Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 11.06.2009
Aktenzeichen: 4 W 26/09
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 68 Abs. 1 Satz 1 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 4 W 26/09
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Kammergerichts auf die als einfache Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2009 auszulegende sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. März 2009 durch den Richter am Kammergericht B.-D. Kuhnke am 11. Juni 2009 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2009 - 5 O 471/07 - wird zurückgewiesen. Gründe:
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen Beschlüsse, durch denen der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, die einfache Beschwerde statt.
Das Landgericht hat den Streitwert auf 300,00 EUR festgesetzt. Da mit der Beschwerde die Heraufsetzung des Streitwertes auf 25 % des Nominalbetrages der Forderung von 135.122,45 EUR begehrt wird, geht der Senat davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde aus eigenem Recht erhoben hat.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zutreffend hat das Landgericht den Streitwert gemäß § 3 ZPO auf 300,00 EUR festgesetzt. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08) steht dieser Festsetzung nicht entgegen. Im Leitsatz zu der zitierten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung angemessen sein kann, wenn die späteren Vollstreckungsaussichten als nur gering anzusehen seien. In seiner Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass für die Höhe der Festsetzung des Streitwertes die voraussichtliche Realisierbarkeit der Forderung maßgeblich sei. Die späteren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner müssen konkret auf den Einzelfall bezogen bewertet werden. Können diese anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach Erteilung der Restschuld nicht als günstig angesehen werden, seien deutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfertigt (BGH a.a.O., Rdnr. 6, juris).
Diesen Maßstäben entspricht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts. Sie beruht offensichtlich auf den aus dem Prozessstoff erkennbaren wirtschaftlichen Gegebenheiten des Schuldners. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger über keinerlei Vermögen verfügt und lediglich die nicht konkret durch Tatsachen belegte Hoffnung habe, eines Tages wieder ein Einkommen zu haben. Der Kläger ist unstreitig 46 Jahre alt, arbeitslos und erhält seit Jahren Leistungen nach dem SGB II. Ernsthafte Anhaltspunkte für eine spätere, auch nur teilweise erfolgreiche Vollstreckung der angemeldeten Forderungen des Beklagten nach Abschluss des Insolvenzverfahrens bestehen nicht. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist ebenfalls nicht mit einer Quote zu rechnen. Mithin besteht keine Veranlassung, das Feststellungsinteresse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes abweichend von der landgerichtlichen Wertfestsetzung zu beurteilen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.