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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.03.2005
Aktenzeichen: 3 Ws 553/04
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 83 Abs. 1 | |
BRAGO § 83 Abs. 2 | |
BRAGO § 83 Abs. 3 | |
BRAGO § 97 Abs. 1 | |
BRAGO § 98 Abs. 3 |
Geschäftsnummer: 3 Ws 553/04
In der Strafsache gegen
wegen Mordes
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 11. März 2005 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Pflichtverteidigers H. gegen den Beschluss des Vorsitzenden der großen Strafkammer 36 wird verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten am 27. Oktober 2003 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, nachdem er bereits seit dem 24. April 2003 als Wahlverteidiger tätig gewesen war. Seine Tätigkeit endete mit der Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2004, durch das der Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Mit Schriftsätzen vom 3. Februar und 18. März 2004 hat der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Gebühren beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Anträge Bezug genommen. Mit Bescheid vom 17. Februar 2004 hat die Rechtspflegerin insgesamt 8.141,87 Euro festgesetzt, wobei sie für den ersten Verhandlungstag 450.-- Euro, für die 19 folgenden jeweils 325.-- Euro zu Grunde gelegt hat. Wegen der noch verbliebenen fünf Verhandlungstage hat sie mit Bescheid vom 25. Juni 2004 weitere 1.885.-- Euro angewiesen. Seine gegen beide Kostenfestsetzungsbescheide angebrachte Erinnerung, mit der der Pflichtverteidiger die Höhe der für die einzelnen Verhandlungstage angesetzten Gebühren beanstandet, hat der Vorsitzende der Strafkammer 36 durch Beschluss vom 28. Oktober 2004 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte, nach § 98 Abs. 3 BRAGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren, die sich - wie auch das Verfahren selbst - noch nach altem Gebührenrecht richten, weil der Rechtsanwalt vor dem 1. Juli 2004 bestellt worden war, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere, soweit für die dem ersten Hauptverhandlungstag folgenden Verhandlungstage kein Zuschlag nach § 83 Abs. 3 BRAGO zugebilligt worden ist. Denn der sog. Haftzuschlag fällt ausschließlich für den ersten Verhandlungstag an [vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 1997 - 4 Ws 78/96 -, OLG Bremen, Beschluss vom 3. August 2000 - Ws 61/00 - und OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26. November 2002 - 1 Ws 489/02 -, alle in Juris]. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 83 Abs. 3 BRAGO gilt dieser lediglich für den ersten Hauptverhandlungstag nach Abs. 1, nicht aber für die in Absatz 2 geregelten Folgetermine. Etwas anderes gibt auch der Wortlaut des § 97 Abs. 1 BRAGO nicht her. Denn die in Satz 3 dieser Vorschrift vorgesehene Gebührenerhöhung erfolgt nur "in den Fällen des § 83 Abs. 1", nimmt daher die in § 83 Abs. 2 BRAGO für die Folgetermine geregelten Gebühren ausdrücklich aus. Im Hinblick auf diese eindeutige gesetzgeberische Entscheidung ist für eine Auslegung kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 98 Abs. 4 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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