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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 17.08.1999
Aktenzeichen: 5 U 2833/98
Rechtsgebiete: UrhG


Vorschriften:

UrhG § 10
UrhG § 50
§ 10 UrhG § 50 UrhG

Zwar ist § 50 UrhG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, doch rechtfertigt das Interesse an einer anschaulichen und informativen Berichterstattung den Abdruck eines urheberrechtlich geschützten Fotos, das eine Prominente zeigt, die belegen will, dass ihr ebenfalls prominenter Ehemann sie geschlagen hat.

KG Berlin Urteil 17.08.1999 - 5 U 2833/98 - 16 O 398/97 LG Berlin


hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann und die Richter am Kammergericht Crass und Gröning für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5. März 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 22.500,-- DM.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

Die Klägerin betreibt einen Verlag und verlegt die Zeitung "...". In deren Ausgabe vom 9. November 1996 erschien nachfolgender Artikel auf der Titelseite und in Fortsetzung auf Seite 6:

Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "..." in der Ausgabe Nummer 47/1996 vom 18. November 1996 auf den Seiten 58 und 60 folgenden Artikel: ...

Mit der Klage hat die Klägerin Schadensersatz und Unterlassung unter Hinweis auf eine Verletzung ihr allein zustehender Nutzungsrechte an der Fotografie von V. R. auf der Titelseite der ... Zeitung, die ein bei ihr festangestellter Fotograf gefertigt habe, verfolgt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM. ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, den Artikel in der B.-Zeitung vom 9. November 1996 nebst der dort abgebildeten Fotografie der Frau V. F. wie in dem Artikel des Magazins ... Nr. 47/1996 auf Seite 58 auszugsweise zu veröffentlichen,

2. an die Klägerin 2.733,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, die Klägerin sei nicht Inhaberin der Nutzungsrechte an der Fotografie. Die gerügte Veröffentlichung sei nach den Grundsätzen zur Bildberichterstattung über Tagesereignisse gerechtfertigt gewesen.

Das Landgericht Berlin hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen A. B. Wegen des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beschluss der Zivilkammer 16 vom 9. Dezember 1997 und die Sitzungsniederschrift vom 5. März 1998 verwiesen.

Durch Urteil vom 5. März 1998, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und zur Begründung angeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 2.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Dezember 1996 aus §§ 97 Abs. 1, 72, 17, 16 UrhG zu.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 18. März 1998 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 15. April 1998 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 10. Juni 1998 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Frist zur Begründung auf ihren am 6. Mai 1998 gestellten Antrag um einen Monat verlängert worden war.

Die Beklagte nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus rügt sie: Die Tatsache, dass sich Frau ... über die ... Zeitung an die Öffentlichkeit gewandt und erklärt habe, ihr Ehemann D. B. habe sie geschlagen, sei ein Tagesereignis im Sinne des § 50 UrhG. Die Schranken des Urheberrechts seien unter Berücksichtigung der grundgesetzlich gewährleisteten Freiheit der Presseberichterstattung zu ziehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des angegriffenen Urteils abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert: Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten sei die Auseinandersetzung der Eheleute B. und nicht die Berichterstattung über diese Auseinandersetzung gewesen. Das Grundrecht der Pressefreiheit werde durch die Gewährung des Urheberrechts für Pressefotografien nicht beeinträchtigt. Hingegen seien, wäre die Rechtsauffassung der Beklagten richtig, die Grundrechte der Rechteinhaber aus Artikel 2, 12, 14 GG verletzt. Der Urheber müsse schutzlos mit ansehen, wie seine Exklusivrechte durch den Abdruck von Ausrissen, die neben dem Foto auch deren Fundstelle zeigen, entwertet würden. Das Urheberrecht würde durch ein bloßes Urheberbenennungsrecht ersetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Veröffentlichung - Wiedergabe der Fotografie mit dem Abbild von ... im Wege einer ausrißweisen Abbildung der Titelseite der Zeitung "B." - und auch kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Schutzrechtsverletzung zu, §§ 97 Abs. 1, 72, 17, 16 UrhG. Allerdings ist die Klägerin Inhaberin des Schutzrechts. Dass das Foto von dem Zeugen ... stammt, ist gemäß § 10 Abs. 1 UrhG zu vermuten. Gemäß § 8 Abs. 3 des Redakteurvertrages in Verbindung mit § 18 MTV für Redakteure hat er die Nutzungsrechte der Klägerin eingeräumt.

Es liegt kein Eingriff in die Nutzungsrechte der Klägerin an der Fotografie durch die ausrißweise Abbildung in der Zeitschrift "F." (Seite 58, Ausgabe 47/1996) vor.

Zur Bild- und Tonberichterstattung über Tagesereignisse durch Funk und Film sowie in Zeitungen oder Zeitschriften, die im Wesentlichen den Tagesereignissen Rechnung tragen, dürfen Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden, in einem durch den Zweck gebotenen Umfang vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden, § 50 UrhG.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

"F." genügt als Wochenzeitschrift, die im Wesentlichen Tagesereignissen Rechnung trägt, den Anforderungen des § 50 UrhG an die Berichterstattung (Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage 1999, § 50 Rdnr. 13).

Sie hat auch über ein Tagesereignis berichtet. Der Artikel, überschrieben mit dem Titel "In die Hose gerutscht", informiert zu einen über das Beziehungsdrama ..., zum anderen darüber, dass Frau ... auf der Titelseite der Samstagsausgabe der Zeitschrift "B." vom 9. November 1996 mit blauem Auge zu sehen war und dass sie von ihrem Krankenbett aus geklagt habe: "So hat er mich zugerichtet". Darüber hinaus informiert der Artikel über das von Frau ... ... der B. Zeitung gegenüber abgegebene Interview zu dem besagten Vorfall. Dies erschließt sich bei einem inhaltlichen Vergleich beider Artikel. Der Vorfall lag erst einige Tage zurück, war somit noch aktuell und aufgrund der Medienpräsenz der Eheleute ... auch von allgemeinem Publikumsinteresse. Mithin handelt es sich um eine tatsächliche Begebenheit von allgemeinem Interesse (Schricker, a.a.O., § 50 Rdnr. 6, vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 1986, 220).

Die Fotografie war nicht alleiniger Gegenstand eines Tagesereignisses (vgl. BGH GRUR 1983, 25/27- "Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I"), sie ist lediglich bei einem anderen Tagesereignis in Erscheinung getreten. Die Beklagte hat nicht ausschließlich über die Fotografie berichtet, sondern darüber, dass in der B.-Zeitung zu sehen und zu lesen war, wie Herr B. Frau ... zugerichtet haben soll.

Das Werk - die Fotografie - ist auch im Verlaufe der Vorgänge, über die berichtet wurde, tatsächlich wahrnehmbar geworden. Es war neben dem Vorwurf "So hat er mich zugerichtet" in einer Größe von 10,5 × 17 cm abgedruckt.

Die Abbildung des Ausrisses des Titelblattes der Bild-Zeitung erfolgte in einem durch den Zweck gebotenen Umfang. Die Berichterstattung über den Vorwurf in der Bild-Zeitung stand sachlich im Vordergrund. Der in Rede stehende zweiseitige Artikel der Beklagten beinhaltete darüber hinaus auch ein Interview mit dem Ex-"B."-Chefredakteur H. H. T., welcher dem in der B.-Zeitung abgedruckten Vorwurf von seiten Frau ... als ehemaliger Freund des Herrn B. keinen Glauben habe schenken wollen. Herr B. dementierte ebenfalls den Vorwurf. "F." schreibt auf Seite 58: "Doch können V. traurige Augen auf der Titelseite der B. Zeitung lügen? Vor allem das linke, blau verschwollene? 'So hat er mich zugerichtet', klagte die 28-Jährige Fernsehmoderatorin". Die Beklagte wollte ihre Leser damit auffordern, sich selbst eine Meinung über den Vorwurf zu bilden. Dazu gab sie den wesentlichen Inhalt des Krankenhausinterviews der "B." wieder und bildete den Vorwurf auf Seite 1 der Bild-Zeitung ausrißweise ab. Ein Weglassen der Fotografie, etwa durch Ausschneiden nur der Schlagzeile, kam nicht in Betracht. Die Fotografie macht den Vorwurf erst anschaulich. Würde die Fotografie fehlen, wüßte der Leser nicht, was mit "So hat er mich zugerichtet." gemeint ist. In diesem Zusammenhang ist auch das von der Beklagten verwendete Format nicht zu beanstanden. Die Fotografie hatte in der Abbildung eine Größe von 2 × 3,5 cm. Der Senat verkennt dabei nicht, dass § 50 UrhG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, wobei jedoch das Grundrecht der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG (Pressefreiheit) zu berücksichtigen ist. Vorliegend rechtfertigt das Interesse an einer anschaulichen und informativen Berichterstattung den Abdruck des Fotos, das den Text über das "Ehedrama" begleitet und veranschaulicht (vgl. BGH GRUR 1983, 25 (27) - "Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I").

Die Revision hat der Senat gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Auslegung des § 50 UrhG von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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