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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 22 W 54/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 22 W 54/05
08. Dezember 2005
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Ubaczek am 8. Dezember 2005 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26. Oktober 2005 - 13 O 310/05 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Mit der Behauptung, der Beklagte habe die Justizvollzugsbediensteten Knn und Hnnn verletzt, nimmt der Kläger ihn auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihm nach seinem Vortrag aus diesen Verletzungen entstanden sind.
Hinsichtlich der Verletzung des Bediensteten Knn ist die Verletzung durch den Beklagten zwischen den Parteien nicht im Streit, der Beklagte bestreitet insoweit jedoch, dass die Krankschreibung des Knn , für die hier Ersatz begehrt wird, in einem ursächlichen Zusammenhang mit den fraglichen Vorfällen stehe.
Das Landgericht Berlin (Einzelrichter) hat dem Beklagten für die beabsichtigte Verteidigung gegen die Inanspruchnahme wegen der bestrittenen Verletzungen des Hnnn antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt, das Prozesskostenhilfegesuch im Übrigen aber mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen.
Gegen diesen ihm am 3. November 2005 zugestellten Beschluss vom 26. Oktober 2005 hat der beklagte die am 8. November 2005 eingegangene "Beschwerde" eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 28. November 2005).
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die nach § 568 ZPO durch den Einzelrichter zu entscheidende sofortige Beschwerde ist nach §§ 5677 Abs. 1 Nummer 1, 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässig.
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung dem Beklagten die von ihm erbetene Prozesskostenhilfe verwehrt, soweit er sich gegen die Erstattung der durch die unstreitige Verletzung des Knn entstandenen Kosten wendet.
Der Beklagte wendet sich vergebens gegen die Prognose des Landgerichts hinsichtlich der Erfolgsaussichten seiner Verteidigung. Die von ihm zu der Frage des Verbots der Vorwegnahme der Beweiswürdigung angeführten Entscheidungen betreffen überwiegend die Würdigung möglicher Zeugenbeweise (BGH, NJW 1988, 267; OLG Bremen, MDR 1999, 1327). Dass die Beweisantizipation in diesem Bereich regelmäßig nicht zulässig ist, entspricht allgemeiner Meinung, braucht hier aber nicht vertieft zu werden, weil es darum hier nicht geht.
Vielmehr ist hier nur im Streit, ob die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verletzung erfolgte Krankschreibung des Knn durch einen Facharzt für Neurolgie, Psychiatrie und Psychotherapie auch in innerem Zusammenhang damit steht. Nach dem Akteninhalt sind ernsthafte Zweifel daran nicht erkennbar. In dieser Lage ist es allgemeine Ansicht der Fachgerichte, dass eine Beweisantizipation in eng begrenztem Rahmen zulässig ist, nämlich dann, wenn eine Beweisaufnahme zwar in Betracht kommt, aber konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme zum Nachteil des Antragstellers ausgehen werde (so auch das vom Beklagten zitierte OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 484, 485, das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für erforderlich hält, wenn ernsthafte Zweifel am Ausgang der Beweiserhebung berechtigt sind). Diese Rechtsprechung ist durch das Bundesverfassungsgericht wiederholt gebilligt worden (BVerfG, NJW 2003, 2976 ff; BVerfG, NJW-RR 2003, 1216 ff; jeweils mit umfangreichen Nachweisen.)
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.
Es bestehen keine ernstzunehmenden Zweifel daran, dass die psychischen Probleme des Verletzten auf die hier in Frage stehenden Vorfälle zurückzuführen sind. Der Beklagte selbst vermag insoweit auch nicht ansatzweise irgendeinen Anhaltspunkt vorzubringen. Vielmehr beschränkt er sich auf den Vortrag, es sei zu bestreiten, dass insoweit ein ursächlicher Zusammenhang bestehe.
In Übereinstimmung mit dem Landgericht beurteilt der Senat diese Frage eindeutig zu Lasten des Beklagten. Eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, würde in diesem Punkt wegen des absehbaren Misserfolges von der Prozessführung absehen.
III.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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