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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 17.12.2004
Aktenzeichen: 14 U 226/03
Rechtsgebiete: GmbHG
Vorschriften:
GmbHG § 43 Abs. 1 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer 14 U 226/03
verkündet am: 17. Dezember 2004
In dem Rechtsstreit
hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, die Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst und den Richter am Kammergericht Jaeschke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Juli 2003 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 96 O 9/03 - unter Berufungszurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und neu gefasst:
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 113.680,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird gestattet, eine Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils für die andere Partei vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger war Geschäftsführer der Beklagten. Wegen seines Anstellungsvertrages wird auf die Anlagen K 1 bis K 4 zur Klageschrift (aus dem Verfahren zur früheren Geschäftsnummer 92 O 71/02) Bezug genommen. Unter dem 24. Juli 2001 unterzeichnete er zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer für die Beklagte einen Vertrag mit einer Tnnn ... KG über die Anmietung einer Telefonanlage. Am 08. Oktober 2001 unterzeichnete er zusammen mit der Prokuristin der Beklagten, Frau Wnnn , einen Leasingvertrag über Computerhardware mit der Hnnn -Pnnn Fnnn Snnn GmbH. Am 16. November 2001 schloss er wiederum unter Mitwirkung der Prokuristin Frau Wnnn einen Vertrag über die Lieferung eines Buchhaltungsprogramms mit der Gnnn Hnnnnn Un nnnnnnnnn GmbH (künftig Un ) ab. Wegen des Inhalts der drei Verträge wird auf die entsprechenden Anlagen zum Schriftsatz der Beklagten vom 29. Juli 2002 (aus dem Verfahren zur früheren Geschäftsnummer 92 O 75/02) Bezug genommen.
Mit seiner Klage wandte der Kläger sich gegen fristlose Kündigungen seines Anstellungsvertrages. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger Widerklage auf Schadensersatz wegen ihrer Auffassung nach vorliegender Verletzungen von Geschäftsführerpflichten im Zusammenhang mit den drei vorgenannten Verträgen erhoben. Die Parteien haben im ersten Rechtszug wegen der Klage einen Teilvergleich abgeschlossen, wegen dessen Inhalts auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 20. Juni 2003 Bezug genommen wird. Das Landgericht hat die Widerklage durch ein am 25. Juli 2003 verkündetes Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege wegen der Geltendmachung von Schadensersatz keine hinreichende Ermächtigung durch die Gesellschafterversammlung der Beklagten nach § 46 Ziffer 8 GmbHG vor. Wegen der Anträge und tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird auf das Urteil verwiesen.
Gegen dieses ihr am 29. Juli 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 29. August 2003 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach einem am 23. September 2003 eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 29. Oktober 2003 eingegangen.
Die Beklagte verfolgt ihre Widerklage im zweiten Rechtszug unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter. Sie meint, bereits im ersten Rechtszug habe sie hinreichend zur Beschlussfassung der Alleingesellschafterin vorgetragen und legt im weiteren einen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 29. Oktober 2003 vor, wegen dessen Inhalts auf die Anlage BK 1 zur Berufungsbegründung verwiesen wird.
Die Beklagte verlangt vom Kläger wegen des Erwerbs der Buchhaltungssoftware von der Un Schadensersatz in Höhe von 127.410,00 EUR (124.240,00 EUR vertraglicher Festpreis + 3.170,00 EUR für einen Vororteinsatz eines Mitarbeiters der Un ). Der Kläger habe bei der Auftragsvergabe - die bereits pflichtwidrig um 57.055,00 EUR über dem vorangegangenen Angebot der Un liege - wegen fehlender Einholung der Zustimmung der Alleingesellschafterin gegen die dienstvertraglich und gesellschaftsrechtlich festgelegte Kompetenzordnung verstoßen. Er habe es weiter pflichtwidrig versäumt, Konkurrenzangebote einzuholen und den Vertrag unter handelsunüblich ungünstigen Bedingungen abgeschlossen. Der Kläger habe die Prokuristin Wnnn mit unzutreffenden Angaben über das angebliche Einverständnis der Geschäftsführer der Gesellschafterin der Beklagten zur Unterschriftsleistung unter den Vertrag verleitet. Die angeschaffte Software sei mangelhaft, nicht einsatzfähig und als Investition insbesondere wegen des im Vergleich zu anderen Angeboten mehr als doppelt so hohen Preises wirtschaftlich sinnlos. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf ein von ihr eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hnnn (Anlage BK 2 zur Berufungsbegründung) und ein Angebot über 13.045,00 EUR der Fa. Dnn (Anlage BK 3).
Wegen der von ihr behaupteten Mangelhaftigkeit der Un -Software macht sie ferner 26.940,00 EUR für zusätzliche Arbeitskräfte zur Erstellung der Bilanzen geltend.
Hinsichtlich der Telefonanlage Tnnn verlangt die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 35 % des effektiven Auftragspreises von 184.390,666 EUR, also von 64.536,73 EUR mit der Behauptung, der Anschaffungspreis wäre um 35 % niedriger gewesen, wenn nur 30 Telefonanlagen bestellt worden wären. Der Kläger habe pflichtwidrig eine Telefonanlage mit 62 Apparaten angeschafft, obwohl er gewusst habe, dass am Ende der Restrukturierung lediglich 30 Arbeitnehmer übrig bleiben würden. Sie rügt ferner, dass der Kläger die Zustimmung der Alleingesellschafterin nicht eingeholt habe. Er habe den Mitgeschäftsführer Dr. Snnnnn über das fehlende Einverständnis des Geschäftsführers Dr. Tnnn der Alleingesellschafterin der Beklagten getäuscht.
Wegen des Vertrages über die EDV-Hardware fordert die Beklagte Schadensersatz in Höhe von 16.456,22 EUR. Dies entspreche dem anteiligen Anschaffungspreis für 14 Hardwaregeräte. Denn der Kläger hätte statt der bestellten 44 Computer aufgrund der wegfallenden Arbeitsplätze nur 30 Computer anschaffen dürfen. Angesichts des technisch zwingenden Gesamtzusammenhangs mit der Anschaffung der Telefonanlage sei auch hier im Übrigen die nicht eingeholte Zustimmung der Gesellschafterin notwendig gewesen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 25.07.2003, Az. 96 O 9/03, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte EUR 235.343,17 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als zutreffend. Die Beklagte sei mit ihrem Vorbringen zur Beschlussfassung ihrer Gesellschafterversammlung nunmehr in der Berufungsinstanz wegen nachlässigen Vortrags ausgeschlossen.
Der Kläger trägt wegen der Un -Software vor, beide Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten seien jeweils über die Auftragsvergabe informiert und einverstanden gewesen, der Erwerb des Systems habe ausweislich einer Aktennotiz der Frau Wnnn nach einem Gespräch zwischen ihm und dem Geschäftsführer Dr. Tnnn der Gesellschafterin der Beklagten nur noch von der dann auch erteilten Zustimmung der Prokuristin Wnnn abhängen sollen. Die Software sei nicht mangelhaft, es lägen lediglich Anwenderprobleme bei der Beklagten wegen dort fehlenden Personals vor.
Beim Tnnn -Mietvertrag habe er angesichts der Mitunterzeichnung durch den Mitgeschäftsführer Dr. Snnnnn , der finanziell ohne Begrenzung habe handeln dürfen, seine finanziellen Kompetenzen nicht überschritten und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für ihn ersichtlich auch keine überdimensionierte Anlage erworben.
Auch ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Hardware der Fa. Hnnn Pnnn sei unbegründet, weil im Anschaffungszeitpunkt niemand die Anzahl der künftigen Personalreduzierungen habe kennen können und der Leasingvorgang intern bei der Beklagten abgestimmt gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift des Senats vom 17. Dezember 2003 Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die nach Teilvergleich über die Klage nur noch rechtshängige Widerklage ist aus § 43 Abs. 2 GmbHG in Höhe von 113.680,00 EUR begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und abzuweisen.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Berufungsgründe greifen hier durch.
Das erstinstanzliche Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung, weil jedenfalls nach dem zulässigen Berufungsvorbringen der Beklagten nicht mehr angenommen werden kann, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht durch einen Ermächtigungsbeschluss gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG gedeckt. Die Beklagte hat insofern einen nach Abschluss des ersten Rechtszuges gefassten schriftlichen Beschluss ihrer Alleingesellschafterin eingereicht, der die vorliegende Widerklage auf Schadensersatz in allen Bezügen billigt.
Weil es sich um einen nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug gefassten Gesellschafterbeschluss handelt und somit ein erst nachträglich entstandenes prozessuales Angriffsmittel der Beklagten vorliegt, kann dieses Vorbringen schon begrifflich an sich nicht nach den §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wegen nachlässiger Prozessführung im ersten Rechtszug zurückgewiesen werden.
Der Beklagten kann auch nicht deshalb der Vorwurf nachlässigen Handelns gemacht werden, weil sie den Gesellschafterbeschluss in seiner jetzt vorliegenden klaren schriftlichen Form nicht schon im ersten Rechtszug herbeigeführt und vorgelegt hat. Denn die Beklagte als juristische Person hat auf den Ablauf der innerverbandlichen Willensbildung ihrer Gesellschafter keinen Einfluss, so dass man auch für sie keine prozessuale Pflicht zur unverzüglichen Vorlage von Gesellschafterbeschlüssen annehmen kann. Schließlich mag hier wegen der Frage einer Nachlässigkeit noch darauf hingewiesen werden, dass weder der erstinstanzliche richterliche Hinweis auf Bedenken wegen der tatsächlichen Grundlagen des Ermächtigungsbeschlusses so klar noch das folgende Vorbringen der Beklagten dazu so unklar waren, als dass die Beklagte nicht von hinreichendem Vortrag zur Beschlussfassung ihrer Gesellschafterin ausgehen konnte, die sie damals als mündlich und formlos mit genauer Datumsangabe dargestellt hatte.
Da es aufgrund der Rechtsauffassung des Landgerichts entscheidungserheblicher Feststellungen zu den materiellen Schadensersatzansprüchen nicht bedurfte und das Landgericht folgerichtig in den Entscheidungsgründen dazu auch nicht weiter Stellung genommen hat, besteht im Übrigen eine sachliche Bindung des Senats gemäß § 529 Abs. 1 ZPO nicht. Der Entscheidung ist vielmehr der gesamte Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen, soweit in der Berufungsinstanz noch aufrechterhalten, zugrunde zu legen.
Die Widerklage wegen der Un -Software
Die Widerklage ist in der Hauptsache aus § 43 Abs. 2 GmbHG nur teilweise in Höhe von 113.680,00 EUR begründet.
Der Kläger unterliegt dabei dem Recht der GmbH und nicht arbeitsrechtlichen Bestimmungen, weil die entsprechenden Regelungen in seinem Dienstvertrag in diesem Sinne eindeutig sind und dem Parteivortrag auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung rechtsverbindliche Beschränkungen der Geschäftsführerbefugnisse bei der Beklagten auf einen bloßen Arbeitnehmerstatus nicht entnommen werden können.
Dem Kläger ist eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 GmbHG vorzuwerfen. Er hat gegen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verstoßen, weil er entgegen § 2 f) seines Geschäftsführerdienstvertrages für den Vertrag mit Un trotz eines Volumens von mehr als 200.000,00 DM nicht vor Abschluss die Zustimmung der Gesellschafterin, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Tnnn und Dr. Mnnnn , eingeholt hat. Eine Verletzung der Regeln des Anstellungsvertrages über finanzielle Beschränkungen kann Schadensersatzansprüche der GmbH begründen (Michalski, GmbHG, 2002, § 43 Rn. 52f., 207, Lutter, GmbH-Rundschau 2000, S. 301/303), die evtl. Pflichtverletzung der Kompetenzüberschreitung kann dabei nicht durch Vertretbarkeitserwägungen relativiert werden (BGH GmbHR 1995, S. 300/301) und es kommt für die Frage einer Ersatzpflicht allein darauf an, ob der Kompetenzverstoß vorwerfbar ist, unerheblich ist dagegen, ob dem Gesellschafter bei der weiteren Durchführung der Geschäftsführungsmaßnahme selbst ein Verschulden zur Last fällt oder nicht (BGH NJW 1997, S. 314).
Unter diesen Voraussetzungen liegt hier ein vorwerfbarer Kompetenzverstoß vor. Die Zustimmung der Alleingesellschafterin hätte dabei nach dem Sinn der Vertragsregelung und den gegebenen personellen Verhältnissen zwar nicht unbedingt förmlich im Wege der schriftlichen Dokumentation einer Gesellschafterversammlung bzw. eines Gesellschafterbeschlusses eingeholt werden müssen. Jedoch kann von einer vertragsgerechten Zustimmung nur ausgegangen werden, wenn entweder die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Alleingesellschafterin sich in übereinstimmender Willensbildung bei Vorlage des konkret abzuschließenden Vertrages jeweils zustimmend zum Vertragsabschluss äußern oder für ein bestimmtes Projekt, hier den Ersatz der EDV-Software, von vornherein übereinstimmend die endgültige Entscheidungsbefugnis an den Kläger bzw. den Kläger und weitere bestimmte Personen delegieren. Die Beklagte hat Kenntnis und Zustimmung der Geschäftsführer Dr. Tnnn und Dr. Mnnnn umfassend in Abrede gestellt. Aus dem Vortrag des Klägers geht eine Zustimmung beider Geschäftsführer der Beklagten im vorgenannten Sinne auch nicht hervor. Denn der Kläger gibt nicht an, wann und in welchen ungefähren zeitlichen Zusammenhängen entweder beide Geschäftsführer von ihm über das vertragswesentliche Auftragsschreiben der Un vom 06. November 2001 informiert worden sein sollen. Dem Klägervorbringen kann vielmehr nur die Behauptung einerseits der allgemeinen Zustimmung des Dr. Mnnnn über die "Hnnn nn -Auftragsvergabe" insbesondere wegen seiner nachträglichen Zahlungsfreigabe und andererseits eine im Einzelnen unklare "Delegation" von Endzeichnungsbefugnissen an die Prokuristin Wnnn durch Dr. Tnnn vor der eigentlichen Beauftragung entnommen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konnte der Kläger nur über separate Einzelgespräche mit den beiden Geschäftsführern berichten. Damit ist aber weder eine ggfls. auch nur jeweils für sich ausgesprochene Zustimmung der Geschäftsführer zum vorgesehenen Vertragstext noch eine wegen der Gesamtvertretungsbefugnis für die Gesellschafterin notwendigerweise übereinstimmende Delegation der Entscheidungsbefugnis durch beide Geschäftsführer im Vorfeld des anstehenden Vertragsschlusses dargetan.
In der nachträglichen Zahlungsanweisung auf den Vertrag (allein) durch Dr. Mnnnn kann dann schließlich auch nicht eine nachträgliche Genehmigung der Alleingesellschafterin zum Vertragsabschluss gegenüber dem Kläger gesehen werden.
Da im Schadensersatzprozess der GmbH gegen den (auch ausgeschiedenen) Geschäftsführer dieser darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten gem. § 43 Abs. 1 GmbHG nachgekommen ist oder ihn kein Verschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH NJW 2003, S. 358ff.), muss bei alledem von einer Haftung des Klägers dem Grunde nach ausgegangen werden. Denn der Kläger hat nicht darzustellen vermocht, dass der hier fragliche Vertrag jedenfalls auch bei Kenntnis und Zustimmung der Geschäftsführer Dr. Tnnn und Dr. Mnnnn zustande gekommen wäre.
Der Vertragsschluss durch den Kläger ohne Zustimmung der Gesellschafterin hat in der Folge kausal zur Begründung der aus dem Vertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen bei der Beklagten geführt.
Diese vertraglichen Zahlungsansprüche stellen im Ausgangspunkt den Schaden der Beklagten dar. Denn die Schadensberechnung ist im Wege der sogenannten Differenzhypothese vorzunehmen (Michalski, a.a.O., § 43 Rn. 203). Zu vergleichen ist der Zustand mit und ohne Pflichtverletzung. Im vorliegenden Fall kommt es in diesem Zusammenhang allerdings nicht auf die von den Parteien umfassend erörterten Fragen der evtl. Mangelhaftigkeit der Software und der von der Beklagten behaupteten wertmäßigen Überteuerung der Programme im Vergleich zu anderen Marktangeboten an. Denn in die Differenzberechnung sind nicht die geldwerten Vorteile einzubeziehen, die der Beklagten durch die Software zugeflossen sind. Auf den tatsächlich für ihre Gegenleistung erhaltenen Wert kommt es daher nicht an. Bei Kompetenzüberschreitungen des Geschäftsführers und im Falle der durch den Geschäftsführer verletzten Zustimmungsvorbehalte hat er die von der Gesellschaft zur Vertragserfüllung aufgebrachten Mittel zu ersetzen, ohne dass der an die Gesellschaft gelangte Gegenwert davon abzuziehen wäre, weil auf diesem Wege ansonsten der Gesellschaft das nicht gebilligte Geschäft aufgedrängt werden würde (OLG München, NZG 2000, S. 741/743).
Zu Gunsten des Klägers kann auch nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, dass er nach dem Gesellschaftsvertrag eine Finanzkompetenz von bis zu 200.000,00 DM (102.258,38 EUR) hatte. Denn im Sinne der Differenzhypothese kann mangels eines von der Gesellschafterin bereits auch nur ansatzweise gebilligten oder vorbereiteten entsprechenden Geschäftes in dieser Höhe nicht festgestellt werden, dass der Beklagten jedenfalls Kosten in dieser Höhe entstanden wären.
Weiterhin kann auch nicht anspruchsmindernd die von der Beklagten zuletzt in der Berufungsinstanz detailliert beschriebene Mangelhaftigkeit der Software im Hinblick auf die theoretische Möglichkeit einer Vertragsrückabwicklung aus Gewährleistungsgründen berücksichtigt werden, denn der Kläger bestreitet das Vorliegen erheblicher Mängel.
Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit ferner keine denkbaren Gegenrechte bzw. Abzugspositionen aus entsprechender Anwendung des § 255 BGB bzw. nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung geltend gemacht (vgl. allg. dazu OLG München, a.a.O.).
Die Beklagte kann sodann als Vermögensverlust jedoch nur die tatsächlich an die Un geleisteten Zahlungen geltend machen, da auch nach ihrem eigenen Vortrag eine weitere Zahlungspflicht aus ihrer Sicht wegen der Gewährleistungsrechte zumindest nicht sicher und unvermeidlich ist. Den letzten effektiven Zahlungsstand, vom Kläger nicht bestritten, gibt die Beklagte selbst mit 113.680,00 EUR an, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat.
Die Widerklage wegen zusätzlich notwendiger Arbeitskräfte
Der Beklagten stehen die geltend gemachten 26.940,00 EUR für zusätzliche Arbeitskräfte aus § 43 Abs. 2 GmbHG nicht zu. Sie macht diese Kosten geltend mit dem Vorbringen, wegen der Unzulänglichkeiten der Un -Software hätten zur Aufarbeitung des Bilanzmaterials und zur Erstellung der Bilanzen im Jahr 2002 externe Arbeitskräfte zu diesen Gesamtkosten beschäftigt werden müssen.
Ein adäquater Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden ist damit nicht vorgetragen. Festgestellte Pflichtverletzung des Klägers war die Anschaffung der Software ohne Zustimmung der Gesellschafterin der Beklagten. Nach dem Vortrag der Beklagten entstanden ihr die zusätzlichen Kosten für auswärtige Arbeitskräfte, weil das an sich im Leistungsumfang der Un -Software enthaltene Bilanzprogramm "nicht läuft". Es handelt sich dabei mithin um eine Frage der Gewährleistung. Zwischen der nicht gebilligten Anschaffung der Software einerseits und einem augenscheinlich von der Un aus welchem Grunde auch immer nicht beseitigten Mangel dieser Software besteht aber keine adäquate Kausalität mehr, weil das eigenständige Handeln der zur Abwicklung der Gewährleistung zuständigen Personen bei der Beklagten und der Un dem Kläger nicht mehr zugerechnet werden kann.
Die Beklagte trägt im vorliegenden Zusammenhang darüber hinaus auch nicht vor, dass dem Kläger eine sonstige eigene Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, etwa weil er die softwarebedingte Notwendigkeit zusätzlicher eigener Bilanzarbeiten bei dem Vertragsschluss erkannt hat, erkennen konnte oder musste oder weil er in seiner Zeit als Geschäftsführer in vorwerfbarer Weise die Gewährleistung gegenüber Un nicht durchsetzte. Der Kläger hat unstreitig eine "Abnahme" der Softwareinstallation im dafür vertraglich vorgesehenen Zeitraum "Februar 2002" nicht vorgenommen. Seine Geschäftsführungsbefugnis endete aus der Sicht gerade der Beklagten mit der ersten Kündigung vom 30. April 2002. Die hier fraglichen externen Arbeiten sind erst danach ausgeführt worden.
Die Widerklagen wegen der Verträge mit Tnnn und Hnnn -Pnnn
Der Beklagten stehen auch insoweit die geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 43 Abs. 2 GmbHG nicht zu.
In beiden Fällen macht die Beklagte als Schaden einen Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen aus den Verträgen und einem Betrag geltend, der sich ergibt, wenn man statt der vom Kläger einkalkulierten 62 bzw. 44 Arbeitsplätze einen mit Telefonen bzw. Computern auszustattenden Bestand von nur 30 Arbeitsplätzen zugrunde legt.
Bei dem nach Auffassung des Senats isoliert zu bewertenden und damit für sich gesehen nicht zustimmungspflichtigen Vertrag mit Hnnn Pnnn aus dem Oktober 2001 ist zunächst davon auszugehen, dass dem Kläger unabhängig von der Frage der Zustimmung der Alleingesellschafterin eine gesonderte eigenständige Pflichtverletzung wegen der von ihm an den Ist-Zahlen des Personalbestandes orientierten Bestellmengen nicht vorzuwerfen ist.
Denn die Beklagte hat - auch durch ihre weiteren Darlegungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - nicht dargetan, dass der Kläger zum Zeitpunkt der beiden hier fraglichen Vertragsschlüsse (Juli und Anfang Oktober 2001) bereits wusste oder hätte wissen können, dass ein Personalabbau auf in jedem Falle weniger als 30 Arbeitsplätze unmittelbar bevorstand. Dabei ist nach dem Sachvortrag beider Parteien davon auszugehen, dass der Beklagte selbst trotz seiner vertraglichen Verantwortung für "Personalmanagement" und "Controlling" nicht bestimmend über den exakten Personalabbau entscheiden konnte. Die tatsächliche Handlungsinitiative und das auch faktische Letztentscheidungsrecht lagen vielmehr bei den beiden Geschäftsführern der Gesellschafterin der Beklagten. Zwar wusste der Kläger um die wirtschaftlichen Probleme der Beklagten und es ist auch davon auszugehen, dass der Personalabbau Thema bei den Besprechungen der Parteien seit Vertragsbeginn war. Entscheidend fällt aber ins Gewicht, dass auch nur eine ungefähre Größenordnung der Entlassungen und der Zeitpunkt der Maßnahmen dem Kläger bei den Vertragsschlüssen nicht bekannt sein konnten, weil darüber verbindlich bis jedenfalls zum hier interessierenden Zeitpunkt Anfang Oktober 2001 auch auf der Ebene der Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Beklagten noch gar nicht beschlossen worden war. Dass der Kläger bis jedenfalls Oktober 2001 mit größeren Entlassungsmaßnahmen nicht (mehr) rechnete, geht u.a. aus den von den Parteien eingereichten Vermerken des Klägers "Strategische Ausrichtung 2002 - 2005" hervor (Anlagen B 28, B 29, K 41). Danach nahm der Kläger an, dass nach einem Personalabbau im ersten Halbjahr 2001 von 95 auf 50 der Abbauprozess zwar noch nicht abgeschlossen, die Personalmaßnahmen im Wesentlichen jedoch umgesetzt waren. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Kläger hier entgegen einem positiven Wissen um einen unmittelbar bevorstehenden Abbau auf mit Sicherheit 30 bzw. noch weniger Mitarbeiter entsprechend unzutreffende Erklärungen nach außen abgab. Die Geschäftsführer Dr. Tnnn und Dr. Mnnnn wussten im Übrigen von den bevorstehenden Anschaffungen der Telefone und der Computer. Sie hätten, sofern sie selbst bereits den weiteren Umfang des Personalabbaus als hinreichend sicher und unumstößlich ansahen, angesichts ihrer Alleinentscheidungskompetenz dann den Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht im Unklaren über die zukünftige Entwicklung lassen dürfen. Die Beklagte trägt aber auch zuletzt durch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht vor, dass dem Kläger bis Oktober 2001 annähernd exakte Entlassungszahlen unter annähernder Kennzeichnung der zu entlassenden Personen genauer mitgeteilt wurden, so dass er dies bei seinen Anschaffungsmaßnahmen hätte berücksichtigen können.
Soweit es um den Vertrag Tenovis geht, gelten die vorstehenden Ausführungen zunächst entsprechend.
Zusätzlich mag angenommen werden, dass der Kläger hier den Vertrag ohne notwendige Zustimmung der Gesellschafterin abgeschlossen hat. Die Mitunterzeichnung des Vertrages durch einen für sich gesehen nach bestrittener Angabe des Klägers finanziell unbeschränkt handlungskompetenten Mitgeschäftsführer entlastet den Kläger nicht von den eigenen Vorlagepflichten, zumal dieser Mitgeschäftsführer Dr. Snnnnn auch im Außenverhältnis nicht alleinvertretungsbefugt war, also den Vertrag nicht selbst ohne den Kläger hätte rechtswirksam zustande bringen können.
Zwischen dem geltend gemachten Schaden des zu großen Vertragsumfangs und einem zustimmungslosen Vertragsabschluss im Fall Tnnn besteht jedoch kein adäquater Zusammenhang, weil sich die "Überdimensionierung" aufgrund des Personalabbaus ergab, der erst nach dem Abschluss beider Verträge Ende 2002/Anfang 2003 in eine nach den vorstehenden Ausführungen auch für den Kläger verbindlichen und zu berücksichtigenden Weise in die Wege geleitet und mit Kündigungen durchgeführt wurde.
Gleiches gilt für den Vertrag mit Hnnn Pnnn , soweit man auch dort entgegen der eingangs beschriebenen Auffassung des Senats von einer nicht eingehaltenen Zustimmungspflicht der Gesellschafterin der Beklagten ausgehen wollte.
Nebenentscheidungen
Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, wobei der Senat es anteilig bei der auf die Klage entfallenden Kostenquote des ersten Rechtszuges unter Berücksichtigung der zutreffenden Ausführungen im Schreiben des Landgerichts vom 08. August 2003 belassen hat, so dass insgesamt die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden konnten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F..
Die Revision war gemäß den §§ 26 Nr. 7 S. 1 EGZPO, 543 Abs. 1, 2 ZPO nicht zuzulassen. Denn der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da er keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen oder die Interessen der Allgemeinheit berühren; ebenso erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung nicht, da insbesondere von bisheriger Rechtsprechung nicht abgewichen wird (vgl. allg. u.a. BGH NJW 2002, S. 2473ff., NJW 2003, S. 65ff.).
Ende der Entscheidung
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