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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 6 U 160/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 | |
ZPO § 524 Abs. 4 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 6 U 160/06
02.02.2007
In Sachen
Tenor:
beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
A) Die Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat in rechtlich zutreffender und inhaltlich überzeugender Weise die Ausführungen des Sachverständigen Dr. H zur Bewertung der Invalidität des Klägers herangezogen. Die Ausführungen des Sachverständigen sind entgegen der Ansicht der Beklagten in keiner Weise widersprüchlich; sie gaben vielmehr gerade durch differenzierte Bewertungen auf der Grundlage verschiedener möglicher rechtlicher Ansatzpunkte eine ausreichende Grundlage zur Beantwortung der Beweisfrage.
Der Sachverständige hat sich insbesondere nicht der Rechtsprechung des BGH widersetzt, wonach die Gliedertaxe auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung abstellt. Er hat nur in seinen schriftlichen Gutachten unter zutreffendem Hinweis auf die Fachliteratur (Rompe/Erlenkämper, S.546) die Ansicht vertreten, die Beeinträchtigung der Drehfähigkeit des Unterarms werde allein bei einer Bewertung des Handgelenks nicht sachgerecht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Beklagten gehen auch Rompe/Erlenkämper davon aus, dass bei einer Funktionsstörung im Handgelenk z.B. nach körperfernem Speichenbruch zunächst die reine Beeinträchtigung des Handgelenks und sodann in einem zweiten Schritt die Drehstörung im Unterarm bewertet werden sollte.
In der Anhörung im Termin am 4. Mai 2006 hat der Sachverständige, wie die Beklagte zutreffend wiedergibt, drei verschiedene Bewertungen der Funktionsbeeinträchtigung abgegeben. Dies ist jedoch nicht widersprüchlich, denn der Sachverständige hat nur erläutert, wie sich bei verschieden gewählten Bezugspunkten (Hand im Handgelenk, Arm bis unterhalb Ellenbogengelenk oder Gesamtarm) die Beeinträchtigung jeweils unterschiedlich bemessen lasse, wobei allerdings die Bewertung nur bezogen auf das Handgelenk die Unterarmdrehbeweglichkeit nicht berücksichtige. Die Erläuterung des Sachverständigen, die Unterarmdrehbeweglichkeit könne nicht allein in Bezug auf das Handgelenk dargestellt werden, weil sie sowohl vom Handgelenk als auch vom Ellenbogengelenk abhänge, ist logisch nachvollziehbar. Dies kann jedoch, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht bedeuten, dass diese Beeinträchtigung bei der aus Rechtsgründen auf den Handwert zu beziehenden Invaliditätsbemessung unberücksichtigt bleibt. Ergibt die Auslegung des Begriffs "Hand im Handgelenk", dass dazu auch die körperfernen Enden von Elle und Speiche zählen, so muss dies konsequent bei der Bewertung der Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Dies ist aus den vom Sachverständigen ausgeführten naturwissenschaftlichen Gründen nur möglich, wenn die Beeinträchtigung des Arms bis unter das Ellenbogengelenk insgesamt bewertet wird, auch wenn der die Beeinträchtigung abbildende Bruchteil aus Rechtsgründen nur auf den Handwert bezogen abzurechnen ist. Dagegen, dass das Landgericht die Bewertung mit "knapp hälftig" als "48%" ausgedrückt hat, sieht der Senat keine Bedenken.
Eine Würdigung der Erfolgsaussichten der Anschlussberufung erübrigt sich zur Zeit, weil die Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
B) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortentwicklung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch ein Urteil nicht.
C) Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen dreier Wochen.
Ende der Entscheidung
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