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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.09.2008
Aktenzeichen: 16 WF 254/08
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 119 Abs. 2 | |
KostO § 119 Abs. 5 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 16 WF 254/08
01.09.2008
In der Familiensache
hat der 16. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Scheer sowie die Richter am Kammergericht M. Kuhnke und Helmers am 1. September 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Mutter gegen die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien zur Auskunftserteilung über die gemeinsame Tochter L wird auf Kosten der Mutter nach einem Wert bis 1.000.- EUR zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgeldes (§ 33 Abs. 3 FGG) für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die familiengerichtlich genehmigte (vollzugsfähige) Einigung der Parteien über regelmäßige Auskunftserteilungen durch die Mutter ist nicht zu beanstanden.
Auf die von der Beschwerde erörterte Frage, dass die Mutter der übernommenen Auskunftsverpflichtung stets regelmäßig nachgekommen sei und der Vater die Gerichte mit dem wahrheitswidrigen Vortrag, er habe keine Unterlagen erhalten, nur benutze, um der Mutter wirtschaftlich zu schaden ohne jedes Interesse an der gemeinsamen Tochter, kommt es nicht an. Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt -anders als die endgültige Festsetzung- nicht voraus, dass ein Verschulden feststeht oder eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt bzw. konkret zu besorgen ist. Die Androhung eines Zwangsgeldes kann bereits zeitgleich mit der Anordnung der Verpflichtung vorgenommen werden. Die Androhung eines Zwangsmittels orientiert sich auch nicht am Kindeswohl (vgl. dazu Zimmermann Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. § 33 Rdnr. 22 am Ende mwN).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 119 Abs. 2 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Zwar bestimmt § 119 Abs. 2, Abs. 5 KostO, dass sich der Geschäftswert für die Androhung eines Zwangsgeldes nach dem angedrohten Betrag des Zwangsgeldes richtet. Beschränkt sich die Androhung jedoch lediglich auf die Wiedergabe des gesetzlichen Rahmens (§ 33 Abs. 3 Satz 2 FGG) so ist der Geschäftswert nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. 16 WF 262/07 vom 19. November 2007) nicht mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag, sondern mit demjenigen Betrag zu bestimmen, in dessen Höhe eine tatsächliche Festsetzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ernsthaft in Betracht gekommen wäre (vgl. auch BayOblG, 1 Z BR 205/95 vom 12. Januar 1996). Danach übersteigt der Wert die nach der Kostenordnung niedrigste Gebührenstufe (bis 1.000 EUR) vorliegend nicht.
Ende der Entscheidung
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