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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 23.08.2005
Aktenzeichen: 9 U 17/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 | |
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 9 U 17/05
verkündet am: 23.08.2005
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 23.08.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Nippe, den Richter am Kammergericht Langematz und den Richter am Amtsgericht Damaske
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 02. Dezember 2004 (27.O.779/04) die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 23. September 2004 aufgehoben und der Antrag auf deren Erlass zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller war 1989/90 Regierungsbevollmächtigter für die Gründung des Landes Brandenburg und von November 1990 bis August 1993 Minister im Land Brandenburg. Er wurde im Jahre 2002 wegen Anstiftung zum Mord an seiner Ehefrau zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
In der Vergangenheit wurde über den Antragsteller wiederholt in öffentlichen Medien berichtet, so über dessen Rücktritt als Minister wegen einer Immobilienaffäre im Jahre 1993, über die Arbeit des zur Aufklärung dieser Affäre bis Ende Juni 1994 tätigen Untersuchungsausschusses, über die Geltendmachung seiner Wiederbeschäftigung im Landesdienst gegenüber dem Land Brandenburg im Jahre 1995, über ein Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Fahrerflucht im Jahre 1995, über den Selbstmord seiner Geliebten Ende 1998, über ein Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts der Vorteilsnahme im Amt im Jahre 1999, über die Festnahme des Antragstellers in Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Anstiftung zur Tötung seiner Ehefrau im Juli 2001, über die Verurteilung des Antragstellers zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen dieser Straftat im Februar 2002, über die Verwerfung seiner Revision durch den BGH im November 2002.
Im August 2004 nahm die Antragsgegnerin, Verlegerin der Bnn -Zeitung, die bevorstehende Aussetzung der Reststrafe des Antragstellers zur Bewährung zum Anlass, den Werdegang des Antragstellers, dessen Straftat sowie dessen aktuelle Haftsituation in einem ganzseitigen Artikel in der Brandenburg-Ausgabe vom 24. August 2004 unter Verwendung von Fotografien des Antragstellers zu schildern. In einem weiteren ganzseitigen Artikel in der Brandenburg-Ausgabe vom 25. August 2004 berichtete die Antragsgegnerin unter Verwendung von Fotografien des Antragstellers in Trainingsjacke und kurzer Sporthose über einen zum Joggen genutzten Freigang des Antragstellers.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin, die hinsichtlich der in beiden Artikeln getätigten und vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen sowie hinsichtlich der verwendeten Fotografien eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, auf Unterlassung einer identifizierenden Bild- und Wortberichterstattung über dessen Straftat in Anspruch.
Das Landgericht Berlin hat antragsgemäß gegen die Antragsgegnerin folgende einstweilige Verfügung erlassen und diese mit dem angefochtenen Urteil aufrechterhalten.
Der Antragsgegnerin wird es ... verboten, ohne aktuellen Anlass über die von Herrn Wnn verübte Straftat unter Nennung seines Namens und/oder unter Veröffentlichung eines Bildnisses von ihm identifizierend zu berichten,
insbesondere wenn dies geschieht wie auf Seite 7 der Bnn -Zeitung / Ausgabe Brandenburg vom 24.08.04 unter dem Aufmacher "Der Minister, der seine Frau umbringen lassen wollte. Im Gefängnis begann er ein Autoren Studium" und der Überschrift "Der böse Wnn schreibt jetzt sein Märchen"
oder
wenn dies geschieht wie auf Seite 7 der Bnn -Zeitung / Ausgabe Brandenburg vom 25.08.04 "Ex-Minister Jnnn Wnn (63), der wegen versuchter Anstiftung zum Mord an seiner Frau hinter Gittern sitzt. Nach drei Knastjahren hat er jetzt Freigang."
Der Antragsgegnerin ist das Urteil des Landgerichts vom 02. Dezember 2004 am 28. Dezember 2004 zugestellt worden. Mit ihrer am 17. Januar 2005 eingelegten und am 28. Februar 2005 begründeten Berufung verfolgt die Antragsgegnerin die Aufhebung der einstweiligen Verfügung weiter.
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin meint, das ausgesprochene Verbot sei nicht hinreichend bestimmt.
In der Sache ist sie der Ansicht, eine identifizierende Berichterstattung über die Straftat des Antragstellers sei zulässig, weil der Antragsteller eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Auf den Schutz der Lebach-II-Entscheidung des BVerfG könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil er nicht einem Straftäter gleich stehe, der allein durch eine Straftat in das Interesse der Öffentlichkeit gelangt ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 02. Dezember 2004 die einstweilige Verfügung vom 23. September 2004 aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist unzulässig; er entspricht durch die Verwendung der Formulierung "ohne aktuellen Anlass" nicht § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Nach dieser Vorschrift muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH NJW 2005, 2550, 2551; NJW 2003, 3046, 3047; WRP 1992, 560, 561).
1.
Die vom Antragsteller gewählte Formulierung ist (obwohl dies auch materiell-rechtlich geboten wäre - vgl. BGH NJW 1996, 723, 724; GRUR 1982, 681, bei IV.) nicht an der konkreten Verletzungshandlung orientiert.
Vielmehr wird ein von der konkreten Verletzungshandlung abstrahierter Verbotsantrag gestellt (vgl. BGH WRP 1998, 42, 46). Der Antragsteller verlangt nicht Unterlassung der konkreten identifizierenden Berichterstattung über den Antragsteller und dessen Straftat aus Anlass seiner bevorstehenden Haftentlassung, wie sie durch die Artikel der Antragsgegnerin in den Ausgaben vom 24. August 2004 und 25. August 2004 erfolgt ist. Insoweit hat die Antragsgegnerin unter dem 08. September 2004 bezüglich der in beiden Artikeln getätigten und vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen sowie der verwendeten Fotografien jeweils auf die konkrete Wort- und Bildberichterstattung bezogen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Der Antragsteller verlangt vielmehr, dass es der Antragsgegnerin losgelöst von diesen konkreten Verletzungshandlungen und über diese hinaus auch für die Zeit nach seiner Haftentlassung schlechthin verboten wird, ohne aktuellen Anlass über die vom Antragsteller verübte Straftat unter Nennung seines Namens und/oder unter Verwendung eines Bildes identifizierend zu berichten.
Ein Antragsteller ist zwar nicht verpflichtet, sich auf eine konkrete Verletzungsform zu beschränken. Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH NJW 2000, 2195, 2196). Es muss aber stets auch in dieser verallgemeinerten Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen (BGH WRP 2000, 1258, 1260).
Dem wird die vorliegend zur näheren Umschreibung der Verletzungshandlung verwendete Formulierung "ohne aktuellen Anlass" nicht gerecht. Sie ist nicht geeignet, das zu unterlassende Handeln hinreichend konkret zu bezeichnen, weil diese Formulierung aus sich heraus nicht fassbar ist. Mit der beantragten Formulierung ist der Antrag durch die zu weitgehende Verallgemeinerung hinsichtlich seiner inhaltlichen Reichweite derart auslegungsbedürftig, dass er als unbestimmt anzusehen ist.
2.
Bei der zur Umschreibung der Verletzungshandlung verwendeten Formulierung "ohne aktuellen Anlass" handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen Begriff.
Ein solcher Begriff, dessen Inhalt nicht feststeht, sondern erst durch Auslegung zu ermitteln ist, ist grundsätzlich nicht geeignet, ein zu unterlassendes Handeln hinreichend konkret zu bestimmen, weil Zweifel über Sinngehalt und Reichweite des Verbotes entstehen würden. Ein Unterlassungstitel, der auslegungsbedürftige Begriffe verwendet, würde die Auslegung des Begriffes und damit die Beantwortung der Frage, welches Verhalten überhaupt unter das Verbot fällt, in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagern. Mit dem Begriff "ohne aktuellen Anlass" löst der Antragsteller den Verbotsantrag vollständig von der konkret beanstandeten Berichterstattung und überlässt dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung im Einzelfall darüber, was eine Berichterstattung "ohne aktuellen Anlass" ist, mithin also was tatsächlich verboten ist (BGH NJW 2000, 1792, 1793).
Zwar sind auch auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel nicht generell unzulässig (BGH NJW 2000, 2195, 2196). Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein (BGH WRP 1998, 42, 46). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe in Klageantrag und Urteilsformel kann hingenommen werden, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Etwas anderes gilt aber dann, wenn zwischen den Parteien gerade Streit darüber besteht, ob das beanstandete Verhalten unter einen auslegungsbedürftigen Begriff fällt. Unter diesen Umständen darf der fragliche Begriff in der Urteilsformel nicht verwendet werden, weil sonst der im Erkenntnisverfahren beizulegende Streit ins Vollstreckungsverfahren verlagert würde (BGH NJW 2000, 2195, 2196; WRP 1998, 42, 46).
Dies ist vorliegend der Fall. Die Parteien streiten gerade um die Auslegung des Begriffes "aktueller Anlass". Streitig ist die Frage, ob vorliegend sowie wann generell ein aktuelles Ereignis in Bezug auf die Person des Antragstellers vorliegt bzw. vorliegen könnte, welches Gegenstand einer zulässigen Berichterstattung sein würde. Im vorliegenden Rechtsstreit geht die Auseinandersetzung der Parteien im Kern um die Frage, ob die seinerzeit bevorstehende Haftentlassung des Antragstellers ein "aktueller Anlass" für eine zulässige, den Antragsteller identifizierende Berichterstattung ist, in deren Rahmen auch die Straftat des Antragstellers erneut thematisiert werden darf. Dies verneint der Antragsteller unabhängig vom Stil der Berichterstattung ausnahmslos, und zwar auch für eher nüchtern gehaltene Veröffentlichungen, in denen allenfalls ein Porträtfoto zur Bebilderung verwendet worden ist. Demgegenüber bejaht die Antragsgegnerin diese Frage.
Ob ein "aktueller Anlass" vorliegt, kann nur nach einer umfassenden Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie der Pressefreiheit der Antragsgegnerin einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellers andererseits unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles festgestellt werden. Damit kann eine Berichterstattung "aus aktuellem Anlass" sowohl erlaubt als auch unzulässig sein. Die Frage, wann eine Berichterstattung "aus aktuellem Anlass" erfolgt, kann daher nur von Fall zu Fall beurteilt werden. Bleiben Sinngehalt und Bedeutung des verwendeten Begriffes offen, können Inhalt und Umfang des begehrten Verbotes nicht eindeutig feststehen. Die Auslegung des verwendeten Begriffes würde dem Vollstreckungsgericht überlassen, welches erst nach einer rechtlichen Beurteilung in der Lage wäre, zu bestimmen, wie weit das titulierte Verbot reicht.
Zu Recht macht die Antragsgegnerin insoweit geltend, dass sie dem Verbotstenor nicht eindeutig entnehmen kann, wann ihr in Bezug auf die Person des Antragstellers die Erwähnung der Straftat des Antragstellers gestattet ist und wann nicht.
3.
Auch einer Auslegung des Sachvortrages des Antragstellers lässt sich eine nähere Bestimmung des Inhaltes und der Reichweite des beantragten Verbotes nicht entnehmen.
Zwar kann unter Umständen zur Konkretisierung des begehrten Verbotes eine Auslegung des Antragsinhalts unter Heranziehung des Sachvortrages des Antragstellers erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass der Sachvortrag das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen eindeutig umschreibt (BGH NJW 1995, 3187, 3188).
Weder Antragsinhalt noch der Sachvortrag des Antragstellers bieten hierzu jedoch eine Grundlage, den begehrten Verbotsinhalt im Wege der Auslegung auch nur annähernd eindeutig zu bestimmen. Dem Vortrag des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, was seiner Ansicht nach unter dem Begriff "aktueller Anlass" zu verstehen ist. Er hat nicht dargetan, worin ein "aktueller Anlass" bestehen könnte, vielmehr hat er insoweit sogar jegliche Konkretisierung vermieden. Der Vortrag das Antragstellers beschränkt sich hierzu auf die Darlegung, die bevorstehende Haftentlassung des Antragstellers sei im August 2004 kein aktueller Anlass für eine identifizierende Berichterstattung über den Antragsteller und dessen Straftat gewesen. Dem lässt sich jedoch nicht entnehmen, wann regelmäßig ein aktueller Anlass vorliegen würde, welcher eine Berichterstattung als zulässig erscheinen ließe.
4.
Das Landgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils versucht, eine Eingrenzung vorzunehmen - welche sich der Antragsteller im Berufungsverfahren zu eigen gemacht hat -, indem es der zur Begründung des Antrages für das Unterlassungsgebot zugrunde gelegten Verletzungshandlung und dem übrigen Klagevorbringen entnommen hat, der Antragsteller wehre sich vorliegend gegen eine ihn identifizierende Berichterstattung, die kein zeitgeschichtliches Geschehen dokumentiere.
Bei der Auslegung eines Urteilstenors sind für die Prüfung der Frage, ob der Urteilsausspruch den Inhalt und Umfang eines Verbotes hinreichend bestimmt erkennen lässt, nicht allein der Wortlaut der Urteilsformel, sondern ebenso Tatbestand und Entscheidungsgründe maßgebend (BGH GRUR 1987, 172, 174). Auch diese Auslegung zur Ermittlung des Verbotsumfanges durch das Landgericht ist jedoch nicht hinreichend bestimmt. Das Landgericht setzt an die Stelle des Begriffes "ohne aktuellen Anlass" - offensichtlich in Anlehnung an die Regelung des § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG - den ebenso auslegungsbedürftigen Begriff "zeitgeschichtliches Geschehen". Es umschreibt den Inhalt des Antrages damit zudem so abstrakt wie einen gesetzlichen Tatbestand.
Eine solche an einem konkreten Gesetzestext - hier an § 23 Absatz 1 Nr. 1 KUG - angelehnte, abstrakte Antragsformulierung ist vergleichbar mit einem Unterlassungsantrag, der sich auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt.
Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, genügen grundsätzlich nicht dem Erfordernis der Bestimmtheit (BGH NJW 2000, 1792, 1793; NJW 1995, 3187, 3188). Zwar hat die Rechtsprechung ausnahmsweise derartige Anträge (insbesondere bei Klagen gegen Rabattverstöße) als zulässig angesehen. So ist ein solcher Verbotsantrag dann hinreichend bestimmt, wenn bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst ist und auch zwischen den Parteien kein Streit besteht, welche Verhaltensweisen ihm unterfällt. Dasselbe gilt, wenn der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH NJW 2003, 3046, 3047). Auf solche Fallgestaltungen ist die Ausnahme aber zu beschränken, während es für Fälle, bei denen diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sondern dem Erfordernis einer Vollstreckbarkeit lediglich durch bestimmte zusätzliche charakterisierende Elemente des angegriffenen Verhaltens genügt werden kann, bei dem Gebot einer näheren Konkretisierung verbleiben muss (BGH NJW 1995, 3187, 3188).
Die vom Landgericht gefundene Konkretisierung des Verbotsantrages, wonach der Antragsteller Unterlassung einer ihn identifizierenden Berichterstattung verlangt, welche kein zeitgeschichtliches Geschehen dokumentiert, läuft letztlich darauf hinaus, dass jede Berichterstattung verboten werden soll, die nicht nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine identifizierende Berichterstattung über Straftäter zulässig ist. Dies ist jedoch vergleichbar mit der bloßen Wiedergabe eines abstrakten gesetzlichen Verbotstatbestandes, ohne dass dadurch das tatsächliche Verhalten überhaupt näher konkretisiert wird.
Dieser Auffassung des Senates steht die Entscheidung BGH NJW 2004, 1795 (1796) im Urteilstenor und in Ziff. II.3. der Entscheidungsgründe nicht entgegen. Zwar wird in jener Entscheidung im Urteilstenor der Begriff "zeitgeschichtliches Ereignis" verwendet. Jedoch wird durch den weiteren Wortlaut des Urteilstenors sowie durch die Ausführungen in Ziff. II.3. der Entscheidungsgründe das Verbot dennoch deutlich umrissen.
5.
Schließlich erfährt der vom Antragsteller formulierte Unterlassungsantrag auch durch die verwendete Formulierung "insbesondere wie ..." keine hinreichende Konkretisierung, um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen.
Unter Umständen kann ein solcher Zusatz genügen, wenn die charakteristischen Handlungsmerkmale in einer Weise wiedergegeben werden, die das Begehren verständlich und einen ihm folgenden Urteilstenor aus sich heraus vollstreckbar erscheinen lässt. So kann ein Antrag, welcher wegen der Verwendung eines auslegungsbedürftigen Begriffes zur näheren Umschreibung der Verletzungshandlung isoliert betrachtet nicht den Bestimmtheitserfordernissen genügt, dann hinreichend bestimmt sein, wenn er mit einem Zusatz auf eine konkrete Verletzungshandlung, beispielsweise auf eine konkret beanstandete Anzeige oder Berichterstattung, Bezug nimmt (BGH GRUR 2001, 529, zu II.2.). So kann der Zusatz "wie dies am ... auf Seite ... der ...-Zeitung geschehen ist" die Annahme rechtfertigen, dass sich der Antragsteller lediglich gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten (BGH WRP 1998, 42, 46; NJW 1991, 1114, 1115). In diesem Sinne ist ein Antrag, der neben einer verallgemeinernden Fassung des zu verbietenden Handelns verbunden mit der Formulierung "wenn dies geschieht wie" im Anschluss eine konkrete Verletzungshandlung bezeichnet, nicht unbestimmt, da er sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Ein solcher Antrag würde den Antragsteller auch nicht in seinem Rechtsschutzbegehren einschränken, denn das Verbot beschränkt sich nicht auf identische Verletzungsfälle, sondern umfasst auch Abweichungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen; es erstreckt sich auch auf solche Handlungen, die dem verbotenen Verhalten in seinen charakteristischen Merkmalen entsprechen (BGH NJW 2000, 2195, 2196). Im Streitfall wären dies Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der bevorstehenden Haftentlassung bzw. den Haftbedingungen des Antragstellers zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gewesen.
Die vom Antragsteller vorliegend verwendete Formulierung "insbesondere wenn dies geschieht wie in ..." kann in dieser Weise jedoch nicht aufgefasst werden. Das Wort "insbesondere" grenzt den Umfang des Verbotes nicht auf eine konkrete Verletzungshandlung ein, sondern hebt lediglich eine konkrete Verletzungshandlung aus dem Kreis der vom begehrten Verbot insgesamt zu umfassenden Verletzungshandlungen heraus (vgl. BGH NJW 2000, 1792, 1794). Dies folgt bereits aus dem Sinngehalt des Wortes "insbesondere". Im vorliegenden Fall wird dies zudem dadurch unterstrichen, dass der Antragsteller gerade für die im Anschluss an das Wort "insbesondere" formulierten, konkreten Verletzungshandlungen, nämlich die Berichterstattung durch die Artikel der Antragsgegnerin in den Ausgaben vom n . August 2004 und n . August 2004, von der Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erhalten hat. Dennoch will er darüber hinaus Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung über sich und seine Straftat "ohne aktuellen Anlass" verlangen. Ist bezüglich der konkreten Verletzungshandlung die Wiederholungsgefahr bereits ausgeräumt - was der Antragsteller nicht in Abrede stellt - dann ist hier nicht hinreichend bestimmt, welche Verletzungshandlungen von dem beantragten Verbot noch erfasst sein sollen.
Es kann offenbleiben, ob eine Formulierung "insbesondere wie" generell ungeeignet wäre, Inhalt und Reichweite eines umfassenden, über die konkrete Verletzungshandlung hinausgehenden Unterlassungsverbotes hinreichend bestimmt zu konkretisieren. Im vorliegenden Fall, in welchem durch den Begriff "ohne konkreten Anlass" ein konkretes Verletzungshandeln nicht erfassbar wird, können durch das Herausheben einer einzelnen konkreten Verletzungshandlung aus dem Kreis aller möglicher, unter den Begriff "ohne konkreten Anlass" fallender Verletzungshandlungen Inhalt und Reichweite des begehrten Verbotes nicht hinreichend bestimmt erfasst werden.
6.
Soweit sich das Landgericht auf ein Urteil des Senates vom 25. Mai 1993 (9 U 7624/92) stützt, in der zur Klarstellung in den Verbotstenor aufgenommen worden ist, dass die Erwähnung der Verurteilung des Antragstellers immer dann zulässig ist, wenn sie durch besondere Umstände sachlich gerechtfertigt ist, steht dies den obigen Ausführungen nicht entgegen.
Diese vom Senat klarstellend vorgenommene Beschränkung der Reichweite ist einer Unterlassungsverurteilung stets immanent. Sie bräuchte mithin im Entscheidungstenor nicht klargestellt zu werden (Wenzel, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 12, Rdnr. 155).
Zur Konkretisierung eines nicht hinreichend bestimmten Unterlassungsantrages ist diese Formulierung ("...immer dann zulässig ..., wenn sie durch besondere Umstände sachlich gerechtfertigt ist") aus den oben erörterten Gründen ebenso ungeeignet, wie die Fassung im Antrag des Antragstellers "ohne aktuellen Anlass" oder die vom Landgericht gefundene Auslegung "die kein zeitgeschichtliches Geschehen dokumentiere".
7.
Soweit sich allein dem mit "insbesondere ..." eingeleiteten Teil des Antrages ein hinreichender bestimmter Verbotsantrag entnehmen lässt, kann auch insoweit nicht von einem lediglich teilweise zulässigen Verbotsantrag ausgegangen werden.
Zwar kann dieser Teil, der regelmäßig in erster Linie dazu dient, das abstrakt gefasste Verbot näher zu erläutern, als Hilfsantrag aufgefasst werden, weil damit deutlich gemacht wird, dass jedenfalls die Unterlassung der konkreten Berichterstattung verlangt wird (BGH NJW 2003, 3046, 3047). In dieser konkretisierten Form ist der Antrag zwar hinreichend bestimmt, insoweit fehlt es jedoch am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragsgegnerin in Bezug auf die konkrete Berichterstattung bereits umfassende Unterlassungserklärungen abgegeben hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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