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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 17.09.2009
Aktenzeichen: 8 U 71/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 8 U 71/09
17.09.2009
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bulling, die Richterin am Kammergericht Dr. Henkel und die Richterin am Kammergericht Spiegel am 17. September 2009 beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung auszulegende Beschwerde der Beklagten zu 3) vom 7. Juli 2009 gegen den Streitwertbeschluss des Senats im Beschluss vom 18. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen den Streitwertbeschluss des Senats ist unstatthaft. Beschwerden gegen Streitwertbeschlüsse des Oberlandesgerichts sind nicht statthaft (arg. § 66 Abs. 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; Meyer, Gerichtskostengesetz, 9. Auflage, § 68 GKG, Rdnr. 7; Hartmann Kostengesetze, 38. Auflage, § 68 GKG, Rdnr. 16).
Die Beschwerde war als Gegenvorstellung auszulegen, die auf die Überprüfung ergangener gerichtlicher Entscheidungen durch dieselbe Instanz und denselben Spruchkörper, der sie erlassen hat, gerichtet ist (Zöller/Gummer, 26. Auflage, § 567 ZPO, Rdnr. 22; Meyer, a.a.O., § 68, Rdnr. 7).
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Klagt der Hauptvermieter auf Räumung und Herausgabe gegen den Untermieter, so ist für die Bestimmung des Streitwerts der Hauptmietzins und nicht der Untermietzins heranzuziehen (Zöller/Herget, ZPO, 26. Auflage, § 3, Rdnr. 16, Stichwort Mietstreitigkeiten; KG, KGR Berlin 2005, 974; OLG Düsseldorf, MDR 1998, 126). Der Vortrag der Beklagten zu 3), sie habe nur eine Teilfläche genutzt, kann bei der Bemessung des Streitwerts schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil sie zur Räumung und Herausgabe der gesamten Fläche verurteilt worden ist.
Ende der Entscheidung
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