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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 12 W 34/07
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 44 | |
GKG § 68 Abs. 1 | |
GKG § 68 Abs. 3 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 12 W 34/07
26.04.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Grieß als Einzelrichter am 26. April 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers vom 2. März 2007 gegen den Streitwertbeschluss der Zivilkammer 28 des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Landgerichts vom 16. März 2006, denen nichts hinzuzufügen ist, zurückzuweisen.
Es sind keine Rechtsfehler oder Ermessensfehler der angefochtenen Entscheidung festzustellen.
Soweit sich der Kläger in der Beschwerdebegründung auf Baumbach u.a., ZPO, Anhang nach § 3, Rn 108 und 24, dafür bezieht, dass im Falle einer Stufenklage von der für den Streitwert maßgeblichen Vorstellung des Klägers nur ein Bruchteil (allenfalls 10%) in Ansatz zu bringen sei, hält dies einer Überprüfung nicht stand.
Die Kommentierung bei Baumbach, ZPO, 65. Aufl., 2007, Rn 24, der Wert der Auskunftserteilung sei mit etwa 10% des zu schätzenden Leistungsanspruchs anzusetzen, bezieht sich nur auf eine isolierte Auskunftsklage (vgl. Senat VersR 1997, 470 = FamRZ 1996, 600).
Am Ende der Rn 24 bei Baumbach, aaO, wird dagegen zum - hier zu entscheidenden - Fall der Stufenklage richtig vermerkt:
"Für die Gerichts- und Anwaltskosten entscheidet im Fall der Stufenklage der höchste Wert, § 44 GKG" (vgl. auch Baumbach, aaO, Rn 108).
Dies gilt auch dann , wenn es nicht mehr zur Stufe mit dem höchsten Wert, also dem Leistungsanspruch, kommt (BGH MDR 1992, 1091; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, GKG § 44 Rn 10; Baumbach, aaO, Rn 110; Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rn 16 "Stufenklage"). An diesen Grundsätzen hat das Landgericht seine Entscheidung orientiert.
2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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