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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 05.08.2004
Aktenzeichen: 19 WF 166/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 568 Abs. 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 19 WF 166/04
In der Familiensache
hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 5. August 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten werden die nach dem am 19. August 2003 verkündeten Urteil des Kammergericht von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Mai 2004 auf 461,46 EUR festgesetzt. Dieser Betrag ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich ab dem 19. August 2003 zu verzinsen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin nach einem Wert von bis zu 600 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die in Bonn wohnhafte Klägerin nahm den Beklagten auf Unterhalt vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Anspruch. Der Rechtsstreit endete mit einem Urteil des Kammergerichts vom 19. August 2003, das - nach Berichtigung - von den Kosten 44 % der Klägerin und 56 % dem Beklagten auferlegte.
Die Klägerin beauftragte mit ihrer Vertretung vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg sowie dem Kammergericht die Sozietät ihrer Prozessbevollmächtigten. Dieser gehörten u.a. in Berlin und Bonn ansässige Rechtsanwälte an, die Berliner Anwälte waren beim Landgericht Berlin und dem Kammergericht zugelassen. Sachbearbeiter war ein in Bonn ansässiger Rechtsanwalt der Sozietät. Dieser reiste zu zwei Terminen vor dem Amtsgericht sowie einem Termin vor dem Kammergericht an. Dafür hat die Klägerin Kosten (Reisekosten und Abwesenheitsgeld) von 1280,39 DM für die erste und 341,24 EUR für die zweite Instanz zur Kostenausgleichung angemeldet. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat diese Kosten berücksichtigt und zu Gunsten der Klägerin 967,75 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Gegen diesen, ihm am 28. Mai 2004 zugestellten Beschluss hat der Beklagte am 2. Juni 2004 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Er wendet sich gegen die durch die Reisen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entstandenen Kosten mit der Begründung, die Sozietät hätte mit der Terminswahrnehmung eines ihrer in Berlin ansässigen Mitglieder beauftragen können.
Die Klägerin tritt dem entgegen. Sie sei berechtigt gewesen, einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens an ihrem Wohnort nicht nur mit der schriftlichen Bearbeitung, sondern auch mit der Vertretung in Terminen vor einem auswärtigen Gericht zu beauftragen.
Der gemäß § 568 Abs. 1 ZPO zuständige Einzelrichter hat das Beschwerdeverfahren dem Senat übertragen.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind nicht als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung in die Kostenausgleichung einzubeziehen.
Zwar durfte die Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 (z.B. MDR 2003, 233), der der Senat folgt, einen Anwalt an ihrem Wohnsitz mit ihrer Vertretung beauftragen. Die durch dessen Reisen zur Wahrnehmung der Termine in Berlin entstandenen Kosten sind aber nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig
(§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gewesen. Unstreitig hat die Klägerin mit ihrer Vertretung nicht nur den nach außen aufgetretenen Rechtsanwalt, sondern die gesamte Sozietät beauftragt, der er angehört. Damit schuldeten alle Rechtsanwälte dieser Sozietät grundsätzlich gemeinsam die Erfüllung der anwaltlichen Pflichten (vgl. z.B. BGH NJW 1991, 49, 50). Von der Klägerin werden keine Umstände vorgetragen, die hier eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten.
Da aufgrund dieses Mandats alle Rechtsanwälte der Sozietät die Termine wahrnehmen konnten, war die Anreise des nicht am Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig (ebenso z.B. OLG München OLGR 2002, 195; OLG Hamburg OLGR 2003, 152). Dies gilt unabhängig davon, dass die in Berlin ansässigen Sozien nach Darstellung der Klägerin keine Erfahrungen im Familienrecht haben. Auf die Kenntnisse eines einzelnen Rechtsanwalts kann bei einer (überörtlichen) Sozietät, die ihre Leistungsfähigkeit gerade auch aus ihrer Größe herleitet und diese im öffentlichen Auftreten regelmäßig - z.B. auf Briefköpfen - auch hervorhebt, nicht abgestellt werden (ebenso z.B. KG - 1. ZS - KGR 2000, 93; OLG München aaO). Die Möglichkeit der Arbeitsteilung und Spezialisierung der einzelnen Rechtsanwälte ist gerade ein Vorteil einer Sozietät, die sich der Mandant mit deren Beauftragung zunutze macht. An welchem Ort die Sozietät mit welchen fachlichen Kompetenzen präsent ist, obliegt ihrer internen Entscheidung. Durch diese können aber dem Mandanten, der die ganze Sozietät mit der Gesamtheit ihrer Fähigkeiten beauftragt hat, gebührenrechtlich keine Nachteile entstehen. Der Senat vermag entgegen der Ansicht der Klägerin der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 (FamRZ 2004, 939) nichts anderes zu entnehmen, da dort keine überörtliche Sozietät mandatiert war. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts vom 16. Oktober 2001 in diesem Termin die Klägerin durch einen Berliner Sozius vertreten war.
Die Reisekosten sind auch nicht aus dem Gesichtspunkt erstattungsfähig, dass der in Bonn ansässige Rechtsanwalt gegenüber seinem Berliner Sozius als Verkehrsanwalt hätte fungieren können. Für die Tätigkeiten der Mitglieder einer Sozietät können die Gebühren nur einmal anfallen, auch wenn Rechtsanwälte aus verschiedenen Orten tätig werden. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit als Verkehrsanwalt (vgl. z.B. KG aaO sowie KGR 1995, 117; OLG München aaO).
Die Berücksichtigung fiktiver Kosten, die entstanden wären, wenn die Klägerin andere Anwälte beauftragt hätte, wodurch Reise- oder Verkehrsanwaltskosten entstanden wären, ist nicht möglich. Mit einer solchen Betrachtungsweise würde man sich von den tatsächlichen Gegebenheiten völlig entfernen und unzulässigerweise rein hypothetische Erwägungen zur Grundlage der Kostenfestsetzung machen.
Die außergerichtlichen Kosten sind daher wie folgt auszugleichen:
Kosten der Klägerin
1. Instanz 1989,85 EUR
2. Instanz 1727,69 EUR
Summe 3717,54 EUR
Kosten des Beklagten
1. Instanz 1989,85 EUR
2. Instanz 1727,69 EUR
Summe 3717,54 EUR
Insgesamt sind daher 7435,08 EUR auszugleichen, von denen der Beklagte 56 %, somit 4163,64 EUR zu tragen hat. Da seine eigenen Kosten 3717,54 EUR betragen, hat er an die Klägerin 446,10 EUR zu erstatten. Hinzu kommen die auf die Kosten des Beklagten verrechneten Gerichtskosten von 15,36 EUR, so dass insgesamt 461,46 EUR festzusetzen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu.
Ende der Entscheidung
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