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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: 19 WF 244/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO §§ 239 ff. | |
ZPO § 240 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 19 WF 244/06
In der Familiensache
hat der 19. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Rinder sowie die Richter am Kammergericht Hartung und Feskorn am 18. Januar 2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30. November 2006 (in der Ausfertigung undatiert) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 571,30 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe:
I.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das Amtsgericht gemäß § 91 a ZPO beschlossen, dass beide Parteien die Kosten zur Hälfte zu tragen hätten. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 4. Juli 2006 die Kosten dem Kläger allein auferlegt. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 27. Juli 2006 verwies der Kläger darauf, dass über sein Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29. Mai 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Nachdem die Beklagte um Bescheidung des Kostenfestsetzungsantrags gebeten hatte, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts mit Beschluss vom 30. November 2006 festgestellt, dass das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen sei. Gegen diesen ihr am 5. Dezember 2005 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 7. Dezember 2006 eingegangenen sofortigen Beschwerde, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Die Beklagte ist der Ansicht, das Kostenfestsetzungsverfahren sei nicht unterbrochen.
II.
Die gemäß § 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist durch die Insolvenz des Klägers gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 29.6.2005 - XII ZB 195/04, veröffentlicht z.B. FamRZ 2005, 1535) hat die Frage, ob durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners das Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 240 ZPO trotz Beendigung der Instanz unterbrochen ist, zumindest für den Fall bejaht, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Kostengrundentscheidung noch nicht rechtskräftig ist. Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor, da über die Kosten dem Grunde nach rechtskräftig entschieden worden ist.
Der Beschluss des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Juli 2006 ist zwar objektiv verfahrensfehlerhaft ergangen, da er die - damals nicht bekannte - Unterbrechung nach § 240 ZPO nicht berücksichtigt. Dies hat aber nicht die Nichtigkeit, sondern allein die Anfechtbarkeit des Beschlusses zur Folge (BGH NJW 1995, 2563). Da hier der Beschluss des Kammergerichts mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar ist, verbleibt es bei seiner Rechtskraft (BGH KTS 2005, 99 = FamRZ 2004, 867).
Aber auch in einem solchen Fall der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung tritt eine Unterbrechung des - nunmehr noch allein anhängigen - Kostenfestsetzungsverfahrens ein.
Die Kostenfestsetzung bildet ein selbständiges Verfahren, das jedenfalls dann selbständig nach den §§ 239 ff. ZPO zu behandeln ist, wenn es - wie hier - nach Beendigung des Rechtsstreits durchgeführt wird (so zutreffend z.B. KG, 1.ZS, KGR 2000, 221; OLG Düsseldorf OLGR 1996, 246; OLG Jena OLGR 1997, 174 = FamRZ 1997, 765; Zöller-Herget, ZPO, 26. Auflage, § 104 Rn 21 "Unterbrechung")
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird dem Gemeinschuldner grundsätzlich die Verfügungsbefugnis über sein gesamtes Vermögen entzogen und zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung auf den Verwalter übertragen. Der Verlust der Verfügungsbefugnis hat den Verlust der Prozessführungsbefugnis zur Folge (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, vor § 50 Rn 21 m.w.N.). Sinn der gesetzlich vorgesehenen Unterbrechungswirkung ist daher regelmäßig, es demjenigen, auf den die Prozessführungsbefugnis übergeht, zu ermöglichen, sich auf den Rechtsstreit einzurichten. Dies gilt in gleicher Weise für die Führung des Kostenfestsetzungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29.6.2005). Auch wenn insoweit der Kostenerstattungsanspruch aufgrund des vorliegenden Titels bereits dem Grunde nach gegeben ist, steht dessen Höhe erst aufgrund des - teilweise streitig geführten - Kostenfestsetzungsverfahrens fest. Es ist daher geboten, auch insoweit dem Verwalter Gelegenheit zu geben, sich hinsichtlich des Verfahrens sachkundig zu machen und die Aufnahme des Verfahrens zu prüfen (so zutreffend z.B. KG, 1.ZS a.a.O.).
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu, da der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2005 nur die Fallgestaltung einer nicht rechtskräftigen Kostengrundentscheidung erörtert.
Ende der Entscheidung
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