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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 12 U 258/02
Rechtsgebiete: BGB, StVO
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 254 | |
StVO § 1 Abs. 2 | |
StVO § 8 | |
StVO § 9 Abs. 5 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 12 U 258/02
verkündet am: 12.02.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 12.2.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß und die Richter am Kammergericht Hinze und Dr. Wimmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 22. Juli 2002 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin - 24 O 347/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist erfolglos. Der Beklagte zu 2) haftet für die Schäden des Klägers aus der Kollision seines Pkw Daimler Benz (B-...) mit dem vom Beklagten zu 2) geführten Radlader auf dem Betriebshof der Recyclinghof ... + ... in der G...allee in Berlin am 2. April 2001 in vollem Umfang. Die Voraussetzungen eines haftungsbegründenden Mitverschuldens des Klägers hat der Beklagte zu 2) nicht dargelegt. Dies hat das Landgericht zutreffend im angefochtenen Urteil ausgeführt. Die Argumente des Beklagten zu 2) in seiner Berufungsbegründung geben dem Senat keine Veranlassung, die Sache anders zu beurteilen.
A. Unstreitig ist der Beklagte zu 2) mit dem Radlader ohne Rückschau rückwärts gefahren und dabei mit dem stehenden Pkw des Klägers kollidiert; dies begründet seine Haftung für die dabei in unstreitiger Höhe entstandenen Schäden nach § 823 Abs. 1 BGB. Eine Haftung jedenfalls nach einer Quote von 60 % räumt der Beklagte zu 2) auch ein.
B. Die Argumente des Beklagten zu 2) gegen eine Haftung für die verbleibenden 40 % des Schadens verhelfen seiner Berufung nicht zum Erfolg, denn die Voraussetzungen eines unfallursächlichen Mitverschuldens des Klägers nach § 254 BGB hat er nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt.
I. Der Kläger hat nicht gegen ein Vorfahrtrecht des Beklagten zu 2) verstoßen.
1) Nach § 8 StVO hat mangels abweichender Regelungen durch Verkehrszeichen an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Auf Plätzen und anderen größeren Verkehrsflächen ohne irgendwelche Fahrbahneinteilung ist jedoch Verständigung nötig, § 1 Abs. 2 StVO (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. 2003, § 8 StVO, Rn. 31a).
2) Nach diesen Grundsätzen konnte der Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger in der Unfallsituation kein Vorfahrtrecht beanspruchen.
a) Zwar waren grundsätzlich auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) die Vorschriften der StVO anwendbar, und zwar auch unabhängig von der ausdrücklichen Anordnung auf dem Schild an der Einfahrt: Es genügt für die Geltung der StVO, wenn - wie hier - die Fläche der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung gestellt wird (vgl. Hentschel, a.a.O., § 1 StVO, Rn. 13; vgl. zum öffentlichen Verkehr auf Betriebs- und Werksgelände Hünnekens/Schulte, BB 1997, 533).
b) Die Kollision hat sich jedoch nicht auf einer Kreuzung oder Einmündung ereignet. Auf den vom Beklagten zu 2) vorgelegten Fotos ist der Unfallort lediglich als mit Erde und Geröll bedeckte Fläche ohne Fahrbahnaufteilungen, Einmündungen oder Kreuzungen zu erkennen; es fehlt daher eine straßenähnliche Verkehrsführung, auf die sich eine Vorfahrtregelung zugunsten von Baufahrzeugen beziehen könnte (vgl. insbesondere die Fotos Nr. 8 und 9 in der Fotomappe).
c) Darüber hinaus ist unstreitig, dass der Radlader gegen das stehende Klägerfahrzeug gefahren ist (Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 2). Aus diesem Unfallhergang ergibt sich ein Verstoß des Klägers gegen eine Wartepflicht im Verhältnis zum Beklagten zu 2) gerade nicht.
II. Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 2) ist dem Kläger nicht der Vorwurf eines Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) zu machen, in den "Gefahrenbereich" des Radladers blindlings oder - unter Verstoß gegen das Gebot der Vernunft sogar sehenden Auges - hineingefahren zu sein und so zur Schadensentstehung beigetragen zu haben.
1) Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2) beim Zurücksetzen mit dem Radlader nach hinten schauen und den dortigen Verkehr beobachten würde.
a) Die Pflicht zur Rückschau traf den Beklagten zu 2) nach § 9 Abs. 5 StVO. Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass von dieser Sorgfaltspflicht die Fahrer rückwärtsfahrender Baufahrzeuge auch dann nicht entbunden sind, wenn sie Vorfahrt haben (S. 4 und 5 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Hentschel, a.a.O., § 8 StVO, Rn. 29 m.w.N.). Dies drängt sich geradezu auf: Auch der Vorfahrtberechtigte ist gehalten, hinzuschauen, wo er hinfährt. Ereignet sich bei Rückwärtsfahren ein Unfall, spricht der erste Anschein für ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrers.
b) Auf die Einhaltung dieser Pflicht durch den Beklagten zu 2) durfte der Kläger hier vertrauen; er war nicht gehalten, den Bereich hinter dem Radlader - in dem der öffentliche Verkehr eröffnet war - vollständig zu meiden oder ihn schnellstmöglich zu verlassen.
(1) Bei der Pflicht, hinzuschauen, wo man sich hinbewegt, handelt es sich um ein elementares Gebot sozialen Miteinanders, das auch außerhalb des Straßenverkehrsrechts gilt. Die mit dem Rückwärtsfahren eines Radladers verbundene Gefahr ist generell so offensichtlich und so groß, dass der Kläger annehmen durfte, der Beklagte zu 2) würde als Fahrer die gebotenen Vorkehrungen für ein sicheres Rückwärtsfahren treffen.
(2) Auch der gescheiterte Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Beklagten zu 2) durch Rufen und Hupen gab dem Kläger keine konkrete Veranlassung, seinen Pkw umgehend vorsichtshalber wegzufahren. Daraus ergab sich allenfalls die Erkenntnis, dass die akustischen Wahrnehmungsfähigkeiten des Beklagten zu 2) im lärmenden Radlader eingeschränkt waren. Dass dieser sich vor einer Rückwärtsfahrt nicht umschauen würde, war danach keineswegs zu erwarten, im Gegenteil: Es spricht mehr für die Annahme, dass derjenige, der nichts hören kann, wenigstens genau hinschaut.
(3) Insofern kommt es für die Entscheidung der Sache nicht darauf an, welche Anweisungen der als Zeuge benannte Herr B... dem Kläger bei der Einfahrt auf das Gelände erteilt hat - der Kläger durfte so fahren wie geschehen. Eine Zeugenvernehmung war und ist daher nicht veranlasst.
2) Angaben zur verstrichenen Zeit zwischen Anhalten des Klägers und Kollision mit dem Radlader hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu 2) nicht vorgetragen und mangels eigener Wahrnehmung auch nicht machen können. Folglich fehlen Anknüpfungspunkte für eine Vermeidbarkeitsbetrachtung zugunsten des Beklagten zu 2).
C. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
D. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Ende der Entscheidung
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