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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 19.02.2004
Aktenzeichen: 8 U 185/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 138 Abs. 4 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 185/03
verkündet am: 19. Februar 2004
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Mai 2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.553,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 14 % und der Beklagte zu 86 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu 38 % und der Beklagte zu 62 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung des Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Berufung des Beklagten ist begründet, soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung des geltend gemachten entgangenen Mietzinses für die Monate Februar und März 2002 in Höhe von insgesamt 2.065,85 Euro wendet.
Die Klägerin hat insoweit weder einen Anspruch aus § 546 a BGB n.F. noch aus PVV noch aus § 326 Abs.1 BGB a.F. .
Der Beklagte hat die Mietsache nicht vorenthalten, sondern hat diese nach Beendigung der vereinbarten Mietdauer Anfang Februar 2002 zurückgegeben. Für die Rückgabe ist es ohne Bedeutung, in welchem Zustand sich die Mietsache befindet. Eine Vorenthaltung ist nicht gegeben, wenn der Mieter die Mietsache zwar zurückgibt, aber seine weiteren Pflichten nicht erfüllt, die im Rahmen der Rückgabepflicht bestehen. Dies gilt insbesondere für unterbliebene Schönheitsreparaturen (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, V.A, Rdnr.60; OLG Düsseldorf in ZMR 1987, 215 mit weiteren Nachweisen).
Ein etwaiger Schadensersatzanspruch aus PVV oder § 326 Abs. 1 BGB a.F. scheitert letztendlich daran, dass die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ein bestimmter Mietinteressent zu bestimmten Konditionen zum Abschluss eines Mietvertrages bereit gewesen wäre (Bub/Treier, a.a.O., V.A. Rdnr.180; Hanseatisches OLG in WuM 1990, 77; OLG Düsseldorf in ZMR 1990, 340). Sie hat demzufolge nicht dargelegt, dass ihr überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 45, 213) betrifft speziell Gebrauchsvorteile von Kraftfahrzeugen und findet vorliegend keine Anwendung.
Die Berufung des Beklagten ist jedoch unbegründet soweit er sich gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 2.224,45 Euro als Ersatz für Renovierungskosten wendet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Renovierungskosten in Höhe von 3.364,05 Euro abzüglich des Kautionsbetrages in Höhe von 1.139,60 Euro, also in Höhe von insgesamt 2.224,45 Euro. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist gemäß § 326 Abs.1 BGB a.F. begründet.
Das Landgericht durfte aufgrund des erstinstanzlichen Vortrages der Parteien davon ausgehen, dass der Beklagte die Durchführung der von der Klägerin geforderten Renovierungsarbeiten ernstlich und endgültig verweigert hat, so dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich war (Bub/Treier, a.a.O. V.A. Rdnr.171). Die Klägerin hat in der ersten Instanz schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte nach Rückgabe des Objektes aufgefordert worden ist, die Tapeten abzuweichen, neue Raufasertapete aufzubringen, die Decken abzuwaschen, zu isolieren und zu streichen sowie die Türen malermäßig zu behandeln und dass der Beklagte daraufhin fernmündlich mitgeteilt habe, dass er die fraglichen Arbeiten nicht durchführen werde (Bl.48). Diesen schriftsätzlichen Vortrag hat der im Termin am 5. Mai 2003 gemäß § 141 Abs.3 ZPO gehörte Herr W___ im Wesentlichen bestätigt. Der Beklagte hingegen, der zuvor schriftsätzlich bestritten hat, dass ein derartiges Telefonat überhaupt stattgefunden hat, hat im Termin am 5. Mai 2003 lediglich erklärt, er könne sich an ein solches Telefongespräch nicht erinnern. Eine derartige Erklärung kommt aber einem Bestreiten mit Nichtwissen gleich, das gemäß § 138 Abs.4 ZPO nur über solche Tatsachen zulässig ist, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Soweit der Beklagtenvertreter nun in der Berufungsinstanz erneut bestreitet, dass das von der Klägerin vorgetragene Telefongespräch stattgefunden hat, ist sein Vortrag unbeachtlich, denn er steht im Widerspruch zu dem Vortrag der in erster Instanz persönlich gehörten Partei. Wenn das Telefongespräch aber so, wie von der Klägerin vorgetragen, stattgefunden hat, so kann die Erklärung des Beklagten, dass er die Arbeiten nicht durchführen werde, nur als endgültige und ernstliche Weigerung betrachtet werden, so dass eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision zum Bundesgerichtshof wird nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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