Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 5 Ws 506/05
Rechtsgebiete: RVG VV
Vorschriften:
RVG VV Nr. 4112 | |
RVG VV Nr. 4118 |
Geschäftsnummer: 5 Ws 506/05
In der Strafsache gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hat der 5. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 15. März 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Die Anhörungsrüge des Zeugenbeistands, Rechtsanwalt F..., gegen den Beschluß des Senats vom 1. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Anhörungsrüge werden nicht erhoben.
Gründe:
Rechtsanwalt F... wurde dem Zeugen D... in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Berlin am 5. April 2005 gemäß § 68b StPO als Beistand beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 6. April 2005 beantragte Rechtsanwalt F..., für seine Tätigkeit die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt festzusetzen:
Grundgebühr gemäß VV 4100 | 132,00 Euro |
Verfahrensgebühr gemäß VV 4112 | 124,00 Euro |
Terminsgebühr gemäß VV 4114 | 216,00 Euro |
16 % Umsatzsteuer gemäß VV 7008 | 75,52 Euro |
547,52 Euro. |
Mit dem Beschluß vom 1. Februar 2006 hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts die Zubilligung einer Verfahrensgebühr abgelehnt und die vom Landgericht zunächst antragsgemäß festgesetzte Vergütung wie folgt bemessen:
Grundgebühr gemäß VV RVG 4100| 132,00 Euro Terminsgebühr gemäß VV RVG 4114| 216,00 Euro Auslagenpauschale gemäß VV RVG 7002 20,00 Euro 16 % Umsatzsteuer gemäß VV RVG 7008 | 58,88 Euro |426,88 Euro.
Mit der als Gegenvorstellung bezeichneten Anhörungsrüge (§ 311a, 300 StPO) beanstandet der Beschwerdegegner, daß ihm die Einlegung des Rechtsmittels durch die Bezirksrevisorin und deren Begründungsschriften nicht mitgeteilt worden sind. In der Sache verfolgt er seinen ursprünglichen Antrag weiter.
1. Der Antrag ist zulässig. Obwohl der Senat im Verfahren über die Gebührenforderung des Rechtsanwalts dessen Schriftsätze zur Kenntnis genommen hat, ist das rechtliche Gehör des Beschwerdegegners nicht in dem gebotenen Umfang gewahrt worden, weil er entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 StPO zu der sofortigen Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts nicht erneut gehört worden ist. Der gesetzlich zur Heilung dieses Mangels vorgesehene Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge (§ 311a StPO).
2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Der Senat ist in Übereinstimmung mit seinem Beschluß vom 1. Februar 2006, auf den er Bezug nimmt, weiterhin der Auffassung, daß dem Zeugenbeistand die Verfahrensgebühr nicht zuerkannt werden kann.
Für die hier streitgegenständlichen Fragen sind folgende veröffentlichte Auffassungen hervorgetreten:
a) Die Beiordnung des Zeugenbeistandes werde - entweder ausdrücklich oder der Natur der Sache nach - ausschließlich für den Zeitpunkt der Vernehmung dieses Zeugen ausgesprochen. Es handele sich deshalb um eine Einzeltätigkeit, die nach VV 4301 Nr. 4 zu vergüten sei (vgl. OLG Oldenburg, Beschluß vom 20. Dezember 2005 - 1 Ws 600/05 -; AG Lingen, Beschluß vom 20. Oktober 2005 - 10 AR 266/05 -, veröffentlicht jeweils in www.burhoff.de).
b) Der Zeugenbeistand sei uneingeschränkt wie ein Verteidiger zu bezahlen. Ihm stünden - außer im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. OLG Köln, Beschluß vom 6. Januar 2006 - 2 Ws 9/06 -, www.burhoff.de) die Grundgebühr (VV 4100), die Verfahrensgebühr (VV 4112 bzw. 4118) und die Terminsgebühr (VV 4114 bzw. 4120) zu (vgl. OLG Koblenz, Beschluß vom 11. Juli 2005 - 1 Ws 435/05 -; KG - 3. Strafsenat - NStZ-RR 2005, 358 = RPfl 2005, 694 = StraFO 2005, 439; Burhoff RVG report 2004, 458).
c) Der Zeugenbeistand sei zwar entsprechend einem Verteidiger zu vergüten; die Verfahrensgebühr sei aber nicht verdient (vgl. KG - 4. Strafsenat - Beschluß vom 4. November 2005 - 4 Ws 61/05 - sowie die angefochtene Entscheidung des beschließenden Senats).
3. Die unter a) wiedergegebene Auffassung hat für sich, daß sie den gegenüber den Rechtsvertretern anderer Verfahrensbeteiligter - wie des Angeklagten oder des Nebenklägers - jedenfalls in der Regel zeitlich und inhaltlich geringeren Arbeitsaufwand am sinnfälligsten und auch am gerechtesten widerspiegelt. Sie entspricht aber nicht dem Gesetz. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich angeordnet - und in den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 15/1971, S. 220) zudem darauf hingewiesen - daß auf die in Abs. 1 der amtlichen Vorbemerkung zum Teil 4 Strafsachen genannten Personen die Vorschriften des für den Verteidiger geltenden Abschnitts entsprechend anzuwenden seien. Das schließt den Rückgriff auf Gebührenpositionen aus, zu deren Voraussetzungen es nach Abs. 1 der amtlichen Vorbemerkung zum Abschnitt 4.3 gerade gehört, daß der tätig Gewordene nicht Verteidiger war.
Die unter b) genannte verbreitete Ansicht kann für sich in Anspruch nehmen, daß in den Gesetzgebungsmaterialien (aaO) die Anordnung, die für den Verteidiger geltenden Vorschriften auf Beistände entsprechend anzuwenden, u.a. damit begründet worden ist, der Rechtsanwalt solle nicht mehr die halben, sondern die "gleichen" Gebühren erhalten wie ein Verteidiger. Im Gesetzeswortlaut ist das Wort "gleich" indes nicht enthalten. Verlangt wird eine entsprechende Anwendung, so daß der Wortsinn nicht ausdrücklich für die Auslegung streitet, die Gebühren müßten identisch sein. Eine "entsprechende Anwendung" besteht nicht in einer unterschiedslosen Übertragung sämtlicher Tatbestandsmerkmale - hier: sämtlicher Gebührenpositionen - auf den vollständigen in Abs. 1 der Vorbemerkung zum Teil 4 genannten Personenkreis unter Ausblendung der tatsächlich von dem jeweiligen Berufsträger individuell erwarteten und geleisteten Tätigkeit, sondern in einer sinngemäßen Übertragung. Sieht das Gesetz eine entsprechende Anwendung vor, so findet diese ihre Grenze dort, wo Sinn und Zweck der Heranziehung der anderen Bestimmung entgegensteht (vgl. BGH NJW 1959, 347). So ist es hier.
Abs. 2 der genannten Vorbemerkung bestimmt, daß die Verfahrensgebühr für das "Betreiben des Geschäfts" einschließlich der Information entsteht. Das "Geschäft", dessen Betreiben die Verfahrensgebühr abdeckt, ist das gerichtliche Strafverfahren. An dessen Ergebnis wirkt der Zeugenbeistand nicht gestaltend mit. Seine Rechtsstellung leitet sich aus der des Zeugen ab. Er hat keine Rechte als Verfahrensbeteiligter (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl., § 68b Rdn. 5 mit Nachw.). Die Frage der Einführung eigener Beweismittel in die Hauptverhandlung und ähnliches stellt sich für ihn nicht, weil ihm dazu die Berechtigung fehlt. Das unterscheidet ihn von anderen in Abs. 1 der Vorbemerkung genannten Personen wie z. B. dem Beistand des Nebenklägers (vgl. Senat NStZ-RR 2005, 327).
Die allgemeine Einarbeitung in den Fall und die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ist durch die Grundgebühr abgedeckt. Das Absprechen einer allgemeinen Verteidigungsstrategie mag auch für denjenigen Zeugenbeistand in Betracht kommen, der einen in einem anderen Verfahren verdächtigen oder beschuldigten Mandanten vertritt. Das betrifft aber seine Tätigkeit in dem gegen diesen gerichteten Verfahren und darf sich nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken, der im Falle der Verurteilung die Kosten zu tragen hat (§§ 465 Abs. 1, 464 Abs. 1 StPO). Zu diesen Kosten zählen nach § 464a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO die Auslagen der Staatskasse für die Gebühren eines Rechtsanwalts, so auch des für den Zeugen tätigen Beistands (vgl. Meyer-Goßner, § 464a StPO Rdn. 7).
Den von dem Beschwerdegegner beklagten Umstand, daß verschiedene Senate desselben Gerichts zur Frage der Verhandlungsgebühr unterschiedlich entscheiden, kann der Senat nicht ändern; denn er hat ihn - wie aus der vorstehenden Aufstellung hervorgeht, nicht ausgelöst, sondern vorgefunden.
4. Nach § 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Nr. 3900 der Anlage 1 zum GKG (Kostenverzeichnis) hätte der Zeugenbeistand die Kosten dieser Entscheidung zu tragen (vgl. OLG Köln NStZ 2006, 181, 182; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., GKG KV 3900, Vorbemerkung 4.1 Rdn. 1). Der Senat macht aber von seiner (§ 21 Abs. 2 Satz 1 GKG) Befugnis Gebrauch anzuordnen, daß die Kosten nicht erhoben werden (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Denn sie wären ohne das Versehen des Senats nicht entstanden.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.