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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 20/09 Vollz
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 7 Abs. 2 Nr. 1
StVollzG § 7 Abs. 2 Nr. 7
StVollzG § 10 Abs. 1
StVollzG § 11 Abs. 2
StVollzG § 35 Abs. 1 S. 1
1. Für die Versagung von Vollzugslockerungen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten ist, der Gefangene werde sie zur Flucht nutzen oder zur Begehung einer Straftat mißbrauchen.

2. Stellen der Vollzugsplan oder seine Fortschreibung darauf ab, daß eine Mißbrauchsgefahr "nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann", so gibt diese Wortwahl gerade nicht die Überzeugung der Vollzugsbehörde wieder, es bestünden konkrete Flucht- oder Mißbrauchsbefürchtungen. Diese Formulierung beschreibt ein bloßes "non liquet" und reicht allein zur Versagung von Vollzugslockerungen nicht aus, weil diese damit aufgrund der stets gegebenen Restunsicherheit vollständig im Belieben der Anstalt ständen. Die notwendige Überzeugung der Vollzugsbehörde wird auch nicht an den Stellen des Vollzugsplans eindeutig ausgesprochen, wo es heißt, der Gefangene sei "wegen Mißbrauchsbefürchtungen ... nicht geeignet." Es muß vielmehr durchgehend erkennbar sein, daß die Justizvollzugsanstalt die Flucht- oder Mißbrauchsgefahr als positiv feststehend ansieht.

3. Die Bedeutung und Gewichtung eines Lockerungsversagens ist mit der seither verstrichenen Zeit ins Verhältnis zu setzen. Je länger das Versagen zurückliegt, desto mehr kann das Interesse des Gefangenen an einer Erwägung erneuter Lockerungen an Bedeutung gewinnen.

4. Allein mit der Begründung, der Gefangene nutze die anstaltsinternen Möglichkeiten nicht, kann eine im Vollzugsplan vorgenommene Versagung jedweder Ausführung keinen Bestand haben. Denn damit würde ihm die persönliche Eignung für unselbständige Lockerungen mit einem Argument abgesprochen, das seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal "wichtiger Anlaß" in § 35 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gefunden hat.


KAMMERGERICHT

Beschluß

Geschäftsnummer: 2 Ws 20/09 Vollz

In der Strafvollzugssache

wegen Vollzugsplans

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 8. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 28. November 2008 und die Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 9. Juli 2008, soweit dem Gefangenen darin Vollzugslockerungen, Ausführungen und die Verlegung in den offenen Vollzug versagt werden, aufgehoben.

Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Fortschreibung des Vollzugsplans zu erstellen.

Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen in beiden Rechtszügen zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der 39 Jahre alte Gefangene befindet sich nach vorheriger Untersuchungshaft seit dem 17. Januar 2000 ununterbrochen im Strafvollzug zur Verbüßung mehrerer langjähriger Freiheitsstrafen wegen Raubes sowie einer Freiheitsstrafe wegen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Zwei Drittel aller Strafen werden am 2. Oktober 2009 verbüßt sein. Das voraussichtliche Strafende ist auf den 25. April 2015 notiert.

Die gegenwärtig verbüßte Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2004 wegen eines Verbrechens verhängt, das der Gefangene während einer Vollzugslockerung am 6. November 2003 begangen hatte. Gemeinsam mit weiteren Mittätern hatte er einen bewaffneten Raubüberfall auf einen Supermarkt verübt. Erneute Vollzugslockerungen hat der Gefangene seitdem nicht mehr erhalten.

Am 25. Juni 2008 fand die jährliche Vollzugsplankonferenz statt. In der darauf erfolgten Vollzugsplanfortschreibung der Justizvollzugsanstalt Tegel vom 9. Juli 2008 ist auf Seite 7 unter dem Punkt "Verlegung in den offenen Vollzug" [Hervorhebungen durch Unterstreichungen durch den Senat] bestimmt:

"M. hat im Rahmen der Zulassung zu eigenständigen Lockerungen sofort wieder eine einschlägige Straftat begangen. Bis heute ist nicht wirklich klar, warum er sich damals nicht anders verhalten hat. Die Rahmenbedingungen für ihn waren nicht ungünstig. Vor diesem Hintergrund kann die Gefahr neuer Straftaten trotz seines beanstandungsfreien Vollzugsverhaltens nicht ausgeschlossen werden und eine Eignung für den offenen Vollzug ist nicht gegeben".

Die Vollzugsplanfortschreibung teilt ferner mit, daß von Vollverbüßung ausgegangen werde. Unter der Überschrift "Ergebnisse der Vollzugsplankonferenz bzw. weitere Planung" heißt es auf Seite 8, 5. und 6. Absatz:

"Vollzugslockerungen kommen derzeit nach wie vor wegen der nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließender Gefahr der Begehung neuer Straftaten nicht in Betracht.

Herr M. wird nicht zu Ausführungen zugelassen. Er nutzt derzeit die inneranstaltlichen Möglichkeiten des Kontaktes zu seiner Familie längst nicht aus (Meeting, familienfreundlicher Langzeitsprecher)."

Daraufhin beantragte der Gefangene unter dem 16. Juli 2008, die Vollzugsbehörde unter Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen der Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Juni 2008 zu verpflichten,

a) ihm Vollzugslockerungen, zunächst in Form von Ausführungen und Ausgängen zu seiner Frau und seinem Sohn, zu gewähren; hilfsweise, über diesen Gegenstand unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden sowie

b) zur Frage der Verlegung bzw. Geeignetheit des Antragstellers in/für den offenen Vollzug unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Begründung des Antrages trug der Gefangene unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1998, 1133) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (StV 2005, 564) im wesentlichen vor, die Justizvollzugsanstalt hätte bei ihrer Vollzugsplanfortschreibung das Resozialisierungsgebot wegen der fortschreitenden Haftdauer stärker berücksichtigen müssen. Die Justizvollzugsanstalt unternehme nicht genug, um eine Aufarbeitung der Tat von 2003 zu erreichen und begnüge sich mit dem Hinweis, die Ursachen dieser Tat seien unklar. Die positive Entwicklung des Gefangenen im Vollzug (zuverlässiger Arbeiter, erfolgreiches Studium der Psychologie, Teilnahme an Gruppen, Bemühungen um Aufarbeitung der Straftat, guter Kontakt zur Familie) seien nicht genügend berücksichtigt und erörtert worden.

Die Justizvollzugsanstalt trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, ausschlaggebend für die Ablehnungsentscheidung sei die unbekannte spezielle Motivation des Antragstellers gewesen, die zur Straftat während der Vollzugslockerung im Jahre 2003 geführt habe. Daher sei die Versagung von Vollzugslockerungen aufgrund von Mißbrauchsbefürchtungen nicht zu beanstanden. Darüber hinaus könne der Gefangene zumindest gegenwärtig nicht als die Person eingeschätzt werden, die den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genüge und bei dem nicht zu befürchten sei, daß er die Möglichkeiten des offenen Vollzuges mißbrauchen werde (§ 10 Abs. 1 StVollzG).

Mit dem angefochtenen Beschluß vom 28. November 2008 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen, dem Antragsteller die Kosten und notwendigen Auslagen des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 500,-- Euro festgesetzt.

Nach Auffassung des Landgerichts hat die Justizvollzugsanstalt die Versagung der Lockerungen und der Verlegung in den offenen Vollzug ausreichend begründet. Unter Berücksichtigung des der Justizvollzugsanstalt im Rahmen der von ihr zu treffenden Prognoseentscheidung zustehenden Beurteilungsspielraumes und ihrer Einschätzungsprärogative sei die Entscheidung vertretbar und nicht zu beanstanden. Entgegen der in einem Fall tatsächlich mißverständlichen Formulierung in der Vollzugsplanfortschreibung werde deutlich, daß der Antragsteller eine Mißbrauchsgefahr für gegeben und nicht lediglich für ausgeschlossen halte.

Mit der rechtzeitig erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Gefangene die Verletzung sachlichen Rechts. Er beantragt,

1. den Beschluß der Strafvollstreckungskammer aufzuheben,

2. die Vollzugsplanfortschreibung vom 25. Juni 2008 hinsichtlich ihrer Bestimmungen der Versagung von Vollzugslockerungen und der Verlegung in den offenen Vollzug aufzuheben und den Leiter der Justizvollzugsanstalt Tegel zu verpflichten, den Beschwerdeführer im Rahmen einer neuen Vollzugsplanung hinsichtlich dieser beiden Pflichtfestlegungen der Vollzugsplanung gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden,

hilfsweise,

die Sache insofern zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Strafvollstreckungskammer die Vollzugsplanfortschreibung nicht wirklich hinsichtlich ihrer Grundlagen und Widersprüchlichkeit überprüft habe. Sie habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Es habe der Strafvollstreckungskammer auch nicht zugestanden, die Formulierung auf Seite 7 der Vollzugsplanfortschreibung (s.o.) "apodiktisch selbst zu heilen", mit der Wertung "Entgegen der in einem Fall tatsächlich mißverständlichen Formulierung wird auch deutlich, daß der Antragsgegner eine Mißbrauchsgefahr für gegeben und nicht lediglich für ausgeschlossen hält".

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde (§ 118 StVollzG) erfüllt die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG. Sie hat mit der erhobenen Sachrüge vorläufigen Erfolg.

A. Das Rechtsmittel ist zulässig.

1. Die Fortbildung des Rechts kommt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde allerdings nicht in Betracht.

a) Es ist obergerichtlich bereits hinreichend geklärt, welche inhaltlichen Anforderungen an den Vollzugsplan und seine Fortschreibung zu stellen sind. Auch der Senat hat sich hierzu wiederholt geäußert. Der Inhalt des Vollzugsplanes hat einen Orientierungsrahmen für den Vollzug zu bieten, zu allen in § 7 Abs. 2 StVollzG genannten Maßnahmen Stellung zu nehmen und einen groben Zeitplan bezüglich der Gewährung von Vollzugslockerungen zu enthalten. Das gilt grundsätzlich auch für die gemäß § 159 StVollzG erstellten Fortschreibungen (vgl. BVerfGK 9, 231 = StraFO 2006, 512; BVerfG NJW 1993, 3188, 3189; OLG Karlsruhe ZfStrVO 2005, 246, 247; Senat StraFo 2006, 171 = ZfStrVO 2006, 307; Beschlüsse vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 437/06 Vollz -; 15. September 2000 - 5 Ws 584/00 Vollz -, teilweise veröffentlicht in NStZ 2001, 410 bei Matzke - und vom 7. Juli 1998 - 5 Ws 380/98 Vollz -). Ist es aus von der Vollzugsbehörde darzulegenden Gründen noch nicht möglich, zu einer Behandlungsmaßnahme konkrete Angaben zu machen, so muß der Plan jedenfalls den voraussichtlichen Zeitpunkt einer späteren Entscheidung nennen (vgl. Senat NStZ 1997, 207).

b) Ebenso ist entschieden, in welchem Umfang die Nachprüfung des gesamten Vollzugsplanes zulässig ist (vgl. BVerfG StraFO 2006, 429; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169; Senat, Beschlüsse vom 15. März 2007 - 2 Ws 13-14/07 - und vom 9. Februar 2007 - 2/5 Ws 671/06 Vollz -); ferner, daß die lockerungsbezogenen Anteile des Vollzugsplans gesondert anfechtbar sind (vgl. BVerfG aaO; BVerfG NJW 1993, 3188; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 39 = StV 2007, 200; Senat, Beschlüsse vom 19. Februar 2009 - 2 Ws 531/08 Vollz - und vom 2. Februar 2007 - 2 Ws 83/07 -).

c) Auch die Maßstäbe, nach denen die Strafvollstreckungskammern die Versagung von Vollzugslockerungen zu überprüfen haben, waren wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es ist geklärt, daß der Vollzugsbehörde bei der Einschätzung, ob im Einzelfall Flucht- oder Mißbrauchsgefahr besteht (§ 11 Abs. 2 StVollzG), ein Beurteilungsspielraum zusteht, dessen Einhaltung gerichtlich nur nach den Maßstäben des § 115 Abs. 5 StVollzG überprüfbar ist (vgl. BGHSt 30, 320, 324, 327; OLG Karlsruhe StRR 2008, 76 Ls - juris -; OLG Hamm, Beschluß vom 19. Februar 2008 - 1 Vollz (Ws) 904/07 -, 1 Vollz (Ws) 77/08 - juris -; HansOLG Hamburg StV 2005, 564 - juris Rdn. 23 -; NStZ 1990, 606; OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 2. Februar 2009 - 2 Ws 51/09 Vollz -; 18. August 2008 - 2 Ws 407/08 Vollz -; 19. Dezember 2007 - 2 Ws 11/07 -; 8. März 2007 - 2 Ws 128/07 Vollz -; 20. Oktober 2006 - 5 Ws 521-523/06 Vollz - und vom 30. April 2002 - 5 Ws 238/02 Vollz -; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 11 Rdn. 15 ff.). Hiernach haben sich die Gerichte auf die Prüfung zu beschränken, ob der Anstaltsleiter von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BGHSt 30, 320, 327; Senat NStZ 2006, 695; Beschlüsse vom 21. Februar 2002 - 5 Ws 1/02 Vollz -; 10. Februar 1999 - 5 Ws 52/99 Vollz - und 26. November 1996 - 5 Ws 607/96 Vollz -), ob er seiner Entscheidung den rechtlich richtig ausgelegten Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Saarbrücken ZfStrVo 2001, 246) und ob seine Beurteilung des Gefangenen vertretbar ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 Ws 11/07 - und vom 7. März 2007 - 2 Ws 95/07 Vollz -). Nach § 115 Abs. 5 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer das von der Vollzugsbehörde ausgeübte Ermessen nur dahin zu überprüfen, ob die Entscheidung der Behörde rechtswidrig ist, weil sie die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Geklärt sind auch die Kriterien für die Zulassung zum offenen Vollzug (§ 10 Abs. 1 StVollzG), die der Beschwerdeführer nach Bewährung in selbständigen und unselbständigen Lockerungen anstrebt, und die Kriterien der gerichtlichen Überprüfung der Versagung einer solchen Zulassung (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179, 180; Senat, Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - 2 Ws 182/07 Vollz - und 24. Januar 2002 - 5 Ws 30/02 Vollz -).

d) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde besteht auch kein weiterer Klärungsbedarf dahingehend, ob und inwieweit Vollzugslockerungen mit zunehmender Dauer des Freiheitsentzuges im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse ein stärker werdendes Gewicht zukommt. Hierzu gibt es ebenfalls bereits ausreichend Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 - juris -; StraFo 2006, 512; NStZ 1998, 430; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169; StraFo 2007, 519 - juris Rdn. 30 -; HansOLG Hamburg StV 2005, 564; OLG Hamm StV 2000, 214; Senat, Beschluß vom 25. Juli 2007 - 2/5 Ws 333/06 -). Aus dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot folgt, daß bei langjähriger Inhaftierung das Interesse des Gefangenen berücksichtigt werden muß, seine Lebenstüchtigkeit im Fall der Entlassung zu behalten (vgl. BVerfG NStZ-RR 1998, 121 = ZfStrVO 1998, 180; NJW 1998, 1133; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 Ws 11/07 - und vom 25. Juli 2007 - 2/5 Ws 333/06 Vollz -). Das gilt in besonderer Weise, wenn bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten die Mindestverbüßungsdauer erreicht oder überschritten ist und es für eine Entlassung nur noch auf die spezielle Kriminalprognose ankommt (vgl. BVerfG NJW 1998, 2202 - juris -; OLG Karlsruhe StraFo 2007, 519; Senat, Beschluß vom 25. Juli 2007 - 2/5 Ws 333/06 Vollz -). Dann erfüllt die Gewährung von Vollzugslockerungen einen besonderen Zweck. Sie ist oft die einzige Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine spätere günstige Sozialprognose zu begründen (vgl. BVerfG NJW 1998, 1133; HansOLG Hamburg aaO). Dies kann dazu führen, daß eine ungünstige Sozialprognose und die Gefahr der Begehung mittlerer oder geringer Straftaten unter Umständen hingenommen werden müssen (vgl. OLG Karlsruhe aaO - juris Rdn. 31; Senat, NStZ-RR 1997, 382), an das Restrisiko und die Vertretbarkeit der Lockerung somit ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist. Auch wenn die Gewährung von Lockerungen bei Langstrafern von stärkerem Gewicht ist, besteht hingegen keine Veranlassung, die Maßstäbe der lebenslangen Freiheitsstrafe vollständig auf die Verbüßung langer zeitiger Freiheitsstrafen zu übertragen. Denn der Vollzug der lebenslangen Strafe erfährt seine Besonderheiten aus dem Fehlen einer absehbaren zeitlichen Begrenzung.

e) Auch die Rechtsfragen zur Ermessensausübung bei der Gewährung von Ausgängen und Ausführungen sind obergerichtlich geklärt und bedürfen jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts keines erneuten Aufgreifens durch den Senat (vgl. Senat, Beschluß vom 26. Januar 2007 - 2/5 Ws 97/06 Vollz -). Weitergehende und neue Rechtsfragen wirft die Rechtsbeschwerde mit der Sachrüge nicht auf.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu Unsicherheiten in der Rechtsanwendung führen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluß vom 29. Januar 1998 - 4 Ws 275/97 - juris Rdn. 4 - = NStZ 1999, 447). Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zulässig, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22; Senat, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 Ws 11/07 - und vom 15. März 2007 - 2 Ws 13-14/07 Vollz -; Seitz in Göhler, OWiG 14. Aufl., § 80 Rdn. 4).

Im Streitfall ist die Einheitlichkeit gefährdet. Denn die Rechtsbeschwerde wirft die - weitere Strafgefangene betreffende und regelmäßig bedeutsame - Frage auf, welche Anforderungen an die schriftliche Darstellung der Versagung von Lockerungen wegen Flucht- und Mißbrauchsgefahr im Vollzugsplan zu stellen sind. Wie der Senat bereits entschieden hat (StraFo 2006, 171) kommt der inhaltlichen Begründung des Vollzugsplanes eine wesentliche Bedeutung zu. So müssen Umfang und Ausführlichkeit der Begründung in einem angemessenen Verhältnis zu den vorgesehenen oder abgelehnten Maßnahmen stehen und dürfen sich nicht auf Leerformeln beschränken, die im Wesentlichen auf eine dürftige Umschreibung der Mindestvoraussetzungen (§ 7 Abs. 2 StVollzG) hinauslaufen. Denn in beiden Fällen kann der Vollzugsplan nicht oder jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit seinen Zweck erfüllen, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den weiteren Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen. Überdies ist es den Gerichten in diesen Fällen nicht möglich zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. OLG Karlsruhe ZfStrVo 2005, 246).

Die Strafvollstreckungskammer hat in ihrem recht ausführlich begründeten Beschluß zwar die maßgeblichen Rechtsgrundsätze richtig wiedergegeben und sich auch einer eigenen prognostischen und wertenden Gesamtabwägung zutreffend enthalten (vgl. OLG Zweibrücken ZfStrVo 1998, 179). Insbesondere hat sie auch erkannt, daß die von der Rechtsbeschwerde ausdrücklich gerügte Formulierung (Seite 7 des Vollzugsplans) der Justizvollzugsanstalt zumindest problematisch ist, was ihr Veranlassung für einen erläuternden Hinweis im Beschluß gab. Dabei hat sie der konkreten Wortwahl in der schriftlichen Darstellung und Begründung der Vollzugsplanfortschreibung jedoch rechtsfehlerhaft nicht das erforderliche Gewicht beigemessen und damit die Vollzugsplanfortschreibung in einem wesentlichen Punkt entgegen ihrem tatsächlichen Inhalt unbeanstandet gelassen. Wegen der erheblichen Bedeutung der Vollzugsplanfortschreibung für den Strafvollzug insgesamt hält der Senat ein klärendes Wort für geboten, um Unsicherheiten in der Rechtsanwendung zu begegnen.

B. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt in dem beantragten Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Aufhebung der zugrundeliegenden Vollzugsplanfortschreibung sowie zum Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Gefangenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden, § 119 Abs. 4 i.V.m. § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG.

1. a) Die Strafvollstreckungskammer hat die in der Vollzugsplanfortschreibung wiederholt verwendete Formulierung "Mißbrauchsgefahr kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden" zu Unrecht unbeanstandet gelassen. Diese Wortwahl gibt entgegen der Auffassung des Landgerichts gerade nicht die Überzeugung der Vollzugsbehörde wieder, es bestünden konkrete Flucht- oder Mißbrauchsbefürchtungen. Diese Überzeugung wird auch nicht an den Stellen des Vollzugsplans eindeutig ausgesprochen, wo es heißt, der Gefangene sei "wegen Missbrauchsbefürchtungen ... nicht geeignet.". Denn beide Formulierungen sind im Vollzugsplan synonym verwendet, obwohl sie Unterschiedliches bedeuten. Aufgrund ihrer wichtigen Gestaltungswirkung für einen längeren Zeitraum müssen aber gerade Vollzugsplanfortschreibungen besonders sorgfältig begründet werden. Wegen der weitreichenden Folgen und Auswirkungen der Vollzugsplanfortschreibung für den Gefangenen sind an ihre inhaltliche und sprachliche Darstellung erhöhte Anforderungen zu stellen. Es dürfen keine Zweifel darüber entstehen oder verbleiben, wie eine bestimmte Regelung oder Maßnahme von der Justizvollzugsanstalt gemeint ist und womit diese begründet wird. Dies ist im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit aller Beteiligten und insbesondere des Gefangenen geboten.

Nach dem Gesetz erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ernstlich zu befürchten ist, der Antragsteller werde die Lockerung zu einer Flucht nutzen oder zur Begehung einer Straftat mißbrauchen. Hingegen reicht die bloße Tatsache, daß sich ein solcher Mißbrauch "nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen" läßt, zur Versagung allein nicht aus; denn diese Formulierung gibt ein bloßes "non liquet" wieder, und aufgrund der stets gegebenen und nicht aufhebbaren Restunsicherheit stände die Gewährung von Vollzugslockerungen damit vollständig im Belieben der Anstalt (vgl. HansOLG Hamburg OLGSt StVollzG § 7 Nr. 2 = StraFo 2007, 390 und Beschluß vom 16. März 2005 - 3 Vollz(Ws) 20/05 -; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 26. Oktober 2007 - 1 Ws 164/07 - juris - mit Anm. Böhm StRR 2008, 76). Es muß durchgehend erkennbar sein, daß die Justizvollzugsanstalt die Flucht- oder Mißbrauchsgefahr als positiv feststehend ansieht. Mit dieser Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, ist es nicht vereinbar, in Vollzugsplänen die Mißbrauchsgefahr sowohl anzunehmen als auch gleichzeitig lediglich "nicht ausschließen" zu können. Eine solche Wortwahl ist in sich widersprüchlich und nicht aussagekräftig; sie läßt nicht erkennen, zur Begründung welcher der beiden unterschiedlichen Aussagen die ansonsten ausführliche Beurteilung der Persönlichkeit des Gefangenen dienen soll.

b) Versagt die Justizvollzugsanstalt Vollzugslockerungen unter Berufung auf § 11 Abs. 2 StVollzG, so haben die Vollstreckungsgerichte im Rahmen ihrer Prüfungspflicht auch in den Blick zu nehmen, daß die Vollzugslockerung dazu dient, die Erreichung des Vollzugszweckes (Resozialisierung) zu fördern. Das ist hier nicht in dem rechtlich gebotenen Umfang geschehen.

Der Vollzugsplanfortschreibung ist zu entnehmen, daß sich die Bedenken der Vollzugsanstalt gegen die Gewährung von Lockerungen maßgeblich aus dem vom Beschwerdeführer während der früheren Lockerung im Jahre 2003 begangenen Raubüberfall ergeben. Auf diesen Zusammenhang wird wiederholt eingegangen. Die Begehung eines Verbrechens während des Freiganges wiegt zweifellos sehr schwer und ist ohne weiteres geeignet, dem Gefangenen für einen längeren Zeitraum jegliche erneuten Lockerungen zu versagen. Der Senat hat bereits entschieden, daß eine Mißbrauchsgefahr nachvollziehbar damit begründet werden kann, daß sich der Mißbrauch bereits verwirklicht hat, weil dem Gefangenen schon einmal Lockerungen gewährt worden waren und er diese binnen kurzem in massiver Weise durch eine schwere Straftat mißbraucht hat. In diesem Fall bejaht die Vollzugsbehörde den Mißbrauch nicht nur aufgrund unbestimmter Befürchtungen (vgl. Senat, Beschluß vom 2. Februar 2007 - 2 Ws 83/07 -).

Allerdings ist die Bedeutung und Gewichtung eines Lockerungsversagens auch mit der seither verstrichenen Zeit ins Verhältnis zu setzen. Je länger das Versagen zurückliegt, desto mehr kann das Interesse des Gefangenen an einer Erwägung erneuter Lockerungen an Bedeutung gewinnen (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 555 - juris Rdn. 13 - erneute Ausführungen, nachdem das Einschmuggeln von Geld drei Jahre zurück lag). Dem Vollzugsplan bzw. seiner Fortschreibung muß daher zu entnehmen sein, daß die Justizvollzugsanstalt auch den Zeitablauf seit einem früheren Lockerungsversagen erkannt und beachtet, ihm also eine gewisse Bedeutung beigemessen und im Rahmen einer Gesamtabwägung die Gewährung von Lockerungen wenigstens erwogen hat. Die gebotene Einzelfallprüfung darf auch nicht so verkürzt werden, das sie auf ein einzelnes Versagungskriterium abstellt und die Gesamtschau aus den Augen verliert (vgl. BVerfG NJW 1998, 1133, 1134; Senat, Beschluß vom 19. Dezember 2007 - 2 Ws 11/07 -; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 11 Rdn. 11 mit weit. Nachw.). Obwohl das schwerwiegende Lockerungsversagen inzwischen fünf Jahre zurückliegt, teilt die Justizvollzugsanstalt keine Erwägungen mit, welches Gewicht sie dem Zeitablauf beimißt.

2. Aufgrund der rechtsfehlerhaften Behandlung der Mißbrauchsgefahr kann die Vollzugsplanfortschreibung auch keinen Bestand haben, soweit sie dem Gefangenen die Verlegung in den offenen Vollzug versagt. Zwar kommt es diesbezüglich nicht nur auf das Fehlen von Flucht- und Mißbrauchsgefahr, sondern insbesondere auch der Eignung des Gefangenen gemäß § 10 Abs. 1 StVollzG an (vgl. Senat, Beschluß vom 25. Juli 2007 - 2/5 Ws 333/06 Vollz -). Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß sich der aufgezeigte Fehler der Vollzugsplanfortschreibung auch auf das Ergebnis ihrer sonstigen Abwägungen zur Eignung des Strafgefangenen für den offenen Vollzug ausgewirkt hat, zumal da die Anstalt nicht in ihre Überlegungen mit eingestellt hat, ob gerade eine solche Verlegung dessen weiteres Vollzugsverhalten positiv beeinflussen könnte (vgl. OLG Karlsruhe aaO - juris Rdn. 9 -; Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG 4. Aufl., § 10 Rn. 7).

3. Die Vollzugsplanfortschreibung unterliegt auch insoweit der Aufhebung, als sie dem Gefangenen die Gewährung von Ausführungen (§§ 7 Abs. 2 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. StVollzG) grundsätzlich versagt. Allein mit der Begründung, der Gefangene nutze die anstaltsinternen Möglichkeiten nicht, kann die im Vollzugsplan vorgenommene Versagung jedweder Ausführung keinen Bestand haben. Denn damit würde ihm die persönliche Eignung für unselbständige Lockerungen mit einem Argument abgesprochen, das seinen gesetzlichen Niederschlag im Tatbestandsmerkmal "wichtiger Anlaß" in § 35 Abs. 1 Satz 1 StVollzG gefunden hat. Auch wenn sich in diesem Zusammenhang die fehlerhafte Feststellung der Mißbrauchsgefahr offensichtlich nicht ausgewirkt haben kann, mangelt es der Vollzugsplanfortschreibung insoweit auch daran, daß die Notwendigkeit einer abgestuften Lockerungsplanung (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169) überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurde. Es erschließt sich nicht, warum noch nicht einmal ein begleiteter Ausgang in Betracht kommen soll, zumal da eine Fluchtgefahr offenbar nicht befürchtet wird.

Der Ausgang und die Ausführung sind eigenständige Behandlungsmaßnahmen zur Erreichung des Vollzugszieles (§ 2 StVollzG), vgl. OLG Hamm StV 2000, 214; Senat, Beschluß vom 25. Juli 2007 - 2/5 Ws 333/06 Vollz -). Bei der Prüfung, ob einem Gefangenen Ausführungen zu gewähren sind, ist zu berücksichtigen, welche Bedeutung solche Zusammenführungen für die Resozialisierung des Gefangenen und den Erhalt seiner familiären Bindungen haben (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 555 - juris Rdn. 13 -). Auch wenn der Gefangene im Einzelfall sicherlich auf den Besuch seiner Angehörigen in der Justizvollzugsanstalt verwiesen werden kann (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325), so stellt sich bei der allgemeinen Lockerungsplanung im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung (vorrangig) die Frage, wie ein Programm im Ermessen der Anstalt stehender Lockerungen mit den Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in Einklang zu bringen ist. Die Flucht- und Mißbrauchsgefahr muß von der Vollzugsbehörde im Bezug auf gestufte, nach ihrem Ermessen auszuwählende Lockerungen beurteilt werden (vgl. OLG Karlsruhe StraFo 2009, 169, 170). An die Ausführung als geringste Lockerungsstufe dürfen keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden.

Bei der Prüfung, ob dem Gefangenen Ausführungen § 7 Abs. 2 Nr. 7 StVollzG zu seiner Familie gewährt werden können, wird die Justizvollzugsanstalt deswegen zu berücksichtigen haben, welche Bedeutung dies für die Resozialisierung und den Erhalt seiner familiären Bindungen haben kann (vgl. OLG Karlsruhe StV 2004, 555). Dabei darf sie unter Abwägung des Interesses des Gefangenen an einer Ausführung allerdings auch eine eventuelle Wohnortnähe der Angehörigen zur Justizvollzugsanstalt, den mit einer Ausführung verbundenen Aufwand und - in eingeschränktem Umfang - die hierfür zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmittel in ihre Erwägungen einstellen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325 - juris Rdn. 16 -).

4. Die Sache ist im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG spruchreif. Einer Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht. Die Vollzugsbehörde muß unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats eine neue Vollzugsplanfortschreibung erstellen. Welcher - gegebenenfalls weiterer, auch seither erst entstandener - Erkenntnisquellen sie sich hierzu bedient, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde hat sich die Vollzugsanstalt nicht etwa mit der unklaren Tatmotivation des Beschwerdeführers abgefunden, sondern konkret den von ihr geplanten nächsten Schritt, nämlich die Einbindung des Psychologischen Dienstes, mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund sowie im Hinblick auf den Vollstreckungsstand und das noch in Ferne liegende Strafende ist die Notwendigkeit der Beauftragung eines externen Gutachters - wie von der Rechtsbeschwerde thematisiert - gegenwärtig nicht erkennbar.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, §§ 467 Abs. 1 StPO.

Ist - wie hier - die Hauptentscheidung mit einem zulässigen (vgl. Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl., § 63 GKG Rdn. 47) Rechtsmittel angefochten, kann der Senat die Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ändern (vgl. Kamann/ Volckart in AK-StVollzG 5. Aufl., § 121 Rdn. 12). Der Senat hält dies für geboten. Zwar ist die Wertfestsetzung von dem Gefangenen und seinem Verteidiger nicht ausdrücklich angegriffen worden. Auch ist der Streitwert in Strafvollzugssachen angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, daß die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - bei www.burhoff.de; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; KG NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 2. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, § 121 StVollzG Rdn. 1). Andererseits ist darauf zu achten, daß die gesetzlichen Gebühren hoch genug sein müssen, um die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheinen zu lassen und dem Gefangenen so die Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes zu ermöglichen (vgl. Kamann/Volckart, § 121 StVollzG Rdn. 10). Der Streitwert muß höher festgesetzt werden, als es das Landgericht getan hat. Der Senat hält 2000 Euro für angemessen. Die Bemessung auf nur 500 Euro verliert aus dem Blick, daß es dem Beschwerdeführer nicht um die Bewilligung einer einmaligen Vergünstigung geht. Der Vollzugsplan hat die Funktion, dem Gefangenen und den Vollzugsbediensteten als Orientierungsrahmen für den (weiteren) Ablauf des Vollzuges und die Ausgestaltung der einzelnen Behandlungsmaßnahmen zu dienen (vgl. Senat StraFo 2006, 171; std. Rspr.), und ist daher für die Erreichung des Vollzugsziels, aber auch für die Schaffung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Haftentlassung von zentraler Bedeutung. Für den Gefangenen erschließt sich die hervorgehobene Bedeutung der Angelegenheit daraus, daß er Lockerungen begehrt, die seiner Entfremdung vom Leben außerhalb von Gefängnismauern vorbeugen sollen und letztlich zum Ziel haben, sich Chancen für eine vorzeitige Entlassung zu erarbeiten. Angesichts des Strafrests und der noch unsicheren Kriminalprognose hält der Senat die Festsetzung auf 2000 Euro für angemessen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz -; Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 11).



Ende der Entscheidung

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