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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: 24 W 311/02
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO, AO
Vorschriften:
GmbHG § 13 | |
ZPO § 771 | |
AO § 262 |
KAMMERGERICHT Beschluss
Geschäftsnummer: 24 W 311/02
Berlin, den 13. Januar 2003
In Sachen
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenbeschluss des Landgerichts Berlin vom 17. September 2002 - 13 O 155/02 - auf seine Kosten bei einem Beschwerdewert von 1.500 bis 2.000 Euro zurückgewiesen.
Gründe:
I. Klägerin ist eine GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer sowie dessen Ehefrau persönlich dem Finanzamt des Beklagten Einkommensteuer seit dem Jahr 1994 in Höhe von 77.173,36 DM schulden. Der Beklagte betreibt die Vollstreckung und hat mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 4.Oktober 2001 das Bankkonto der GmbH, das ausschließlich geschäftlichen Zwecken der GmbH, nicht den persönlichen Geschäften ihres Geschäftsführers dient, gepfändet und sich die Forderungen der GmbH gegen die Bank überweisen lassen. Trotz Einspruchs des Geschäftsführers hat der Beklagte die Aufhebung der Kontopfändung abgelehnt. Mit der am 14. März 2002 zugestellten Drittwiderspruchsklage hat die GmbH die Aufhebung der Pfändungsverfügung verlangt. Das Landgericht hat mit Versäumnisurteil vom 23. Juli 2002 die Klage abgewiesen. Nach Einlegung des Einspruchs haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 17. September 2002 die Kosten des Rechtsstreits - mit Ausnahme der, der Klägerin zur Last fallenden Säumniskosten - dem Beklagten auferlegt, weil die Vermögensmassen der GmbH und ihres Geschäftsführer - bis auf Ausnahmekonstellationen, die hier nicht vorlagen - streng zu trennen seien und die Klage daher nach § 262 AO erfolgreich gewesen wäre.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Mit überzeugender Begründung hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten auferlegt, da er voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre. Mit der bereits vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW-RR 1990, 738, 739) geht der Senat davon aus, dass grundsätzlich eine GmbH nicht für die Schulden des Alleingesellschafters im Wege eines "umgekehrten Haftungsdurchgriffs" haftet, da dies mit den Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes unvereinbar ist. Das Vermögen der GmbH ist ausschließlich für ihre Gläubiger reserviert (anderer Ansicht OLG Hamm, NJW 1977,1159). Zwar sieht auch der Senat, dass ein Alleingesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist, die GmbH aufgrund seiner Stellung beherrscht und eine große Missbrauchsgefahr hinsichtlich des Hin- und Herschiebens der Vermögensmassen besteht. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers führen diese Manipulationsmöglichkeiten jedoch nicht dazu, dass grundsätzlich die rechtliche Trennung zwischen GmbH und Gesellschafter hinter dem Gläubigerschutz zurücktreten muss. Der hierdurch erreichte größere Schutz der Gläubiger des Alleingesellschafters würde auf der anderen Seite bedeuten, dass die Gläubiger der GmbH benachteiligt werden, wenn die GmbH trotz eigenständiger Rechtspersönlichkeit durch Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Alleingesellschafter "leer gepfändet" werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf in GmbHR 2000, 283, 285, das allerdings zu einem einzelnen Pfandstück, nämlich einem PKW, wegen einer Ausnahmesituation anders entscheidet). Soweit Baumbach/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 771 Rn.18, und Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl., § 771 Rn. 13 "Einmann-GmbH" auch ohne Ausnahmesituation die Widerspruchsklage der GmbH für unzulässig halten, vermag ihnen der Senat nicht zu folgen. Nichts anderes folgt ferner aus dem Umstand, dass es sich bei der Forderung gegen den Alleingesellschafter um eine Steuerforderung handelt und dem Steuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht fremd ist. Auch im Rahmen des Steuerrechts sind grundsätzlich die von dem Steuerschuldner gewählten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten anzuerkennen. Einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird auch im Steuerrecht nur dann Vorrang eingeräumt, wenn ein Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt, wie sich bereits aus § 42 AO ergibt. Der Beklagte trägt nicht ansatzweise vor, dass der Alleingesellschafter die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt hat, um sich durch ein Hin- und Herschieben von Vermögensmassen der Vollstreckung hinsichtlich seiner Steuerschulden zu entziehen. Die bloße Missbrauchsmöglichkeit reicht weder nach zivilrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen aus, um einen umgekehrten Haftungsdurchgriff zu rechtfertigen. - Demgemäß ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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