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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 8 U 185/04
Rechtsgebiete: KAGG, BörsG, WpHG, AuslInvestmG, ZPO, BGB


Vorschriften:

KAGG § 20 Abs. 5
BörsG § 46
WpHG § 37 a
AuslInvestmG § 12 Abs. 5
ZPO § 256
ZPO § 756
ZPO § 765
BGB § 274 Abs. 2
BGB § 293
BGB § 294
Der interessierte und nicht über überdurchschnittliche Fachkenntnisse verfügende Leser eines Emissionsprospektes ist nur dann in der Lage, das Risiko, dem er sich bei einer Beteiligung aussetzt, richtig einzuschätzen, wenn er über den tatsächlichen Geschäftszweck und die kapitalmäßige Verflechtung der Aktiengesellschaft, an der er sich als atypischer Gesellschafter zu beteiligen beabsichtigt, vollständig und zutreffend informiert wird.
Kammergericht Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 8 U 185/04

verkündet am: 21.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2005 durch die Richterin am Kammergericht Spiegel als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. August 2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht geht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Betrages Zug um Zug gegen Übertragung des sich errechnenden Abschichtungsguthabens aus der Beteiligung der Klägerin an der Snnnnnnnnnnnnnnnnn AG Zertifikatnummer nnnnnnn sowie einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte mit der Annahme dieser Übertragung seit dem 18. Dezember 2003 in Verzug ist, hat.

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich aus den Grundsätzen der Prospekthaftung.

Der dem Vertragsschluss zugrunde liegende Emissionsprospekt der Snnnnnnnnnnnnnnnnn AG (Stand: August 2001) ist fehlerhaft, da er nicht in der gebotenen Art und Weise über alle erheblichen Umstände, die für die Anlageentscheidung der Klägerin bedeutsam waren, umfassend, zutreffend und verständlich informiert (so auch: Kammergericht, Urteil vom 6. Juli 2004 - 17 U 17/04; Landgericht Berlin, Urteil vom 29. Juli 2004 - 57 S 25/2004; Amtsgericht Wedding, Urteil vom 24. Juni 2004 - 17 C 596/03 -; Landgericht Berlin, Urteil vom 7. September 2004 - 53 S 340/03 - ; Amtsgericht Hohenschönhausen, Urteil vom 20. November 2003 - 12 C 318/03 - ; Amtsgericht Lichtenberg, Urteil vom 25. Februar 2004 - 11 C 266/03 -).

Nach den von der Rechtsprechung (BGH, NJW 2002, 1711; BHZ 123, 106; BGH, NJW 2000, 3346) entwickelten Grundsätzen der Prospekthaftung, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, hat der Prospekt, der im allgemeinen die Grundlage für den Beitrittsentschluss des mit ihm geworbenen Interessenten bildet, diesem ein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung zu vermitteln. Dazu gehört, dass sämtliche Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung sind oder sein könnten, richtig verständlich und vollständig dargestellt werden (BGH, NJW 2002, 1711; BHZ 123, 106; BGH, NJW 2000, 3346). Bei der Bewertung ist nicht auf den reinen Inhalt des Prospektes, sondern auf das sich einem interessierten und nicht über überdurchschnittliche Fachkenntnisse verfügenden Leser aufdrängende Gesamtbild des Prospektes abzustellen (BGH, NJW 1982, 2824). Der Emissionsprospekt darf keinen unzutreffenden Gesamteindruck hervorrufen (BGH, WM 1982, 862; OLG Frankfurt, WM 1994, 291).

Das Gesamtbild des streitgegenständlichen Emissionsprospektes ist hier dergestalt, dass es dem geworbenen Interessenten - hier der Klägerin - kein zutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermittelt.

Insbesondere informiert der Prospekt weder über den tatsächlichen Geschäftszweck der Snnnnnnnnnnnnnnnnn AG, noch über die kapitalmäßige Verflechtung der Snnnnnnnnnnnnnnnnn AG mit der Inn Innnnn Bnnnnnn -Aktiengesellschaft, der Ennnn Aktiengesellschaft für Vermögensbeteiligung und Verwaltung und der An Annnnn Annnnnnnnn - und Vnnnnnnnnnnn mbH.

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass der Prospekt den tatsächlichen Geschäftszweck der Snnnnnnnnnnnnnnnnn AG unzutreffend darstellt. Bereits der Name "Immobilienhandel-Aktiengesellschaft" lässt den Anleger annehmen, dass sein Geld in - nach allgemeinem Verständnis wertbeständigen, als sichere Anlageobjekte dienenden - Grundstücken angelegt werde. Dem unvoreingenommenen Betrachter wird auch durch die Abbildung des Eurocenters auf der Titelseite sowie durch die Vielzahl von Abbildungen aufwendig restaurierter Villen in dem Prospekt der Eindruck vermittelt, er investiere in ein Unternehmen, das selbst eine Vielzahl hochwertiger Immobilien halte oder zumindest zu erwerben beabsichtige. Tatsächlich besitzt oder besaß die Snnnnnnnnnnnnnnnnn AG keine Immobilien sondern beteiligt sich stattdessen ausschließlich an anderen Unternehmen.

Zwar ist in der Beschreibung des Unternehmens der Hinweis darauf enthalten, welche weiteren Tätigkeitsfelder in den Geschäftsbereich der Snnnnnnnnnnnnnnnnn AG fallen. Dieser Hinweis wird jedoch dadurch relativiert und verschleiert, dass sich die Angaben über den Geschäftsgang und die zukünftigen Geschäftsaussichten nahezu ausschließlich auf den Immobilienhandel beziehen und Nettoinvestitionen von jährlich 1 bis 3 Mio. DM im Jahr 2001/2002 in Aussicht stellen. Im Einzelnen wird hierzu u.a. ausgeführt:

"In den Jahren 2001 bis 2002 sind entsprechend des Mittelzuflusses aus Anlegergeldern zahlreiche Investitionen in den Erwerb von Immobilien, in den Umbau und die Renovierung von Mietobjekten und in Unternehmensbeteiligungen vorgesehen. Die Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit und der Erfolg sind somit abhängig von der Plazierung dieser Privatemission sowie von der Fristigkeit der Plazierung. Je nach Verlauf wird die Snnnnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft weitere Investitionen tätigen und zusätzliche Projekte realisieren. Weitere Beteiligungstranchen behält sich die Snnnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft vor.

Die Gesellschaft wird im Jahr 2001 ggfls. Neubauten errichten sowie Bestandsobjekte mit dem Ziel der Sanierung erwerben. Es ist zu erwarten, dass gerade durch die staatliche Förderung in den neuen Bundesländern (Zuschüsse) renditeträchtige Immobilienengagements eingegangen werden können.

Langfristig ergeben sich durch die stetig steigenden Mieteinnahmen gut verzinsliche Sachwerte, die für den Beteiligten eine lukrative Einnahmequelle darstellen. Nach planmäßigen Abschreibungen sollen entsprechende Gewinne durch Verwertung von Immobilien erzielt werden.

Das Eigenkapital erspart der Gesellschaft volle Refinanzierungskosten und stellt damit sicher, dass sachwertbezogene Sicherheiten für den Anleger sofort vorhanden sind. Die Gesellschaft geht davon aus, im Jahr 2001/2002 Nettoinvestitionen von 1 bis 3 Mio. DM pro Jahr zu tätigen."

Der Hinweis auf die verschiedenen Tätigkeitsfelder der Snnnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft wird darüber hinaus auch dadurch relativiert und verschleiert, dass in dem Prospekt unter der Rubrik "Investitionsgrundlagen" ausgeführt wird, dass das Gesamtziel der unternehmerischen Tätigkeit darin bestehe, materielle Immobilienanlagegüter durch Eigenentwicklung und durch Erwerb und gegebenenfalls Weiterveräußerung zu schaffen und gewinnorientiert einzusetzen, damit Grundstücksvermögen der Gesellschaft ausgebaut und die Ertragslage des Unternehmens gesteigert werden könne.

Angesichts der Vielzahl der Hinweise auf die Werthaltigkeit von Immobilien tritt der Hinweis auf die weiteren möglichen Tätigkeitsfelder der Snnnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft in den Hintergrund. Dem Anlageinteressenten und Leser des Prospektes wird der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass der Schwerpunkt der Snnnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft im Erwerb und Handel von und mit Immobilien liegt. Unerheblich ist, dass im Emissionsprospekt ausdrücklich auf den "Blind-Pool" Charakter der Anlage hingewiesen wird. Der Prospekt verschweigt, dass der einzige Gesellschaftszweck der Snnnnnnnnnnnnnnnnn AG die Beteiligung an anderen Unternehmen war und ist und mithin der wirtschaftliche Erfolg letztlich ausschließlich vom Geschäftsgebaren anderer Unternehmen abhängt.

Nicht nur der tatsächliche Geschäftszweck der Snnnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft ist in dem Emissionsprospekt unzutreffend dargestellt, sondern es fehlen auch Angaben zu der kapitalmäßigen Verflechtung der Snnnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft. In dem Prospekt wird lediglich auf die personelle Verflechtung des Beklagten mit anderen Unternehmen hingewiesen. Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass der bisher ausgeübte Geschäftszweck der Snnnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft ausschließlich darin bestand bzw. besteht, die vereinnahmten Anlegergelder in die Inn Innnnn Bnnnnnn -Aktiengesellschaft, deren Vorstand der Beklagte ist, anzulegen. Es fehlen Angaben dazu, dass die Aktien der Inn Innnnn Bnnnnnn -Aktiengesellschaft, dessen Vorstand der Beklagte ist, von der Ennnn Aktiengesellschaft für Vermögensbeteiligung und Verwaltung, deren Vorstand auch der Beklagte ist, gehalten werden und dass die Ennnn Aktiengesellschaft für Vermögensbeteiligung und Verwaltung eine Tochtergesellschaft der An GmbH ist, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte ist. Nur vor dem Hintergrund dieser kapitalmäßigen Verflechtung sind die Risiken, die von der persönlichen Verflechtung des Beklagten ausgehen, für den Anleger erkennbar.

Die Auffassung des Beklagten, der Emissionsprospekt könne schon deshalb nicht fehlerhaft sein, weil er eine umfangreiche Risikobelehrung enthalte, ist unzutreffend. Der interessierte und nicht über überdurchschnittliche Fachkenntnisse verfügende Leser des Emissionsprospektes ist nur dann in der Lage, das Risiko, dem er sich bei einer Beteiligung aussetzt, richtig einzuschätzen, wenn er über den tatsächlichen Geschäftszweck und die kapitalmäßige Verflechtung der Aktiengesellschaft, an der er sich als atypischer stiller Gesellschafter zu beteiligen beabsichtigt, vollständig und zutreffend informiert wird.

Es kann dahin gestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Emissionsprospekt darüber hinaus - wie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt - weitere Fehler enthält. Der Umstand, dass der Prospekt über den tatsächlichen Geschäftszweck der Snnnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft und deren kapitalmäßige Verflechtung mit der Inn Innnnn Bnnnnnn -Aktiengesellschaft, der Ennnn Aktiengesellschaft für Vermögensbeteiligung und Verwaltung und der An Annnnn Annnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn mbH nicht informiert, ist so gravierend und verletzt das rechtlich geschützte Interesse des Kapitalanlegers in solch erheblichem Maße, dass schon allein deshalb von einer die Prospekthaftung auslösenden Unrichtigkeit des Emissionsprospektes ausgegangen werden muss.

Die Ursächlichkeit der fehlerhaften Beratung und des Prospektfehlers für die Entscheidung der Klägerin, den Anteil zu erwerben, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu bejahen. Es ist davon auszugehen, dass sie hinreichend in Kenntnis gesetzt die Beteiligung nicht erworben hätte. Denn es besteht eine Vermutung dahingehend, dass die unrichtigen und unvollständigen Angaben ursächlich für die Anlagenentscheidung gewesen seien (BGHZ 111, 314; BGHZ 124, 151). Damit kann die Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie die Anlageentscheidung nicht getroffen (BGHZ 79, 337); es sei denn, der Beklagte legte dar, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte (BHZ 74, 103; BGHZ 124, 151; BGH, MDR 1998, 25). Hierzu hat er keinen substantiierten Vortrag geleistet.

Die Zug um Zug-Verurteilung scheitert entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an § 14 des Gesellschaftsvertrages. Diese Klausel gilt nur für die - zustimmungsbedürftige - rechtsgeschäftliche Übertragung einer Beteiligung. Die Rechtslage bei begründetem Ausscheiden eines Gesellschafters regelt demgegenüber § 17 des Gesellschaftsvertrages. Diese Regelung ist einschlägig, da das Gesellschaftsverhältnis mit dem Zugang der Kündigung der Klägerin einseitig beendet wurde und an die Stelle der Beteiligung ein Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens getreten ist. Es kann auch dahin stehen, ob der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens schon fällig ist, denn die fehlende Fälligkeit eines etwaigen Abschichtungsanspruchs gegen die Snnnnnnnnnnnnnnnnn Aktiengesellschaft steht der Übertragung dieses Anspruchs im Wege der Abtretung und damit der beantragten Verurteilung Zug um Zug nicht entgegen.

Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist.

Der Anspruch aus Prospekthaftung im engeren Sinn ist der kurzen Verjährung analog § 20 Abs.5 KAGG, § 46 BörsG, 37 a WpHG, § 12 Abs.5 AusIInvestmG unterworfen. Danach verjähren Prospekthaftungsansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers und spätestens drei Jahre nach Beginn der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile (BGH MDR 12001, 638). Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (Palandt, BGB, 64. Aufl., Überbl. V. § 194, Rdnr. 23) hat nicht schlüssig dargelegt, dass eine dieser beiden Fristen vor Zustellung der Klage verstrichen sei. Das Bestreiten des klägerischen Vortrags, dass sie erst am 1. November 2003 durch anwaltliche Beratung von den Prospektmängeln erfahren habe, ist nicht ausreichend. Der Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Klägerin seit Unterzeichnung des Beitrittsantrages über die Fehlerhaftigkeit des Prospektes informiert war. Wenn sie über die Fehlerhaftigkeit informiert gewesen wäre, hätte sie den Beitrittsantrag nicht unterzeichnet. Soweit die Klägerin in dem Beitrittsantrag unterzeichnet hat, dass sie die in dem Emissionsprospekt enthaltenen Risikohinweise zur Kenntnis genommen und verstanden habe, hat sie damit nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie auch Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Prospektes habe.

Die Fehlerhaftigkeit des Prospektes ist zwar unzweifelhaft ein erhebliches Risiko. Über genau dieses Risiko ist die Klägerin aber nicht informiert worden.

Der Feststellungsanspruch ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Das Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Tatsache, dass das Urteil als öffentliche Urkunde im Sinne von §§ 756, 765 ZPO als Nachweis des Annahmeverzug ausreichend ist. Die Feststellung ermöglicht es der Klägerin gemäß § 274 Abs.2 BGB, ihren Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung ohne Bewirkung der ihnen obliegenden Gegenleistung zu verfolgen. Der Antrag ist auch begründet. Dem Beklagten ist die Übertragung des Abschichtungsguthabens mit Schreiben vom 2. Dezember 2003 angeboten und von diesem nicht angenommen worden. Damit befindet sich der Beklagte mit Ablauf der ihm gesetzten Frist gemäß §§ 293, 294 BGB im Verzug der Annahme.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Absatz 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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