Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 04.12.2006
Aktenzeichen: 12 U 119/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 287
Ein Ersatz von - pauschalierten - Ummeldekosten besteht nur dann, wenn Ummeldekosten tatsächlich angefallen sind, nicht aber fiktiv. Auch dem Alleinstehenden steht grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seines Haushaltsführungsschadens zu (BGH NJW-RR 1992, 792); ein solcher Ersatzanspruch scheitert auch nicht daran, dass der Kläger eine Ersatzkraft tatsächlich nicht eingestellt hat. Der in fiktiv Ansatz zu bringende Stundensatz für eine Haushaltshilfe beträgt - solange die haushaltsspezifische Beeinträchtigung 50% übersteigt - 9,81 EUR (BAT VIII) und - bei Beeinträchtigung nicht über 50% - 7,33 EUR (BAT 0 X).
Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 12 U 119/05

verkündet am: 4. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2006 durch den Richter am Kammergericht Spiegel als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 26. April 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 0 498/02 - teilweise abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 450,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2002 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 470,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2003 zu zahlen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges fallen dem Kläger zu 85% und den Beklagten zu 15% zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung ist nur teilweise begründet.

I. Schmerzensgeld (weitere 1.750 €)

Dem Kläger steht Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 450,00 € zu. Der Senat folgt grundsätzlich den Ausführungen des Landgerichts auf den Seiten 10 f der angefochtenen Entscheidung. Auch der Senat hält die vom Landgericht zitierten Entscheidungen für vergleichbar. Unter Berücksichtigung der vom Landgericht übersehenen Indexanpassung und der vom Kläger erlittenen Schürfwunden, die das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt hat, hält der Senat vorliegend aber ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.200,00 € für angemessen. Ein darüber hinausgehendes Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu, die von ihm in der Klageschrift genannten Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall eines HWS-Schleudertrauma ersten Grades nicht vergleichbar.

II. An- und Abmeldekosten (80,00 €)

Wegen dieser Position hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als "normativer" Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich entstanden sind (vgl. dazu Klimke VersR 1974, 832, 838; Senat, VersR 2004, 1620). Ein Anspruch auf Ersatz von Ab- und/ oder Anmeldegebühren besteht deshalb nur, wenn tatsächlich eine Ab- und/oder Anmeldung stattgefunden hat. Lediglich hinsichtlich der Anspruchshöhe kommt eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Betracht.

III. Nutzungsausfall (138,00 €)

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Nutzungsausfallentschädigung auch für den Zeitraum vom 15. bis zum 17. Juni 2002 nicht zugesprochen. Wie der Kläger selbst vorträgt, waren auch in diesem Zeitraum "die Bewegungseinschränkungen ... noch schmerzhaft." Zu Recht ist deshalb das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger deshalb verletzungsbedingt gehindert war, ein Motorrad sicher zu führen. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vorträgt, die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen hätten ein Motorradfahren des Klägers nicht in der Art behindert, dass eine verkehrssichere Beherrschung der Maschine nicht gegeben gewesen wäre, fehlt es an tatsächlichen Anknüpfungspunkten, aus denen auf die Fahrtauglichkeit des Klägers geschlossen werden könnte. Auch widerspricht diese Ausführung den Behauptungen, die der Kläger im Zusammenhang mit der Darlegung seines Haushaltsführungsschadens für diesen Zeitraum aufstellt. Im Übrigen hat der Kläger für diese von den Beklagten bestrittene Behauptung keinen Beweis angeboten.

IV. Verdienstausfall (1.600,00 €)

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger das tatsächliche Zustandekommen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der nnnnn GmbH über die Pflege der firmeneigenen Datenbank für den Zeitraum vom 3. Juni 2002 bis zum 14. Juni 2002 nicht überzeugend darzulegen vermochte. Es kann dahinstehen, ob - wie der Kläger meint - das Landgericht ihn in diesem Zusammenhang explizit auf seine Rechtsauffassung hätte hinweisen müssen. Der Kläger hat nämlich auch in seiner Berufungsbegründung einen solchen Vertragsschluss nicht einmal im Ansatz dargelegt. Es fehlt jeglicher Vortrag zu Form und Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie dem genauen Inhalt der vertraglichen Vereinbarung.

Auf der für jedermann zugänglichen und damit offenkundigen Homepage der Firma nnnnn wird der Kläger als Leiter der Berliner Zweigstelle dieser Firma genannt, einer undatierten, auf dieser Homepage zu findenden Pressemeldung ist zu entnehmen, dass es sich bei der wohl vom Kläger gegründeten Firma nnnnn um das firmeneigene Call-Center der Firma nnnnn GmbH handelt. Dies lässt sich mit dem unsubstantiierten Vortrag des Klägers nicht in Einklang bringen.

Die vom Landgericht vorgenommene Qualifizierung der Anlage K 4 als Gefällig-keitbescheinigung kann der Senat deshalb gut nachvollziehen.

V. Haushaltsführungsschaden (2.914,20 €)

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts steht dem Kläger für die Zeit vom 28. Mai 2002 bis zum 30. Juni 2002 ein Anspruch auf Haushaltsführungsschaden zu. Der Sachverständige nnn hat auf Seite 25 seines Gutachtens vom 20. Dezember 2004 ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger in seiner Fähigkeit, seinen eigenen Haushalt zu führen, zu 60% (28. Mai bis 14. Juni) bzw. zu 30% (15. Juni bis 30. Juni) beschränkt ist. Wie das Landgericht angesichts dieser eindeutigen Aussage in der angefochtenen Entscheidung ausführen kann, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass er tatsächlich als Haushaltsführender ausgefallen sei, kann nicht nachvollzogen werden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass der Kläger als Alleinstehender einen Einpersonenhaushalt führt. In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass auch dem Alleinstehenden ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens zusteht (BGH NJW-RR 1992, 792; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 7. Auflage, Rdnr. 129).

Richtig ist allerdings die Ansicht des Landgerichts, der Kläger habe "Art und Umfang seiner Haushaltstätigkeit" nicht einmal ansatzweise substantiiert dargelegt. Auch die Berufungsbegründung enthält hierzu keine ausreichenden Ausführungen. Dies führt aber - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht zu einer vollständigen Abweisung der die Haushaltsführung betreffenden Klage. Vielmehr ist im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) der dem Kläger entstandene Mindestschaden zu ermitteln (BGH, NJW-RR 1992, 792).

Im Rahmen dieser Schätzung geht der Senat unter Anwendung der Tabellen von Schulz-Brock/Hoffmann von Folgendem aus:

Der Kläger führt einen 1-Personen-Haushalt der Anspruchsstufe 1 mit einem Arbeitszeitbedarf von 18,8 Stunden pro Woche. Dass eine höhere Anspruchsstufe in Betracht kommen könnte, hat der Kläger, nach seinem eigenen Vortrag ein Student der Medizin, nicht ausreichend dargelegt. Das Vorhandensein technischer Geräte wie Staubsauger usw. reicht hierfür ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die Deckenhöhe der Wohnung 3,70 m beträgt. Für die gelegentlichen Besuche der 6-jährigen Tochter ist der vorstehend genannte Aufwand um 4 Stunden pro Woche auf 22,8 Stunden zu erhöhen, d.h. auf 3,26 Stunden pro Tag.

a) Da der Kläger in der Zeit vom 28. Mai bis 14. Juni zu 40% zur Haushaltsführung in der Lage war, ergibt sich ein täglicher Bedarf von 1,956 Stunden, gerundet 2 Stunden pro Tag. Der in Ansatz zu bringende Stundensatz ist, da die haushaltsspezifische Beeinträchtigung in diesem Zeitraum 50% übersteigt, auf der Grundlage der Vergütungsgruppe BAT VIII zu ermitteln (Schulz-Borck/Hoffmann, Tabelle 3) und beträgt 9,81 €. Für 18 Tage ergeben sich mithin 36 Stunden bzw. 353,16 €.

b) Da der Kläger in der Zeit vom 15. Juni bis 30. Juni 2002 zu 70% zur Haushaltsführung in der Lage war, ergibt sich ein täglicher Bedarf von 0,978 Stunden, gerundet 1 Stunden pro Tag. Der in Ansatz zu bringende Stundensatz ist, da die haushaltsspezifische Beeinträchtigung in diesem Zeitraum 50% nicht übersteigt, auf der Grundlage der Vergütungsgruppe BAT 0 X zu ermitteln (Schulz-Borck/Hoffmann, Tabelle 3) und beträgt 7,33 €. Für 16 Tage ergeben sich mithin 16 Stunden bzw. 117,28 €.

Der dem Kläger insgesamt zustehende Ersatz für den Haushaltsführungsschaden beträgt mithin 470,44 € Insoweit hat seine Berufung Erfolg.

VI. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Absatz 1 Nr.1, Absatz 2 ZPO n. F.).

VII. Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung der angefochtenen Entscheidung war nicht zu ändern, da das geringe Obsiegen des Klägers im zweiten Rechtszug keine erhebliche Auswirkung auf die erstinstanzliche Kostenverteilung hat. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m § 26 Nr. 8 EGZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück