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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 09.11.2004
Aktenzeichen: 14 U 27/03
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO, VVG


Vorschriften:

EGZPO § 540 Abs. 2
EGZPO § 313 a Abs. 1 S. 1
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 546
ZPO § 529
ZPO § 513
ZPO § 531 Abs. 2
VVG § 67
Zu den Anforderungen an die Darlegung des Verhältnisses zwischen mehreren Versicherern, die ein Transportrisiko versichert haben, wenn einzelne von ihnen nach Schadensregulierung übergegangene Schadensersatzsprüche geltend machen.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 14 U 27/03

verkündet am: 09. November 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 09. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Erich, den Richter am Kammergericht Schlecht und die Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. Dezember 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 101 O 121/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Berlin Bezug genommen. Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin ihre Prozessführungsbefugnis nicht ausreichend dargelegt hat.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Das Landgericht hat zunächst zutreffend die Prozessführungsbefugnis als Prozessvoraussetzung angesehen, deren Nichtvorliegen zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1999, NJW 2000, 738).

Über die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Klägerin als Assekuradeurin fremde Ansprüche in eigenem Namen in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen könnte, besteht zwischen den Parteien letztlich Einigkeit. Assekuradeure sind Versicherungsagenten mit speziellen Vollmachten, die sie berechtigen, die Versicherungsverträge für die Versicherer abzuschließen, zu verwalten, Schäden zu regulieren und insgesamt so aufzutreten, als seien sie selbst Versicherer, also auch in gewillkürter Prozessstandschaft Regreßansprüche geltend zu machen. Dafür muss eine notariell beglaubigte Vollmacht des Versicherers im Original bei der Handelskammer in Hamburg hinterlegt werden, die zur öffentlichen Einsicht ausliegt (vgl. zur Stellung des Assekuradeurs allgemein Staub/Helm, Großkommentar zum HGB, 4. Aufl. 1993, § 429 Rn. Nr. 163; Thume/de la Motte, Transportversicherung, 2004, VersGes 2, Rn. 51; OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.10.2002, TranspR 2003, 107, 108).

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Sie hat zwar als Anlage K 15 von drei Versicherungsgesellschaften Vollmachten vorgelegt, die als Assekuradeurvollmachten angesehen werden können. Es mag auch unterstellt werden, dass die Klägerin, die ja nunmehr als offene Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit agiert, während die Vollmachten auf eine Einzelfirma ausgestellt sind, als Rechtsnachfolgerin berechtigt ist, die in den Vollmachten benannten Rechte wahrzunehmen. Ferner kann trotz des Bestreitens der Beklagten zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die in erster Instanz vorgelegten drei Assekuradeurvollmachten auch bei der Handelskammer Hamburg hinterlegt worden waren. Dennoch war hierdurch die Prozessführungsbefugnis nicht ausreichend dargelegt, da die Klägerin einen gesamten Schaden geltend gemacht hat und die jeweiligen Versicherungen jedenfalls nach der von der Klägerin als Anlage K 2 vorgelegten Deckungsnote nicht mit dem gesamten Betrag für die Schadensregulierung aufgekommen waren. Es war auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, in welcher Höhe zugunsten welcher Versicherung ein Forderungsübergang gemäß § 67 VVG stattgefunden haben sollte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergab sich wegen des unzureichenden Tatsachenvortrages auch nicht ohne Weiteres aus dem Sachverhalt, dass die beteiligten Versicherungen als Einzelgläubiger jeweils nur ihren Anteil geltend machen würden und die Klägerin insofern wegen der von drei Gesellschaften vorgelegten Vollmachten hinsichtlich eines Teils der Forderung als prozessführungsbefugt angesehen werden könnte. Denn die Klägerin hat weder in der Klageschrift noch in den weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen das Verhältnis der beteiligten Versicherungen dargelegt, sondern von Anfang an einen gesamten einheitlichen Anspruch verfolgt, ohne nach bestimmten Beteiligungsquoten der einzelnen Versicherungen zu differenzieren. Der erforderliche Tatsachenvortrag kann auch nicht durch die Vorlage der als Anlage K 2 vorgelegten Deckungsnote ersetzt werden, da diesem vom Versicherungsmakler ausgestellten Schriftstück ein Tatsachenvortrag hinsichtlich des Verhältnisses der Versicherer untereinander gerade nicht zu entnehmen ist. Zwar sind dort Beteiligungsquoten genannt, die allerdings - was unberücksichtigt bleiben mag - durch handschriftliche Zusätze wieder in Frage gestellt werden, diesen ist aber nicht zu entnehmen, in welchem Verhältnis die Versicherungen jeweils untereinander agierten, so dass eine Prozessführungsbefugnis nicht hinsichtlich eines Teilbetrages angenommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass im Falle einer Mitversicherung in der Regel jeder die Versicherung nur für seinen Teil übernimmt (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, vor § 58 Rn. 1). Denn die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Würdigung des Sachverhalts dahingehend, ob eine Mitversicherung, Nebenversicherung oder ein Versicherungspool zwischen den beteiligten Versicherungen vorgelegen hat, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ebensowenig ist die Führung einer der genannten Versicherungen und deren Berechtigung, den gesamten Schaden allein geltend zu machen, aus den vorgelegten Unterlagen hinreichend ersichtlich, da hierfür eine Absprache der Versicherer untereinander erforderlich gewesen wäre, die weder in erster noch in zweier Instanz vorgetragen war. Auch die in zweiter Instanz vorgelegten weiteren ausdrücklichen Ermächtigungserklärungen zur Prozessführung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Denn abgesehen davon, dass diese neuen Tatsachen in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen wären, weil die Klägerin bereits in erster Instanz ausreichend Gelegenheit zur Vorlage weiterer Vollmachten hatte, stellen diese Ermächtigungserklärungen auch keine Assekuradeurvollmachten im Rechtssinne dar. Denn erforderlich für eine Assekuradeurvollmacht, auf die die Klägerin ihre Berechtigung zur Prozessführung stützt, ist doch gerade die im Vorhinein ausdrücklich bei der Handelskammer hinterlegte öffentlich beglaubigte Vollmacht, die die besondere Stellung des Assekuradeurs rechtfertigt, nicht eine schlicht privatschriftlich erteilte Erklärung, wie sie hier vorgelegt wurde.

Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin den behaupteten Schaden nicht hinreichend dargelegt hat und die Klage auch nicht begründet gewesen wäre. Denn die Klägerin hat den behaupteten Schaden nicht substantiiert dargetan, nachdem sie auf die allein von ihr zum Nachweis der Zahlung vorgelegte Anlage K 8 einen Stempel "anteilig anerkannt" aufgebracht hat und in keiner Weise dargelegt hat, welchen Anteil sie anerkannt und gegebenenfalls an den Versicherungsmakler An nnnnnnnn gezahlt hat. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den von ihr angetretenen Zeugenbeweis berufen, da sie nicht nachvollziehbar dargelegt hat, wieso sie nicht konkret angeben kann, auf welche Weise eine Zahlung in welcher Höhe an wen von ihr geleistet worden ist. Auf den bargeld- und beleglosen Zahlungsverkehr kann sie sich nicht berufen, da trotz der Verwendung von Datenträgern selbstverständlich einzelne Buchungen ersichtlich und nachvollziehbar und damit darlegungsfähig bleiben. Insbesondere im Zusammenhang mit dem nur anteiligen Anerkenntnis auf der vorgenannten Anlage K 8 wäre für einen substantiierten Beweisantritt weiterer Vortrag erforderlich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war gemäß §§ 26 Nr. 7 EGZPO, 543 Abs. 1, 2 ZPO n.F. nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.



Ende der Entscheidung

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