Abs. 1 |
KAMMERGERICHT Beschluss
In der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 24. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2007 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Beschwerdeführer wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht Berlin ihn freigesprochen. Nach Rücknahme der hiergegen von der Staatsanwaltschaft eingelegten Revision hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Kosten des Rechtsmittels der Landeskasse Berlin auferlegt. Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen, mit der er die Auferlegung der ihm durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen auf die Landeskasse begehrt, ist unzulässig.
Zwar hat das Landgericht Berlin es unterlassen auszusprechen, dass die Landeskasse Berlin gemäß § 473 Abs. 2 StPO ebenfalls die dem durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen des Freigesprochenen zu tragen hat. Die nach der Rücknahme der Revision ergehende selbständige Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO unterliegt jedoch den Beschränkungen des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO. Danach ist die sonst gegen Kostenentscheidungen gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde unzulässig, wenn die Hauptentscheidung nicht mehr angefochten werden kann. Das ist vorliegend - anders als bei einer Berufungsrücknahme - der Fall. Gegen die Hauptentscheidung des Revisionsgerichts, die ohne Rechtsmittelrücknahme hätte ergehen müssen, wäre kein weiteres Rechtsmittel statthaft. Folglich unterliegt die Kostenentscheidung, die nach Rücknahme der Revision ergeht, keiner Anfechtung (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 25. Mai 2005, - 4 Ws 68/05 -; Meyer-Goßner StPO 50. Aufl., § 464 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Unerheblich ist dabei, ob sich die Akten im Zeitpunkt der Rücknahme noch beim Landgericht oder schon beim Revisionsgericht befinden (vgl. OLG Dresden NStZ-RR 2000, 224, OLG Jena NStZ-RR 97, 287).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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