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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.09.2004
Aktenzeichen: 3 Ws 362/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 172 Abs. 2 Satz 1 |
Geschäftsnummer: 3 Ws 362/04
In der Ermittlungssache gegen
wegen Unterschlagung
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 17. September 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der C. -GmbH, Berlin, ..., vertreten durch den Geschäftsführer ..., dieser vertreten durch Rechtsanwalt ..., auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vom 13. Juli 2004 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit dem angefochtenen Bescheid die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. Juni 2004 zurückgewiesen. Mit diesem Bescheid ist der Antragstellerin die Einstellung des gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs der Unterschlagung eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mitgeteilt worden.
Der nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO rechtzeitig gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er wegen der darin mitgeteilten und durch Auskunft aus dem Melderegister belegten Tatsache, daß der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt ist, von vornherein nicht zu dem verfolgten Ziel der Erhebung der öffentlichen Klage führen kann (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 1999, 277).
Der unbekannte Aufenthalt steht der Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens entgegen, weil das Gericht die Erhebung der öffentlichen Klage erst beschließen kann, wenn es den darauf gerichteten Antrag "nach Anhörung des Beschuldigten" für begründet hält (§ 175 Satz 1 StPO), diese aber bei unbekanntem Aufenthalt nicht durchführbar ist.
Ende der Entscheidung
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