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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 13.03.2003
Aktenzeichen: 12 U 257/01
Rechtsgebiete: StVG,
Vorschriften:
StVG § 7 Abs. 2 | |
StVO § 35 | |
StVO § 38 |
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 12 U 257/01
In dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. März 2003
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß sowie die Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und Hinze für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Juli 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin - 24 O 108/00 - teilweise abändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 840,80 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 2000 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 68 % der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. und 27 % der Kosten des Beklagten zu 2. zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Beklagte zu 2. zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 70 % und dem Beklagten zu 2. 30 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt eine Haftung des Beklagten zu 2. (im folgenden: Beklagter) zu 2/3 und nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat, zu 50 %. Demgegenüber sind die Einwendungen der Klägerin zur Schadenshöhe erfolglos.
1. a) Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertigen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme, der streitgegenständliche Unfall vom 8. Oktober 1999 stelle für die Klägerin ein "unabwendbares Ereignis" im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG dar. Zutreffend hat es das Landgericht aufgrund der Datenanalyse des Unfalldatenschreibers als erwiesen angesehen, dass am Beklagtenfahrzeug Blaulicht und Martinshorn schon 29,5 Sekunden vor der Kollision eingeschaltet waren. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Aufzeichnung des Unfalldatenschreibers sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein längere Zeit vor dem Einfahren eines Sonderrechtsfahrzeugs in die Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn von einem aufmerksamen Fahrer wahrgenommen werden kann und muss. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass es sich bei dem Einsatzfahrzeug um einen zivilen Streifenwagen handelt, bei dem das Martinshorn nicht auf dem Dach des Fahrzeugs angebracht ist, sondern innerhalb des Motorraums (Senat, Urteil vom 12.04.2001 -12 U 14/99 -, KGR 2003, 40, Urteil vom 06.01.2003 - 12 U 138/01 -; Urteil vom 24.02.2003 - 12 U 200/01 -). Dass die Wahrnehmbarkeit des Martinshorns am Fahrzeug des Beklagten im vorliegenden Fall etwa infolge einer geschlossenen Bebauung am Unfallort oder wegen außerordentlicher Witterungsbedingungen (Sturmböen) nachhaltig beeinträchtigt gewesen wäre, hat die Klägerin weder hinreichend dargetan noch unter Beweis gestellt. Allein der Umstand, dass zum Unfallzeitpunkt gegen 8.30 Uhr ein erhöhtes Verkehrsaufkommen geherrscht haben mag, rechtfertigt noch nicht die Annahme, die Klägerin hätte auch bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht die Möglichkeit gehabt, das Martinshorn am Fahrzeug des Beklagten rechtzeitig wahrzunehmen. Dagegen spricht auch, dass nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts auf S. 2 des angefochtenen Urteils Fahrzeuge im Querverkehr auf der Kurfürstenstraße (Gegenverkehr der Klägerin) trotz für sie grünem Ampellicht vor der Kreuzung gehalten hatten. Dies lässt sich nur so erklären, dass diese Fahrzeugführer trotz des erhöhten Verkehrsaufkommens das Martinshorn am Fahrzeug des Beklagten wahrgenommen hatten. Gründe, warum allein die Klägerin nicht dazu in der Lage gewesen sein soll, das Martinshorn rechtzeitig wahrzunehmen, sind nicht ersichtlich.
Auch die Berechnungen der Klägerin auf S. 2 der Berufungsschrift führen zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach den vom Landgericht zutreffend getroffenen Feststellungen war das Martinshorn am Fahrzeug des Beklagten nicht erst 1,6 Sekunden vor der Kollision in Betrieb, sondern 29,5 Sekunden.
b) Allerdings kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen lediglich eine Haftung des Beklagten zu 50 % annimmt. Kommt es zu einem Zusammenstoß zwischen einem Einsatzfahrzeug, welches unter Inanspruchnahme der Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO in einen durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfährt, ohne dass dessen Fahrer die gebotene Sorgfalt walten lässt und einem Kraftfahrer, der trotz rechtzeitig wahrnehmbaren Blaulichts und Martinshorn das Wegerecht des Einsatzfahrzeuges nicht beachtet, so hängt die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile vom jeweiligen Einzelfall ab, wobei der Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges entscheidende Bedeutung beikommt. So trifft den Halter des Einsatzfahrzeuges die volle Haftung, wenn dessen Fahrer während einer Rotphase in eine Kreuzung einfährt, die Ausgangsgeschwindigkeit etwa 69 km/h und die Kollisionsgeschwindigkeit etwa 42 km/h beträgt und Martinshorn sowie Blaulicht schlecht wahrzunehmen waren (KG NZV 1989, 192). Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges von 32 km/h und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 23 km/h kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht (Senat, Urteil vom 12.06.1998 - 12 U 4127/98 - Urteil vom 23.11.1995 - 12 U 583/94 -). Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h und einer Kollisionsgeschwindigkeit von 50 km/h kommt eine Haftung von 1/4 zu % zu Lasten des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs in Betracht (Senat, Urteil vom 12.12.1994 - 12 U 390/94). Auch in einem Fall, in dem die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeuges zum Kollisionszeitpunkt etwa 40 km/h betrug, ist der Senat von einer Haftung des Halters des Sonderrechtsfahrzeugs von % ausgegangen (Urteil vom 13.03.2000 - 12 U 413/99 und vom 08.01.2001 - 12 U 7095/99 - VM 2001, 75 = KGR 2001, 123 -). Im vorliegenden Fall ist der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs, ohne zuvor im Eingangsbereich der Kreuzung angehalten zu haben, mit einer Geschwindigkeit von etwa 41 km/h eingefahren, hat das Fahrzeug auf etwa 44 km/h beschleunigt und es bis auf 39 km/h im Kollisionszeitpunkt abgebremst. Es liegt auf der Hand, dass diese Geschwindigkeit angesichts der konkreten Verkehrssituation deutlich überhöht war. Hätte der Fahrer des Einsatzfahrzeuges, der vormalige Beklagte zu 1. sich der Situation entsprechend vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet bis er sich davon überzeugt hatte, dass sich alle Kraftfahrer auf der Kurfürstenstraße auf die geänderte Situation eingestellt hatten, hätte es nicht zum Unfall kommen können. Die tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit von 39 km/h war deutlich übersetzt. Der Senat hält daher eine Haftung des Beklagten in Höhe von 2/3 für gerechtfertigt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 29. Juni 1998 (VM 1998, 90). Dort hatte der Senat ausgesprochen, dass schon bei einer Geschwindigkeit des Sonderrechtsfahrzeugs zwischen 19 und 21 km/h im Kollisionszeitpunkt eine Mithaftung in Höhe von 50 % in Betracht kommt. Demgegenüber steht hier eine Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs im Unfallzeitpunkt von 39 km/h fest. Andererseits hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt das rechtzeitig am Einsatzfahrzeug des Beklagten eingeschaltete Martinshorn sowie das Blaulicht hätte wahrnehmen können und müssen. In dieser Situation durfte sie nicht mehr, wie sie es getan hat, in den Kreuzungsbereich einfahren.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin insoweit gegen das angefochtene Urteil, als das Landgericht Kürzungen bezüglich der Höhe der geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorgenommen hat. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO a. F.). Im Hinblick auf das Vorbringen in der Berufung zu den Standkosten weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Klägerin als Geschädigte mit dem Reparaturauftrag grundsätzlich nicht bis zu einer Übernahmebestätigung seitens des Beklagten warten durfte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 12 StVG Rdnr. 37 m. w. N.). Wenn sie nicht dazu in der Lage war, die Reparaturkosten selbst zu verauslagen, hätte sie den Beklagten rechtzeitig verständigen müssen, damit dieser die Kostengefahr verringern konnte (KG VR 1975, 909; VM 1991, 28; Hentschel a. a. O. § 12 StVG Rdnr. 32). Dies hat die Klägerin nicht getan.
Mithin ergibt sich folgende Berechnung:
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert 7.700,00 DM Gutachterkosten brutto 1.053,86 DM Ummeldekosten 75,00 DM Nutzungsausfall für 14 Tage zu je 72,00 DM 1.008,00 DM Kostenpauschale 30,00 DM insgesamt: 9.866,86 DM davon 2/3 6.577,90 DM vom Landgericht bereits zugesprochen 4.933,43 DM Restbetrag 1.644,47 DM entspricht 840,80 Euro
3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO.
4. Die prozessualen Nebenentscheidung beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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