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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 19.12.2005
Aktenzeichen: 8 U 163/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 195 n.F. | |
BGB § 242 | |
BGB § 286 | |
BGB § 286 Abs. 2 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 398 | |
BGB § 535 Abs. 2 | |
BGB § 536 Abs. 1 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 163/05
verkündet am : 19.12.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2005 durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Juli 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.721,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank auf je 580,03 € seit dem 6. der Monate Januar bis April 2001 und Oktober bis Dezember 2001 sowie auf 332,31 € seit dem 6. der Monate Mai bis September 2001 zu zahlen.
Die Kosten der ersten und zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung restlichen Mietzinses in Höhe von jeweils 580,15 € für die Monate Januar bis April und Oktober bis Dezember 2001 und in Höhe von jeweils 332,31 € für die Monate Mai bis September 2001 gemäß §§ 535 Abs.2, 398 BGB.
Eine Minderung des Mietzinses gemäß § 536 Abs. 1 BGB kommt aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführten Gründen nicht in Betracht.
Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung steht der Geltendmachung des Mietzinsanspruches nicht § 242 BGB entgegen. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verwirkt.
Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, dass zum Ablauf einer gewissen Zeit (Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, NJW 2003, 824; BGH, WuM 2004, 198).
Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird, je kürzer die Verjährungsfrist ist (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Auflage, § 242, Rdnr.90; BGH, FamRZ 1988, 478; BGH, NJW-RR 1989, 818). Bei den kürzer verjährenden Forderungen des täglichen Lebens und den wiederkehrenden Leistungen kann eine Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden (BGH, BB 1969, 332; BGH NJW-RR 1989, 818). Die hier streitgegenständlichen Mietzinsansprüche verjähren gemäß § 195 BGB n.F. i.V.m. EGBGB 229 § 6 Abs.1 binnen drei Jahren, so dass eine Verwirkung grundsätzlich nur aus ganz besonderen Gründen angenommen werden kann. Diese besonderen Gründe liegen nicht vor.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall das für eine Verwirkung erforderliche Zeitmoment überhaupt erfüllt ist. Jedenfalls aber fehlt es hier an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandmoment. Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn neben dem Zeitmoment besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichtenden rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen und der Verpflichtete sich hierauf eingerichtet hat (BGH, BGH Report 2003, 585; BGH, WuM 2004, 198).
Die Klägerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin haben gegenüber der Beklagten kein Verhalten an den Tag gelegt, das das Vertrauen der Beklagten rechtfertigen würde, dass Mietzinsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin in dem Verfahren 63 S 379/00 vor dem Landgericht Berlin, in dem die Beklagte vergeblich die Beseitigung vermeintlicher Mietmängel geltend gemacht hat, nicht widerklagend die Zahlung von Mietzins verlangt hat, stellt jedenfalls kein Verhalten dar, das ein derartiges Vertrauen rechtfertigen würde. Allein aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin den geltend gemachten Mängelbeseitigungsanspruch nicht anerkannt, sondern Klageabweisung beantragt hat, musste die Beklagte damit rechnen, dass die Klägerin auf die Geltendmachung des Mietzinsanspruches nicht verzichten werden würde.
Die bloße Untätigkeit auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten ist grundsätzlich nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung auszufüllen (Bub/ Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VI, Rdnr.105). Dies sieht entgegen dem Vortrag der Beklagten auch Lützenkirchen (Dr. Klaus Lützenkirchen, Neue Mietrechtspraxis, 2001, Rdnr. 584) nicht anders. Nach dessen Kommentierung erweckt ein Mieter, der Mängel der Mietsache kennt und gleichwohl über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten die Miete in vollem Umfang weiter zahlt , den Vertrauenstatbestand, dass er aus dem Mangel keine Gewährleistungsrechte herleiten wird. Das Weiterzahlen der Miete stellt aber eben gerade nicht ein Untätigsein, sondern ein aktives Tun dar.
Mit Ausnahme der bloßen Untätigkeit der Klägerin bis zur Klageerhebung ist nach Aktenlage kein Verhalten der Klägerin ersichtlich, aus dem die Beklagte schließen konnte, dass sie den hier rechtshängigen Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Der Umstand, dass das Mietverhältnis zum 31. Dezember 2001 endete, ist ohne ein weiteres Aktives Zutun der Klägerin nicht geeignet, bei der Beklagten das Vertrauen zu wecken, dass die Klägerin die ihr zustehenden Mietzinsansprüche nicht mehr geltend machen werde.
Zudem ist auch nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte darauf eingerichtet hat, dass die Klägerin den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte Vermögensdispositionen getroffen hat, die darauf schließen lassen, dass sie sich darauf eingerichtet hat, dass die Klägerin den Anspruch nicht mehr geltend machen werde (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 242, Rdnr. 95). Die von der Beklagten behauptete Nichtbildung von Rücklagen stellt keine Vermögensdisposition dar, die zwingend erkennen lässt, dass sich die Beklagte darauf eingerichtet hat, dass die Klägerin den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Eine solche Vermögensdisposition wird von der Rechtssprechung etwa dann angenommen, wenn der Schuldner auf eine mögliche Abwälzung des Betrages verzichtet, mögliche Gewährleistungsansprüche nicht mehr verfolgt und auf ihre beweismäßige Sicherung verzichtet oder Zahlungsbelege nicht mehr sichert (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242, Rdnr.95). Soweit die Beklagte behauptet, sie könne Mietausgaben für das Jahr 2001 nicht mehr steuerlich geltend machen, ist dies unerheblich, da es sich bei diesem Umstand nicht um eine Vermögensdisposition der Beklagten handelt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, Abs.2, 288 Abs.1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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