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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 505/07
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 |
2. Wenn ein Gefangener sich schon unter den überwachten Verhältnissen des Vollzuges Regelverletzungen zuschulden kommen läßt, ist es um so wahrscheinlicher, daß er in Freiheit Gesetze erst recht nicht achtet.
KAMMERGERICHT Beschluß
Geschäftsnummer: 2 Ws 505/07 2 Ws 506/07
1 AR 1113/07 1 AR 1115/07
In der Strafsache
wegen versuchten Totschlags u. a.
hat der 2. (ehemals 5.) Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 20. November 2007 beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die gleichlautenden Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. Juli 2007 werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer verbüßt zur Zeit im Wege der Anschlußvollstreckung
a) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. März 2002 (P 13 / 81 Js 3471/01) und
b) eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten wegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen (Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 11. März 1999 nach dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung) aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2003 (L 17 / 1 Kap Js 2322/97).
Zwei Drittel beider Strafen waren am 7. Januar 2007 verbüßt; das Strafende ist auf den 28. September 2008 notiert.
Mit den angefochtenen Beschlüssen hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung abgelehnt. Die dagegen gerichteten sofortigen Beschwerden (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) des Verurteilten haben keinen Erfolg.
Der Senat ist mit der Justizvollzugsanstalt (JVA), der Strafvollstreckungskammer und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin der Auffassung, daß dem Verurteilten die für die Reststrafenaussetzung erforderliche günstige Legalprognose (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) nicht gestellt werden kann.
1. Die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, daß der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann (vgl. Senat NStZ-RR 1997, 27 und Beschluß vom 14. März 2007 - 2 Ws 74/07 -; std. Rspr.), kommt hier nicht zum Tragen. Sie erfährt unter besonderen Umständen wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung. Denn welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 1999, 346; OLG Saar-brücken NJW 1999, 439; Senat a.a.O. und Beschluß vom 18. Juni 2006 - 5 Ws 249-250/06 -; std. Rspr.). Ein kritischerer Maßstab ist deshalb insbesondere dann anzulegen, wenn ein Verurteilter sich durch die Tatbegehungen unter Alkoholeinfluß - wie der Beschwerdeführer - als impulsive, charakterschwache Persönlichkeit erwiesen, durch seine massive Gewaltausübung bei mehreren erheblichen Taten hohe kriminelle Energie gezeigt hat (vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2003 - 5 Ws 376- 377/03 -) und dadurch seine Gefährlichkeit belegt ist (vgl. Senat, Beschluß vom 27. Februar 2007 - 2 Ws 55-57/07 -; std. Rspr.). Bei einer Straftat gegen das Leben, wie sie der Verurteilte versucht hat, sind die Prognoseanforderungen besonders hoch (vgl. Senat, Beschluß vom 9. September 2002 - 5 Ws 398-399/02 -).
Eine Reststrafenaussetzung könnte in solchen Fällen nur dann verantwortet werden, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen, belegt wäre, daß die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, daß die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170; Beschlüsse vom 29. August 2006 - 5 Ws 436/06 -, 18. Juli 2006 - 5 Ws 317/06 - und 15. März 2006 - 5 Ws 104/06 -; std. Rspr.). Allein der Wille, sich künftig straffrei zu führen, reicht hierfür ebensowenig aus (vgl. Senat NStZ-RR 2000, 170) wie ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten. Maßgeblich ist vielmehr eine günstige Entwicklung während des Vollzuges, die von besonderem Gewicht sein muß und sich nicht nur als taktische Anpassung darstellt, sondern Beleg für einen Wandlungsprozeß der Persönlichkeit oder Einstellung ist (vgl. Senat, Beschluß vom 1. Juni 2005 - 5 Ws 105/05 -; Kröber NStZ 2000, 613, 614 Anm. zu BVerfG ebendort S. 109, 110). Dazu zählt etwa die Beseitigung von Defiziten im Sozialverhalten, vor allem aber die Behebung von tatursächlichen Persönlichkeitsmängeln, wie sie bei dem Verurteilten zutage getreten sind. Dazu müssen Tatsachen feststehen; sie dürfen nicht lediglich unterstellt werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 20. November 2006 - 5 Ws 517-518/06 -, 29. Mai 2006 - 5 Ws 262/06 -, 12. April 2006 - 5 Ws 183-184/06 - und 11. Januar 2006 - 5 Ws 12-13/06 -; std. Rspr.).
Die Erwartung künftiger Straffreiheit ließe sich daher allenfalls gewinnen, wenn sich der Verurteilte aktiv mit seinen Straftaten und deren Ursachen auseinandergesetzt und Tatsachen geschaffen hätte, die es überwiegend wahrscheinlich machen, daß er in Freiheit Tatanreizen zu widerstehen vermag (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. November 2006 - 5 Ws 517-518/06 -, 29. August 2006 - 5 Ws 436/06 - und 11. Januar 2006 - 5 Ws 12-13/06 -; std. Rspr.). Zweifel bei der Prognosebeurteilung gehen zu Lasten des Verurteilten (vgl. OLG Hamm NStZ 2004, 685).
Der Verurteilte muß sich in einem Erkenntnisprozeß tunlichst mit fachkundiger Hilfe erarbeiten, welche Charakterschwächen ihn zu seinem Versagen geführt haben, und er muß Tatsachen schaffen, die es überwiegend wahrscheinlich machen, daß er die Charaktermängel weitestgehend behoben hat. Von einer Aufarbeitung der Taten in dem geschilderten Sinne kann nur gesprochen werden, wenn der Täter sie als Fehlverhalten verarbeitet und sie sich in ihrer konkreten Bedeutung und ihren Folgen so bewußt gemacht hat, daß eine Wiederholung dieses oder eines anderen Gesetzesverstoßes wenig wahrscheinlich ist (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2004 - 5 Ws 194/04 - und 11. Februar 2002 - 5 Ws 55/02 -). Auf die Gründe, warum der Beschwerdeführer dazu geeignete Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es nicht an (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2005, 191 - Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2001, 311; Senat ZfStrVo 1996, 245; zu den vorstehenden Grundsätzen insgesamt vgl. Beschlüsse des Senats vom 16. November 2007 - 2 Ws 332/07 - und 11. August 2004 - 5 Ws 350-351/04; std. Rspr.).
2. Diesen Anforderungen genügt der Verurteilte nicht.
a) Die Kritik der Beschwerde ist zwar insoweit berechtigt, als sie meint, die Strafvollstreckungskammer habe ihre ablehnende Entscheidung nicht allein auf das "einmalige Entweichen aus der JVA" stützen dürfen. Dieser Vorfall ist aber dennoch von erheblicher negativer Bedeutung für die Prognose. Der Verurteilte war während einer Ausführung zu seiner Familie am 18. Januar 2006 entwichen und hatte sich am 20. Januar 2006 in der JVA gestellt.
Die Beurteilung der Vollzugsanstalt (in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2007), der Verurteilte habe dadurch die in ihn gesetzte Erwartung hinsichtlich seiner Vereinbarungsfähigkeit grob enttäuscht, ist zutreffend und prognoserelevant. Denn Zuverlässigkeit und Vereinbarungsfähigkeit sind unabdingbare Voraussetzung für die Reststrafenaussetzung. Wenn ein Gefangener sich schon unter den überwachten Verhältnissen des Vollzuges Regelverletzungen zuschulden kommen läßt, ist es um so wahrscheinlicher, daß er in Freiheit Gesetze erst recht nicht achtet (vgl. Senat, Beschluß vom 11. April 2007 - 2 Ws 88/07 -).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen, der Verurteilte habe die Entweichung ernsthaft und tiefgründig aufgearbeitet, teilt die Vollzugsanstalt mit, bei dem Versuch, diese zu thematisieren, habe der Verurteilte den Vertrauensbruch und seine fehlende Vereinbarungsfähigkeit verharmlost und die Flucht bagatellisiert, da er doch freiwillig in die Anstalt zurückgekehrt sei. In seiner schriftlichen Ausarbeitung zum Thema "Flucht" (dem Gruppenleiter ist - nachvollziehbar - aufgefallen, daß sie nicht dem Wortschatz des Verurteilten entspricht) macht er die Umstände der Ausführung (anders als früher trug der begleitende Beamte eine Uniform, und der Gefangene war an den Händen gefesselt) für seinen Fluchtentschluß - aus Protest dagegen - verantwortlich, wenn er auch seine Bereitschaft bekundet, sich künftig an Auflagen halten zu wollen, gleich wie widersinnig, falsch und nicht nachvollziehbar sie ihm auch erschienen.
Selbst daran hielt er sich indes nicht. Denn am 27. März 2007 mußte er von seiner Arbeit in der Bäckerei abgelöst werden, weil er sie mit der Begründung verweigert hatte, er werde nur arbeiten, wenn ein anderer Gefangener, der wegen Diebstahls in der Bäckerei abgelöst worden war, weiterhin dort arbeiten könne.
b) Vollzugslockerungen hat der Beschwerdeführer vor seiner Flucht nur in Form einiger begleiteter Ausgänge und danach nicht mehr erhalten, weil die Vollzugsanstalt zu Recht deren Mißbrauch befürchtete. Damit fehlt eine weitere - zumal nach etwas längerer Haft - wesentliche Voraussetzung für eine gün-stige Legalprognose (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Januar 2007 - 2/5 Ws 716/06 - und 11. Januar 2006 - 5 Ws 12-13/06 -; std. Rspr.).
Daß die Versagung von (erneuten) Lockerungen nach Auffassung der Beschwerde auf Fehlbeurteilungen und -handlungen der Haftanstalt beruht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Maßgebend für die Aussetzungsentscheidung ist allein, ob Tatsachen, die eine günstige Prognose rechtfertigen, vorliegen oder nicht. Auch die Gründe, weshalb der Verurteilte solche Tatsachen nicht schaffen konnte, kommt es dagegen nicht an (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2005, 191 - Ls; OLG Frankfurt am Main NStZ 2001, 311; Senat a.a.O. und Beschluß vom 1. Juni 2005 - 5 Ws 105/05 -).
Lockerungen sind zwar nicht notwendige Voraussetzung für die bedingte Entlassung (vgl. BVerfG StV 2003, 677), jedoch dann unabdingbar, wenn ein Verurteilter - wie hier der Beschwerdeführer - dazu neigt, Gesetze zu brechen und zwar guten Willens sein mag, charakterlich aber eher zu schwach ist, um den Versuchungen in Freiheit zu widerstehen. Ob er diese Schwäche überwunden hat, kann nur unter Lockerungsbedingungen, vor allem im Freigang, erprobt werden (vgl. Senat a.a.O. und Be-schluß vom 12. Oktober 2006 - 5 Ws 482/06 -). Die Versagung von Lockerungen darf zumal dann zu Lasten des Verurteilten berücksichtigt werden, wenn sie - wie hier - auf einer tragfähigen Begründung beruht (vgl. BVerfG NJW 2000, 502, 504; Senat a.a.O.; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl., § 57 Rdn. 17).
c) Eine günstige Legalprognose kann auch aus weiteren Gründen nicht gestellt werden.
Für die von der Beschwerde behauptete "Straftataufarbeitung und positive Veränderungen seines Persönlichkeitsbildes" vermag der Senat der Stellungnahme der JVA nichts Ausreichendes zu entnehmen. Positiv steht nur zu Buche, daß der Verurteilte einen Anti-Gewalt-Kurs erfolgreich absolviert hat. Das besagt indes nur, daß er sich nicht nur passiv sondern kooperativ daran beteiligt hat. Daß durch einen solchen Kurs die erhöhte persönlichkeitsgebundene Impulsivität und Gewaltbereitschaft des Verurteilten, die sich lebensgeschichtlich entwickelt hat, im Sinne einer nachhaltig erfolgreichen (Verhalts-)Therapie beseitigt ist, besagt es nicht.
Die JVA führt im übrigen aus, die persönlichkeitsgebundene erhöhte Gewaltbereitschaft betreffe die Konfliktlösung in privaten wie in nicht-familiären Angelegenheiten. Dem Verurteilten falle es schwer, Kritik anzunehmen und seine eigenen Anteile an Konflikten zu sehen. Zu erkennen sei bei ihm eine erhöhte Impulsivität und die Tendenz, Diskussionen über Konflikte gar nicht erst aufkommen zu lassen. In der Gesamtwürdigung sieht sie keine prognostisch günstigen Faktoren und aufgrund seiner kriminellen Entwicklung, der inhaltlich unzureichenden Tatauseinandersetzung und der Flucht wegen Mißbrauchsbefürchtungen auch nicht (entgegen dem Vollzugsplan vom 9. Dezember 2005) die Möglichkeit der Verlegung in den offenen Vollzug. Die Reststrafenaussetzung befürwortet sie deshalb nicht.
d) Die Beurteilung der JVA findet in dem (in der Hauptverhandlung erstatteten) Gutachten (SVG) der Sachverständigen Dr. L. ihre Bestätigung. Auf die Gewaltdelikte wollte der Verurteilte ihr gegenüber nicht eingehen (SVG S. 21); seine anfänglich freundliche Kooperation wich dann ungehaltener und empörter Zurückweisung (SVG S. 13). Auch auf frühere Straftaten angesprochen reagierte er äußerst abweisend (SVG S. 11-12). Immer wenn es um für den Verurteilten unangenehme Themen ging, war er im Kontakt abweisend (SVG S. 22). Darin zeigt sich seine Tendenz, Diskussionen über Konflikte gar nicht erst aufkommen zu lassen und seine Abwehr von Kritik.
Daß er eigene Anteile an Konflikten nicht sehen will, macht seine Darstellung des versuchten Totschlags deutlich, in der er - entgegen den Urteilsfeststellungen - vorbrachte, der Onkel (das Opfer) habe ihn mit einem Messer angegriffen und am Bauch verletzt. Befragt, ob er sich noch nie Gedanken gemacht habe, woher dessen Stichverletzungen gekommen seien, verwies er darauf, dieser sei an dem Abend in diversen Lokalen gewesen; da solle man sich mal erkundigen (SVG S. 11). Die Sachverständige hat daraus zutreffend auf eine auffällige und ausgeprägte Tendenz geschlossen, Ursachen für eigenes Versagen den Umständen oder anderen Menschen zuzuschreiben (wie er es später auch bezüglich seiner Flucht getan hat) und eine leicht narzißtisch strukturierte Persönlichkeit festgestellt (UA S. 13), allerdings nicht derart ausgeprägt, daß eine Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.80) von der Krankheitswertigkeit einer "anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne von § 20 StGB vorliege (SVG S. 22).
Dazu paßt sowohl die auch von der JVA angesprochene mangelnde Fähigkeit des Verurteilten zur Selbstkritik, als auch eine gewisse Eingenommenheit von seiner Person, meinte er doch gegenüber dem Sachverständigen von sich, er sei sehr gut, ein guter Mensch und komme mit allen sehr gut aus (SVG S. 13, 22). Damit kontrastiert die Aussage seiner Ehefrau (in ihrer polizeilichen Vernehmung), sie habe seiner wegen öfter die Polizei geholt. Er genieße es, andere zu verletzen, und sie glaube, dies verschaffe ihm Befriedigung (SVG S. 13). Das bestätigt die Einschätzung der Vollzugsanstalt, seine Gewaltbereitschaft betreffe auch den familiären Bereich.
e) Zusammenfassend ist festzustellen: Es fehlt an Tatsachen dafür, der Beschwerdeführer habe sich mit den objektiven und - vor allem wichtig - subjektiven Tatursachen erfolgreich auseinandergesetzt und sie nachhaltig soweit behoben, daß eine günstige Legalprognose gestellt werden kann.
Angesichts dessen ist der familiäre Empfangsraum allein, zumal er hier nicht unproblematisch erscheint, nie eine ausreichende Grundlage für eine günstige Legalprognose. Auch ist die Annahme nicht begründet, die Familie könnte den Beschwerdeführer derart stabilisieren, daß er künftig straffrei bleiben wird; denn in der Vergangenheit hatte sie diese Wirkung jedenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Ende der Entscheidung
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