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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 15.02.2008
Aktenzeichen: 7 U 118/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 768
§ 768 ZPO ist eine eng auszulegende Sondervorschrift. In diesem Verfahren geht es nur um Einwände gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und nicht um materiell-rechtliche Einwände gegen die titulierte Forderung.
Kammergericht

Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 7 U 118/07

verkündet am: 15.02.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elßholzstr. 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Stummeyer und die Richter am Kammergericht Renner und Langematz

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Mai 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin abgeändert:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. November 1999 - 34 O 808/94 - ist unzulässig.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des unter Ziff. 1 genannten Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Klägerin herauszugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Das LG hat die Vollstreckungsabwehrklage, die auf den Einwand der Erfüllung gestützt worden ist, mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei mit dem Einwand ausgeschlossen, weil er nicht im vorangegangenen Verfahren nach § 768 ZPO geltend gemacht worden sei. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Gründe:

A.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist begründet.

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 16. November 1999 ist unzulässig; denn der Beklagte hat aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 8. Dezember 2005 (Anl. K 2) von der Klägerin unstreitig (§ 138 Abs. 3 ZPO) eine Zahlung in Höhe von 15.000,00 € erhalten, die gemäß §§ 362, 366 Abs. 1 BGB zur Erfüllung der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss geführt hat. Es gibt keine weitere Forderung des Beklagten auf die die Zahlung der Klägerin vorrangig vor der Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss anzurechnen ist, zumal der Beklagte nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts im Verfahren 34 O 14/06 aus vier weiteren Titeln nicht vollstrecken darf, solange ihm keine Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Abgesehen davon enthält der Überweisungsträger (Anl. K 3) den Hinweis, dass die Zahlung auf die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgt. Darin liegt eine Tilgungsbestimmung im Sinne des § 366 Abs. 1 BGB. Damit ist die weitere Zwangsvollstreckung aus dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeschlossen. Die Forderung ist erfüllt.

2. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Klägerin mit dem Einwand der Erfüllung nicht gemäß § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert. Einwände sind danach nur ausgeschlossen, wenn sie zuvor in einem Verfahren nach den Vorschriften der ZPO hätten geltend gemacht werden müssen.

Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Einwand der Erfüllung nicht im Verfahren nach § 768 ZPO geltend gemacht werden kann. § 768 ZPO ist eine eng auszulegende Sondervorschrift. In diesem Verfahren geht es nur um Einwände gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und nicht um materiell-rechtliche Einwände gegen die titulierte Forderung (Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 768 Rn. 2).

Es gibt in der Zivilprozessordnung keinen Zwang einer Partei, die Klage aus § 768 ZPO mit einer solchen aus § 767 ZPO im Wege der Klagehäufung zu verbinden. Beide Klagen haben einen anderen Streitgegenstand. Sie können gemeinsam im Wege der Klagehäufung erhoben werden, müssen es aber nicht. Die Klägerin war daher nicht verpflichtet, den Einwand der Erfüllung bereits im Verfahren 34 O 14/06 geltend zu machen und ist daher im vorliegenden Rechtsstreit damit nicht ausgeschlossen.

3. Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. November 1999 folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 371 BGB; denn die Schuld aus diesem Titel ist erloschen (BGH NJW 1994, 1161, 1162; Zöller/Herget , ZPO, 26. Aufl., § 767 Rn. 2)

4. Da der Vollstreckungsabwehrklage in vollem Umfang stattgegeben worden ist, bedarf es daneben keiner von der Klägerin beantragten Anordnung nach § 770 ZPO, für die jedenfalls dann kein Rechtsschutzbedürfnis besteht, wenn die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts, gegen das ein Rechtsmittel nicht stattfindet, ohne Sicherheitsleistung durchgesetzt werden kann.

III.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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