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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 21.07.2005
Aktenzeichen: 12 U 62/05
Rechtsgebiete: ZPO, StVO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2 | |
StVO § 1 Abs. 2 |
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer: 12 U 62/05
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß und die Richter am Kammergericht W. Hinze und Spiegel am 21. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 24 O 285/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Absatz 2 Satz 1 ZPO). Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Hinweis nach § 522 Absatz 2 Satz 2 ZPO vom 28. Juni 2005 verwiesen. Der Senat sieht auch nach erneuter Beratung keinen Anlass, davon abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.
Der Streitwert für die Berufung wird auf (9.750,30 EUR + 500,00 EUR =) 10.250,30 EUR festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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