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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 7 W 61/05
Rechtsgebiete: InsO, ZPO
Vorschriften:
InsO § 92 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 7 W 61/05
30.09.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Kammergerichts am 30. September 2005 durch den Richter am Kammergericht Sellin als Einzelrichter beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2005 - 10 O 170/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 5. September 2005 ist zulässig (§§ 127 Abs. 2, 567 ZPO). Das Landgericht hat ihr gemäß Beschluss vom 15. September 2005 nicht abgeholfen, sodass der Senat als Beschwerdegericht - durch den Einzelrichter - zu entscheiden hat.
Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung versagt, weil diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass dem Antragsteller die Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs fehlt.
Wird durch ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters die Insolvenzmasse geschmälert, handelt es sich um einen Schaden, welcher der Gemeinschaft der (Alt-) Gläubiger zur Last fällt (vergl. MDR 2004, 1260; siehe auch BGHZ 113, 262, 279; 126, 181, 190; 138, 211, 214) und durch Zahlung in die Insolvenzmasse auszugleichen ist (vergl. BGHZ 126, 181, 190). Grundsätzlich ist anerkannt, dass ein derartiger Gemeinschaftsschaden nicht durch einen einzelnen der davon betroffenen Masse- oder Insolvenzgläubiger eingeklagt werden kann. Dies wäre mit dem Grundsatz der gemeinschaftlichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht zu vereinbaren. Zur Geltendmachung eines Gesamtschadens im Sinne von § 92 InsO ist nur ein Sonderverwalter oder ein neu bestellter Verwalter berechtigt (vergl. MDR 2004, 1260 m.w.N.).
Der von dem Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch stellt einen Gesamtschaden im Sinne von § 92 InsO dar, da - unterstellt, ein solcher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bestünde - die Insolvenzmasse und nicht etwa das Vermögen des Klägers getroffen wäre. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist nicht etwa begriffsnotwendig mit dem Eigentum an dem Grundstück verbunden, das der Beklagte am 3. Februar 2005 - direkt nach der am gleichen Tag erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens - freigegeben hat (vergl. BGH MDR 1979, 44).
Die Freigabe eines Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter löst diesen Gegenstand aus dem Konkursbeschlag und lässt insoweit die Verwaltungsbefugnis und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wieder aufleben. Anlass dafür wird - im Hinblick auf die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, zur Erreichung des Konkurszweckes die Masse möglichst günstig zu verwerten - im Allgemeinen sein, dass der Gegenstand unverwertbar oder von der Verwertung ein Gewinn für die Masse nicht zu erwarten ist. Würde die auf Freigabe des Grundstücks lautende Erklärung des Konkursverwalters auch auf den Anspruch auf Verzicht auf den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch bezogen, so wäre damit ein weiterer Gegenstand freigegeben, der einen wirtschaftlich verwertbaren selbständigen Vermögensteil der Masse bildet (vergl. BGH MDR 1979, 44). Zutreffend wird in der einschlägigen Literatur die Auffassung vertreten, dass die Freigabe eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht zugleich auch die Freigabe einer auf diesem Grundstück ruhenden Eigentümergrundschuld bedeute, die gerade bei Überbelastung des Grundstücks auch einen erheblichen Wert darstellen kann (vergl. BGH a.a.O. m.w.N.). Das muss erst recht für einen Schadensersatzanspruch geltend, der in Zusammenhang mit der Verwaltung des Grundstücks durch den (vorläufigen oder endgültigen) Insolvenzverwalter entstanden ist.
Dass dieser Anspruch, so er denn besteht, selbständig verwertbar ist, ist offensichtlich. Dafür, dass der Beklagte nicht nur das - durch einen Wasserschaden beschädigte - Grundstück freigeben wollte, sondern darüber hinaus auch einen Schadensersatzanspruch in einer Größenordnung von 238.000,00 EUR, gibt es keinerlei Anhaltspunkt.
Da die beabsichtigte Klage des Antragstellers damit bereits unzulässig ist, kann seine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben.
Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, war nicht gegeben, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert § 574 Abs. 2 ZPO. Diese Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des BGH.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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