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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 12 U 74/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 2
Zu den Voraussetzungen der Feststellung einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für einen manipulierten Unfall: Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen. Es ist ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - für sich betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen. Trägt der Kläger keine näheren Einzelheiten zum Hergang eines Unfalls im Fließverkehr vor, sondern schildert diesen nur äußerst vage, spricht dies zusammen mit anderen Umständen (Täterfahrzeug vorgeschädigt und fast wertlos, wurde kurz nach dem Unfall für 50 EUR veräußert und in die Ukraine verbracht; Opferfahrzeug AUDI A 4 Cabriolet; Abrechnung auf Gutachtenbasis; Unfallbeteiligte Fahrzeuge und Fahrer bzw. Angehörige sind überdurchschnittlich oft in Verkehrsunfälle verwickelt, Unfallbeteiligte kannten sich zuvor aufgrund eines Zusammentreffens anlässlich eines ähnlichen Unfalls (beim Ausparken)) für einen manipulierten Unfall.
Kammergericht

Beschluss

Geschäftsnummer: 12 U 74/06

In den Rechtsstreit

hat der 12. Zivilsenat durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß, den Richter am Kammergericht Dr. Wimmer und die Richterin am Kammergericht Zillmann am 25. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Der Berufungskläger wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Berufungskläger erhält gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, binnen zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils, die durch die Berufungsbegründung nicht erschüttert werden.

Die Berufung hat weder eine Rechtsverletzung aufgezeigt, noch dargelegt, dass die angefochtene Entscheidung auf falschen oder unzureichend festgestellten Tatsachen beruht.

Der Kläger rügt mit der eingelegten Berufung allein, das Landgericht habe fehlerhaft eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen angenommen, die für ein einvernehmliches Geschehen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) sprächen, wobei der Kläger mit der Berufung mehrere in der Rechtsprechung anerkannte Indizien darauf überprüft, ob sie im vorliegenden Fall gegeben seien.

Mit den Gründen des Urteils des Landgerichts setzt sich der Kläger mit seiner Berufung praktisch nicht auseinander, weshalb schon fraglich sein könnte, ob die Berufung überhaupt ausreichend begründet wurde.

Das Landgericht hat neben den zutreffenden Ausführungen zum Zustand des Schädigerfahrzeugs, dessen Verkauf ins Ausland kurze Zeit nach dem Unfall und der Abrechnung des Unfallschadens auf Gutachtenbasis zu Recht darauf abgestellt, dass das unstreitige Vorbringen der Beklagten zu 2) zur Häufung von Verkehrsunfällen sowohl in der Familie des Klägers, als auch der des Beklagten zu 1), vor allem unter Berücksichtigung des auf Seite 5 des Schriftsatzes der Beklagten zu 2) vom 20. Januar 2006 zu Nr. 15 geschilderten Geschehens, erhebliche Indizien dafür liefert, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen zufälligen Unfall, sondern ein verabredetes Ereignis gehandelt hat.

Zu letzterem trägt der Kläger allein vor, das Landgericht gehe hier von einer unzulässigen "Sippenhaft" aus. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass sich die Familie des Klägers und des Beklagten zu 1) ausweislich des unter Nr. 15 des genannten Schriftsatzes geschilderten Vorfalls kannten, mithin eine Nähe bestand und im Übrigen die unstreitig zwei weiteren Schadensfälle, in die der Kläger selbst verwickelt war, seiner Bewertung zu Grunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Insoweit ist, was das Landgericht in seinem Urteil bereits ausgeführt hat, nochmals darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden müssen. Entscheidend ist vielmehr deren Werthaltigkeit. Es ist ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien - für sich betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen. Die Feststellung, es handele sich um eine verabredete Schadenszufügung, erfolgt vielmehr aufgrund der Häufung derartiger Umstände, die nur die Annahme zulässt, dass es sich nicht mehr um einen Zufall handeln kann (st. Respr., vgl. nur OLG Köln, r + s 1994, 212; VRS 95, 335; DAR 2000, 68; Senat, NZV 2003, 233; KG, Urteil vom 29. März 2004 - 22 U 201/03 -; Senat, KGR 2005, 851).

Schließlich hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger keine näheren Einzelheiten zum Hergang des vorliegenden Zusammenstoßes der beiden Fahrzeuge vorträgt. So ist weder vorgetragen, mit welcher Geschwindigkeit die beiden Fahrzeuge etwa fuhren, wie weit das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aus der Parktasche herausgefahren war, oder in welchem Winkel es auf das Fahrzeug des Klägers getroffen ist. Auch sind keine Angaben dazu vorhanden, dass und weshalb es dem Kläger nicht möglich gewesen sei, einen Zusammenstoß zu verhindern.

Dem Kläger wird nach dem oben Ausgeführten anheim gestellt, die weitere Durchführung der Berufung zu überdenken.



Ende der Entscheidung

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