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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 20.02.2003
Aktenzeichen: 8 U 86/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 326 Abs. 1 | |
BGB § 546a | |
BGB a.F. § 286 | |
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Verkündet am: 20.02.2003
Geschäftsnummer: 8 U 86/02
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts, Elßholzstraße 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2003 durch den Richter am Kammergericht Dr. Müther als Einzelrichter für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Februar 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.318.35 EUR und zwar in Höhe von 7.775,39 EUR wegen unterlassener Schönheitsreparaturen, in Höhe von 1.007,67 EUR wegen der aufgewandten Gutachterkosten, wegen 1.379,98 EUR als Mietausfall für Mai 2001 und in Höhe von 155,31 EUR als Nutzungsentschädigung für April 2001.
1) Der Anspruch auf Zahlung der für die Schönheitsreparaturen notwendigen Kosten und der Kosten für den Gutachter ergibt sich aus § 326 Absatz 1 BGB, dessen Voraussetzungen das Landgericht zu Recht angenommen hat.
a) Insoweit bedurfte es keiner Nachfristsetzung mit Ablehnungandrohung. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte die Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Verpflichtungen zur Durchführung der Schönheitsreparaturen endgültig verweigert hat, so dass die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung als reine Förmelei anzusehen gewesen wäre und deshalb entbehrlich war. Das Landgericht hat mit für das Berufungsverfahren nach § 529 Absatz 1 Nr. 1 ZPO bindender Wirkung festgestellt, dass der Beklagte sich bei der Besichtigung am 30. April 2001 zunächst dahin geäußert hatte, dass er sich zur Durchführung weiterer Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet fühle. Der Beklagte hat dann, obwohl klar war, dass die Hausverwalterin weitere Schönheitsreparaturen verlangen werde, die Schlüssel gegen den vorher erklärten Willen der Hausverwaltung nach Abschluss der Besichtigung in deren Briefkasten eingeworfen. Dies rechtfertigt die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung, weil der Beklagte dadurch gegenüber der Hausverwaltung gezeigt hat, dass er zur Durchführung der Arbeiten nicht bereit ist. Denn für die Durchführung hätte er die Schlüssel weiterhin benötigt. Die mit der Berufung geltend gemachten Angriffe auf diese Feststellungen greifen nicht. Das Landgericht hat die endgültige Erfüllungsverweigerung gerade nicht daraus hergeleitet, dass der Beklagte gesagt habe, er werde keine Schönheitsreparaturen durchführen. Das Landgericht hat auch nicht angenommen, dass die Zeugin Gäbler gesagt habe, sie nehme die Mängel nur noch für interne Zwecke auf. Die Aussage der Zeugin Gäbler ist nicht widersprüchlich und damit unglaubhaft, wenn sie angibt, der Beklagte habe zunächst erklärt, er fühle sich nicht zu Arbeiten verpflichtet, und sei dann dennoch während der Besichtigung anwesend geblieben. Das Landgericht hat schließlich nicht den Vortrag des Beklagten übergegangen, es sei vereinbart gewesen, dass die Schlüssel bei der Hauswartfrau hinterlegt werden. Das Landgericht hat diese Behauptung als nicht plausibel und als durch die Zeugen nicht mit ausreichender Sicherheit bestätigt angesehen.
b) Zu Recht beanstandet der Beklagte allerdings, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass sein Verhalten nach dem 30. April 2001 für die Annahme einer Erfüllungsverweigerung ohne Bedeutung wäre. Fehlt es an einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung geht der Erfüllungsanspruch nicht unter, sondern besteht jedenfalls solange weiter bis der Anspruchsinhaber Schadensersatz verlangt oder vom Vertrag zurücktritt. Dann aber kann der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt auch noch erfüllen und der Gläubiger Erfüllung verlangen. Die frühere Erfüllungsverweigerung entfällt daher dann, wenn der Schuldner nun seine Erfüllungsbereitschaft ordnungsgemäß anbietet. Dies ist hier aber nicht der Fall. In dem Schreiben vom 8. Mai 2001 ist kein Angebot der Erfüllung zu sehen. Dort fordert der Beklagte lediglich das Mängelprotokoll an, um zu prüfen, ob er Arbeiten durchführen will. Dies reicht aber für die Annahme einer Erfüllungsbereitschaft nicht aus. Der Beklagte hat im Termin vor dem Senat selbst angegeben, dass es unstreitig war, dass noch Schönheitsreparaturen durchzuführen waren. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den eingereichten Lichtbildern.
Erfüllungsbereitschaft kann in diesem Fall nur dadurch hergestellt werden, dass sich der Beklagte zur Durchführung dieser Arbeiten auch bereit erklärt. Dies ist nicht geschehen.
c) Der Annahme einer endgültig verweigerten Erfüllung steht auch nicht der Vortrag des Beklagten entgegen, er habe ein Unternehmen für die Durchführung der Arbeiten am 1. Mai 2001 bereit gehalten und auch am 7. Mai hätte sich seine Lebensgefährtin zu den ehemaligen Mieträumen begeben, um dort Arbeiten auszuführen. Dieser neue Tatsachenvortrag ist im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen des § 531 Absatz 2 ZPO liegen nicht vor.
d) Der Beklagte dringt auch mit seinen Einwendungen gegen die Höhe der Kosten der Schönheitsreparaturen durch. Der Beklagte hat es trotz des Hinweises des Landgerichts, dass der entsprechende Vortrag nicht ausreichend konkret ist, bei seinem einfachen Bestreiten belassen.
2) Der Anspruch auf Zahlung des Restmietbetrages für April folgt aus § 546a BGB, der Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe der Maimiete ergibt sich aus § 286 BGB a.F., weil der Beklagte sich zunächst mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug befand.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
III. Die Revision ist trotz des dahin gehenden Antrags des Beklagten nicht zuzulassen.
Der Senat verkennt nicht, dass an die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung nach der Rechtsprechung des BGH strenge Anforderungen zu stellen sind. Er ist aber der Auffassung, dass diese Vorgaben im vorliegenden Einzelfall erfüllt sind.
Ende der Entscheidung
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