Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: 18 WF 127/06
Rechtsgebiete: FGG, GG
Vorschriften:
FGG § 19 | |
FGG § 50a | |
FGG § 50b | |
FGG § 13 Satz 2 | |
FGG § 12 | |
FGG § 50b Abs. 1 | |
FGG § 50a Abs. 1 | |
GG Art. 6 Abs. 2 | |
GG Art. 2 Abs. 1 |
Kammergericht
Beschluss
Geschäftsnummer:
In der Familiensache
betreffend die minderjährigen Kinder Jnnn und Gnnn Jnnnn
hat der 18. Zivilsenat des Kammergerichts - Senat für Familiensachen - unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Kammergericht Brüggemann, des Richters am Kammergericht Dr. Lehmbruck und der Richterin am Kammergericht Dr. Ehinger am 19. Juli 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Mutter gegen die Anordnung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Mai 2006, dass die Mutter zum Termin am 26. Juli 2006, 11.30 Uhr, persönlich zu erscheinen und die Kinder zwecks Anhörung mitzubringen habe, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Mutter richtet sich gegen die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zum Anhörungstermin im Umgangsregelungsverfahren am 26. Juli 2006 und die Auflage, die Kinder zum Termin zwecks Anhörung mitzubringen. Die Ladung der Antragstellerin war formularmäßig mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens zum Termin.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 19, 50a, 50b, 13 Satz 2, 12 FGG zulässig.
Das Rechtsmittel richtet sich zwar gegen eine verfahrensleitende Zwischenverfügung des Gerichts, die in der Regel nicht anfechtbar ist, weil sie der Aufklärung des Sachverhalts dient und üblicherweise keine Rechtsbeeinträchtigung beinhaltet, so dass es eines besonderen Rechtsschutzes nicht bedarf (vgl. u.a. Keidel/Engelmann, FGG, 15. Aufl., § 50 Rn. 47; § 19 Rn.9 ; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 19 Rn.6 jeweils mit w.N. ). Ob etwas anderes gilt, wenn die Anordnung des persönlichen Erscheinens und die Auflage, die Kinder zum Termin mitzubringen mit der Androhung eines Zwangsgeldes verbunden ist (vgl. zum Diskussionsstand insoweit Keidel/ Zimmermann, a.a.O., § 13, Rn. 7), bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Beschwerde der Mutter richtet sich in ihrem Kern dagegen, dass sie persönlich zum Termin zu erscheinen und die Kinder mitbringen müsse.
Insoweit ist die Beschwerde ausnahmsweise gemäß § 19 FGG zulässig, denn die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Anordnung des persönlichen Erscheinens mit ihren Kindern erheblich in ihre Rechte eingreife, da sie im Falle eines Zusammentreffens des Kindes Jnnn mit dem Vater eine Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchte, so dass ihr Elternrecht auf Erziehung und Pflicht zum Schutz des Kindes berührt sei (Art. 6 II GG). Ferner fühle sie sich selbst von dem Vater und seinen Freunden bedroht, so dass ihr Recht auf körperliche und seelische Unversehrtheit bedroht sei (Art. 2 I GG).
Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass verfahrensleitende Zwischenverfügungen ausnahmsweise mit der unbefristeten Beschwerde gemäß § 19 FGG dann angefochten werden können, wenn sie bereits in nicht unerheblichem Maße in die Rechtssphäre eines Beteiligten eingreifen (Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 19, Rn. 6 jeweils mit w.N.). Denn auch das Verfahrensrecht hat den Grundrechtsschutz der Verfahrensbeteiligten zu beachten (BVerfGE, FamRZ 2004, 254, 355; 1981, 124).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn die angegriffene Verfügung des Amtsgerichts verletzt die Mutter nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 und 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Das Amtsgericht ist gemäß §§ 50b Abs. 1, 50a Abs. 1 FGG verpflichtet, das Kind und die Eltern anzuhören, wenn Gegenstand des Verfahrens das Personensorgerecht ist, zu dem auch das vorliegende Umgangsregelungsverfahren gehört. Es kann deshalb zu diesem Zweck das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen und ihnen aufgeben, die Kinder zum Zwecke der Anhörung mitzubringen (§§ 12, 13 Satz 2 FGG). Von einer Anhörung darf es nur aus schwerwiegenden Gründen absehen (§§ 50a Abs. 3, 50b Abs. 3 FGG).
Die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe rechtfertigen bisher nicht das Absehen von einer persönlichen Anhörung.
Soweit die Mutter hier greifbar darlegt, dass schwerwiegende Gründe gegen eine gemeinsame Anhörung mit dem Vater sprechen könnten, da sie selbst schon vom Vater misshandelt worden ist und Jnnn sich wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs durch den Vater in Therapie befindet, so dass er des besonderen Schutzes bedarf, obliegt es dem pflichtgemäßen Ermessen des amtierenden Richters das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen unter Wahrung der Grundrechte der Verfahrensbeteiligten (BVerfGE, FamRZ 2004, 254, 355; 1981, 124; vgl. zu den Anforderungen an die Verfahrensgestaltung in Umgangsregelungsfällen bei häuslicher Gewalt, Ehinger FPR 2006, 171 ff ).
Aus der Stellungnahme des Amtsgerichts zur Beschwerde der Mutter vom 14. Juli 2006 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der amtierende Richter dieser Verpflichtung nicht unter Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes der Verfahrensbeteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen nachkommen wird.
So hat er in seinem Nichtabhilfevermerk ausdrücklich klargestellt, dass er in Kenntnis der Gewaltproblematik Vorkehrungen zur Sicherheit der Mutter getroffen hat und auch eine getrennte Anhörung der Eltern in Betracht ziehen wird, soweit sich im Termin diese Notwendigkeit dafür ergeben sollte.
Ferner ist klargestellt, dass der Richter über die Anhörung der Kinder endgültig erst entscheiden wird, wenn deren Verfahrenspflegerin sich dazu geäußert haben wird. Sollten die Kinder angehört werden, würde dies in Abwesenheit der Eltern geschehen. Da der Vater polizeilich vorgeführt werde, sei ein Zusammentreffen des Vaters mit den Kindern ausgeschlossen.
Soweit die Mutter geltend macht, sie fühle sich durch den Vater und dessen Freunde massiv bedroht, fehlt es bisher an einem konkreten Vortrag, zu dem sich das Amtsgericht verhalten kann.
Für die Sicherheit der Mutter ist jedenfalls im Termin durch die Anwesenheit von zwei Wachtmeistern Sorge getragen.
Nach alledem ist eine Beeinträchtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht zu besorgen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.